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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.05.1987, Az.: BVerwG 1 B 28.87

Gaststättenerlaubnis; Erlöschen; Nichtgebrauch

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.05.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 28.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 12742
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 03.09.1985 - AZ: 9 K 2831/84
OVG Nordrhein-Westfalen - 13.01.1987 - AZ: 4 A 2382/85

Fundstellen

  • GewArch 1987, 272-273
  • NVwZ 1987, 1081 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Zum Erlöschen der Gaststättenerlaubnis durch einjährigen Nichtgebrauch.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Mai 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey und Dr. Diefenbach
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 1987 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Beschwerde wirft die Frage auf, "ob die Vorschrift des § 8 Satz 2 GastG bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine Verlängerung der Gaststättenerlaubnis eine zeitlich unbefristete Verlängerung bzw. eine Verlängerung ermöglicht, die nicht an einen festen Zeitpunkt anknüpft, sondern in Korrespondenz zu dem von § 8 Satz 2 GastG aufgestellten Verlängerungsgrund an das Fortbestehen und die Dauer des wichtigen Grundes". Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision; sie läßt sich aufgrund der gesetzlichen Regelung und der Rechtsprechung des Senats ohne weiteres im Sinne der Vorinstanzen beantworten und erfordert daher keine Klärung in einem Revisionsverfahren.

3

Nach § 8 GastG erlischt die Gaststättenerlaubnis, wenn der Inhaber den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat; die Fristen können verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. In dieser Regelung kommt zum Ausdruck, daß eine nicht ausgenutzte Gaststättenerlaubnis nicht auf unbestimmte Zeit fortgelten soll. Auch die Formulierung des § 8 Satz 2 GastG, wonach die Fristen verlängert werden können, macht deutlich, daß die Behörde nicht befugt ist, auf die Festlegung eines Endzeitpunktes zu verzichten. Dies folgt auch aus dem Zweck der Vorschrift. In seinem Urteil vom 20. Juni 1972 - BVerwG 1 C 68.70 - (BVerwGE 40, 153 <155 f.>), das die dem § 8 GastG entsprechende Vorschrift des § 3 Nr. 4 des Gesetzes über das Apothekenwesen vom 20. August 1960 (BGBl. I S. 697) betrifft, hat der Senat ausgesprochen, daß den zahlreichen gewerberechtlichen Bestimmungen über das Erlöschen einer Erlaubnis wegen anfänglichen oder späteren Nichtgebrauchs namentlich die Erwägung zugrunde liegt, daß nach einer gewissen Zeit, während deren von der Erlaubnis kein Gebrauch gemacht worden ist, nicht mehr zuverlässig von dem Fortbestehen der persönlichen und gegebenenfalls sachlichen Erlaubnisvoraussetzunger ausgegangen werden kann, so daß es einer erneuten behördlichen Überprüfung bedarf. Dieser Zweck der Vorschrift fordert, daß die Verlängerung nach § 8 Satz 2 GastG jeweils befristet, und zwar durch Angabe eines kalendermäßig bestimmten Zeitraumes oder Zeitpunktes, erfolgt.

4

Wie sich aus dem erwähnten Urteil vom 20. Juni 1972 ergibt, ist diese Auslegung des § 8 GastG entgegen der Ansicht der Beschwerde mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Die wichtigen Gemeinschaftsgüter, die es rechtfertigen, die Berufsaufnahme überhaupt von einer Erlaubnis abhängig zu machen, rechtfertigen es auch, für die Fortgeltung einer nicht ausgenutzten Erlaubnis einen Endzeitpunkt zu bestimmen. Wenn das Gesetz für die Fälle, in denen ein wichtiger Grund für den Nichtgebrauch der Erlaubnis besteht, keine unbefristete oder ohne weiteres bis zum (Ungewissen) Wegfall des wichtigen Grundes dauernde Verlängerung vorsieht, so bedeutet dies keine übermäßige oder unzumutbare Belastung der Erlaubnisinhabers; denn eine kalendermäßig befristete Erlaubnis kann ihm wiederholt erteilt werden. Zudem ist er nicht gehindert, nach Erlöschen der Erlaubnis zu gegebener Zeit den Nachweis für die Erteilung einer neuen Erlaubnis zu führen. Der Schutzbereich des Art. 14 GG wird durch Regelungen der in Rede stehenden Art nicht berührt; auch dies hat der Senat im Urteil vom 20. Juni 1972 bereits entschieden.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Dr. Diefenbach