Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.03.1971, Az.: VI ZR 156/69
Anforderungen an die Auslegung eines Anwaltsvertrages; Schuldhafte Verletzung der Pflichten aus einem Anwaltsvertrag; Voraussetzungen für ein besonderes Feststellungsinteresse
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.03.1971
- Aktenzeichen
- VI ZR 156/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11038
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 09.06.1969
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1971, 641-642 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Rechtsanwalt Dr. Richard B., H., S.straße ...
Prozessgegner
Ehefrau Karola F. gesch. F. geb. H., A., M.weg ...
Amtlicher Leitsatz
Zur Haftung des Rechtsanwalts wegen Verletzung der Beratungspflicht im Hinblick auf die Gefahr des Verlusts von Versorgungsansprüchen bei Abschluß einer Scheidungsvereinbarung.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 1971
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Pehle sowie
der Bundesrichter Dr. Bode, Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend und Schaffen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 9. Juni 1969 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last.
Tatbestand
Die Klägerin war in erster Ehe mit einem hamburgischen Beamten des höheren Dienstes verheiratet; diese Ehe wurde durch Urteil vor 27. April 1966 aus Alleinverschulden des Ehemannes geschieden. Der Beklagte war in diesem Rechtsstreit Prozeßbevollmächtigter der Klägerin, die er auch bei den der Scheidung vorausgegangenen mit dem Ehemann geführten Verhandlungen über die Scheidungsfolgen und die vermögensrechtliche Auseinandersetzung der Ehegatten vertreten hatte. Vor der Scheidung war eine Scheidungsvereinbarung getroffen worden, die u.a. folgendes vorsah:
"6)
Sollte (der Ehemann) vor seiner Ehefrau versterben, so steht ihr das Witwengeld in voller Höhe auf Grund des Hamburger Beamtengesetzes zu, sofern (der Ehemann) unverheiratet bleibt. Sollte er sich wiederverheiraten und vor seiner zweiten Ehefrau versterben, wird die Pension zwischen (der Ehefrau) und der zweiten Ehefrau anteilig der Jahre, die sie mit (dem Ehemann) verheiratet waren, geteilt, sofern nicht das Hamburger Beamtengesetz eine günstigere Regelung vorsieht.7)
Durch die Wiederverheiratung (der Ehefrau) endet die Unterhaltsverpflichtung (des Ehemannes).Für diesen Fall verpflichtet sich aber (der Ehemann) für zwei Jahre noch einen monatlichen Betrag von 350 DM zu zahlen als Ausgleich für eine früher von (ihm) übernommene Verpflichtung."
Die Klägerin hat später eine neue Ehe mit einem um 18 Jahre älteren Kaufmann geschlossen, die bisher nicht aufgelöst ist. Der erste Ehemann ist noch am Leben.
Die Klägerin hat behauptet, sie würde die neue Ehe nicht eingegangen sein, wenn sie gewußt hätte, daß sie durch die Wiederverheiratung der Anwartschaft auf eine beamtenrechtliche Versorgung nach ihrem ersten Ehemann für den Fall des Vorversterbens ihres zweiten Ehemannes verlustig gehe. Der Beklagte habe sie pflichtwidrig und entgegen ihrer Bitte nicht darüber aufgeklärt, daß sie bei einer Scheidung von ihrem ersten Ehemann ihren Versorgungsanspruch verliere, wenn sie sich wiederverheirate.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstehen wird, daß sie von dem Beklagten als ihrem Anwalt anläßlich des Scheidungsprozesses trotz ihrer Bitte nicht darüber aufgeklärt worden sei, sie werde bei einer Wiederverheiratung ihrerseits ihren Pensionsanspruch als geschiedene Ehefrau verlieren.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des ersten Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Zu Recht hat das Berufungsgericht die Feststellungsklage für zulässig erachtet. Das besondere Feststellungsinteresse der Klägerin ergibt sich bereits aus der in § 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung enthaltenen Verjährungsregelung.
II.
Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beklagte seine durch den Anwaltsvertrag begründeten Pflichten schuldhaft verletzt habe und deshalb der Klägerin gegenüber schadenersatzpflichtig sei. Es hat ausgeführt: Aus fast allen Schreiben, welche die Klägerin vor und während des Scheidungsprozesses an den Beklagten gerichtet habe, ergebe sich ihr Wunsch, die Position, die sie als Ehefrau eines Beamten für den Fall des Vorversterbens ihres Ehemannes in versorgungsrechtlicher Hinsicht erlangt hatte, zu erhalten. Aus den Briefen der Klägerin gehe hervor, daß sie auch für den Fall ihrer Wiederheirat Versorgungsansprüche nach dem ersten Ehemann zu haben glaubte. Sie habe den Beklagten unter dem 8. September 1965 ausdrücklich um Prüfung der Rechtslage gebeten und diese Bitte am 3. Oktober 1965 wiederholt; der Beklagte habe ihre Frage niemals direkt beantwortet. Darin, daß der Beklagte ihr mit seinem Schreiben vom 29. März 1966 den Text der Vorschrift des § 127 des Hamburger Beamtengesetzesübersandt habe, liege keine ausreichende Beratung, weil die Klägerin als Laie aus dem Gesetzestext nicht ohne weiteres habe ersehen können, daß sie bei einer Wiederheirat den Versorgungsanspruch endgültig verlieren würde. Auch der in dem Anschreiben des Beklagten enthaltene Hinweis "wenn der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten hatte" habe nicht dazu ausgereicht, die erkennbar falsche Vorstellung der Klägerin über ihre Versorgungsberechtigung im Fall der Wiederheirat zu berichtigen und die Klägerin entsprechend der Anwaltspflicht so über die Rechtslage aufzuklären, daß in dieser für die Klägerin so wichtigen Frage jede Unklarheit für sie beseitigt war. Dem Anschreiben habe die Klägerin sogar entnehmen können, daß die Versorgungsfrage im Hamburger Beamtengesetz noch günstiger geregelt sei, als sie annahm.
Der Beklagte habe nicht bewiesen, daß die Klägerin sich über die wahre Rechtslage im klaren gewesen sei. Das Berufungsgericht geht auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ferner davon aus, daß die Klägerin bei richtiger Beratung durch den Beklagten entweder noch mit dem ersten Ehemann verheiratet sein oder als schuldlos geschiedene Ehefrau sich nicht wiederverheiratet haben würde.
III.
Diese Auffassung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision stand.
1.
Der zwischen den Parteien durch die Übernahme des Mandats zustandegekommene Anwaltsvertrag ist ein Individualvertrag, dessen Auslegung seitens des Revisionsgerichts nur beschränkt nachprüfbar ist. Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung ist möglich und verletzt weder Denkgesetze noch Erfahrungssätze; sie berücksichtigt auch den vorgetragenen Tatsachenstoff.
2.
Das Berufungsgericht ist von der unstreitigen Tatsache (vgl. BU S. 3) ausgegangen, daß die Klägerin in dem der Scheidungsvereinbarung vorausgegangenen umfangreichen Schriftwechsel wiederholt dem Beklagten gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, sie lege großen Wert darauf, daß ihr bei einem etwaigen früheren Tode ihres damaligen Ehemannes der sich aus dem Beamtenrecht ergebende Versorgungsanspruch erhalten bleibe. Sie hat den Beklagten gebeten, insoweit die Rechtslage zu klären und sie hat hierbei auch darauf hingewiesen, es komme ihr im wesentlichen darauf an, daß sie auch im Fall einer Wiederheirat zumindest den Unterschiedsbetrag zwischen den Versorgungsbezügen nach ihrem damaligen Ehemann und den etwaigen geringeren Versorgungsansprüchen nach einem zweiten Ehemann erhalte. Die Klägerin war sich zwar darüber im klaren, daß sie mit einer Wiederheirat den Unterhaltsanspruch gegen ihren damaligen Ehemann verlieren würde; sie hatte aber die Sicherung des sich aus der ersten Ehe ergebenden Versorgungsanspruchs im Auge. Dieses Versorgungsdenken der Klägerin zieht sich wie ein roter Faden durch die Korrespondenz und zeigt sich - wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt - auch noch in ihrem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 23. Januar 1966. Der Beklagte mußte den zum Teil laienhaften, sich erkennbar auf Zeitungs- oder Illustriertenartikel stützenden Vorstellungen der Klägerin entnehmen, daß diese sich falsche Vorstellungen über das Bestehen eines Versorgungsanspruchs nach einer Wiederheirat vor dem Tode des ersten Ehemannes machte. Offenbar bestand, wie aus dem Aktenvermerk des Beklagten über die am 11. Dezember 1965 zwischen den Parteien stattgefundene Besprechung zu schließen ist, auch damals noch bei der Klägerin - für den Beklagten gleichfalls erkennbar - eine irrige Auffassung über ihre versorgungsrechtliche Situation im Falle der Wiederverheiratung. Dann aber genügte es nicht, worauf das Berufungsgericht zu Recht entscheidend abstellt, daß der Beklagte der Klägerin mit seinem Schreiben vom 29. März 1966 nur eine Ablichtung des Wortlauts des § 127 des Hamburger Beamtengesetzesübersandte und in dem Anschreiben im wesentlichen den Gesetzestext wiederholte, ohne den Hinweis anzufügen, daß ein Unterhaltsbeitrag nach § 127 des Hamburger Beamtengesetzes dann ausgeschlossen war, wenn sich die Klägerin wiederverheirate, daß also eine Wiederheirat unwiederbringlich den Verlust eines künftigen Unterhaltsbeitrags mit sich bringen würde.
Wenn das Berufungsgericht auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu der wahlweise getroffenen Feststellung gelangt ist, daß bei richtiger Beratung durch den Beklagten über die Folgen einer Wiederheirat die Klägerin entweder die Scheidung der ersten Ehe gar nicht betrieben haben würde oder daß sie sich nach der Scheidung nicht wiederverheiratet hätte, so beruht dies auf der dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung, deren Nachprüfung dem Revisionsgericht grundsätzlich verschlossen ist. Rechtsfehler sind insoweit nicht feststellbar, zumal das Berufungsgericht zu Recht die Prüfung dieser Frage dem nach § 287 ZPO zu beurteilenden Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität zugeordnet hat.
IV.
Ein die Schadensersatzpflicht des Beklagten minderndes mitwirkendes Verschulden der Klägerin ist nicht gegeben. Es ist nicht festgestellt, daß die Klägerin den ihr etwa drohenden Schaden mitverursacht hat. Sie hatte ihr Anliegen von Beginn der Korrespondenz an, wenn auch nicht immer mit der erforderlichen Klarheit, so doch aber für den Beklagten ohne weiteres erkennbar, in den Vordergrund gestellt. In Schreiben vom 8. September 1965 hatte sie ihn gebeten, zunächst die Frage einer beamtenrechtlichen Versorgung im Falle ihrer Wiederverheiratung zu prüfen, ehe er mit ihrem Mann über die Scheidung verhandele. Sie konnte deshalb darauf vertrauen, daß der Beklagte vor Eintritt in die Scheidungsverhandlungen die Rechtslage hinsichtlich ihres Versorgungsanspruches nach dem ersten Ehemann prüfen und richtig beurteilen werde. Sie konnte dem in dem Anschreiben des Beklagten vom 29. März 1966 enthaltenen Hinweis, daß das Hamburger Beamtengesetz in § 127 eine günstigere Regelung vorsah, entnehmen, daß die Rechtslage sogar noch günstiger war, als sie angenommen hatte; auch darauf hat das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen. Ohne Rechtsirrtum mutet das Berufungsgericht der Klägerin, die in rechtlicher Hinsicht Laie ist, nicht zu, aus dem Gesetzestext und der unkommentierten Wiedergabe desselben durch den Beklagten die wahre Rechtslage zu erkennen.
V.
Wenn auch die Haftung des Beklagten wegen der leichtfahrlässigen Verletzung der sich aus dem Anwaltsvertrag ergebenden Pflichten dem Grunde nach feststeht, so wird die Klägerin nicht von ihrer sich aus § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB ergebenden Verpflichtung befreit, einen etwa in der Zukunft entstehenden Schaden in größtmöglichem Umfang zu mindern. Dazu gehört, daß sie im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten ihren jetzigen Ehemann veranlaßt, sie für den Fall seines Vorversterbens in zumutbarer Weise zu sichern.
Dr. Bode
Nüßgens
Sonnabend
Scheffen