Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.06.2025, Az.: B 4 AS 24/25 B, B 4 AS 25/25 B
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 16.06.2025
- Aktenzeichen
- B 4 AS 24/25 B, B 4 AS 25/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 20022
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:160625BB4AS2425B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Gießen - 03.02.2023 - AZ: S 25 AS 92/19
- SG Gießen - 24.03.2024 - AZ: S 25 AS 88/19
- LSG Hessen - 17.03.2025 - AZ: L 9 AS 114/23
- LSG Hessen - 17.03.2025 - AZ: L 9 AS 209/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Verfahren B 4 AS 24/25 B und B 4 AS 25/25 B werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 4 AS 24/25 B.
Die Beschwerden der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. März 2025 - L 9 AS 114/23 und L 9 AS 209/24 - werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die nach § 113 Abs 1 Alt 1 SGG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden sind ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG), weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensfehlers, auf dem die angegriffenen Urteile beruhen können (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), nicht hinreichend bezeichnet worden ist.
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 = juris RdNr 3; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; zB BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 = juris RdNr 3; BSG vom 3.3.2022 - B 4 AS 321/21 B - juris RdNr 6).
Hieran fehlt es. Soweit die Klägerin in ihrer Begründung der Beschwerden jeweils vom 28.3.2025 die Beweiswürdigung durch das LSG im Hinblick auf das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit ab Dezember 2018 angreift, rügt sie der Sache nach eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG. Hierauf kann die Nichtzulassungsbeschwerde - wie dargelegt - von vornherein nicht gestützt werden. Soweit sie vorträgt, das LSG habe Angaben zur finanziellen Unterstützung durch ihren Prozessbevollmächtigten nicht berücksichtigt, rügt sie sinngemäß eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG). Zur Begründung eines entsprechenden Revisionszulassungsgrunds ist ua Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (stRspr; vgl nur BSG vom 29.12.2015 - B 9 V 62/15 B - juris RdNr 10 mwN; zuletzt BSG vom 23.4.2025 - B 1 KR 16/24 B - juris RdNr 21). Dies ist nicht erfolgt. Ohnehin fehlt es an einer geordneten Darstellung des Sachverhalts und des Verfahrensablaufs. Eine nachvollziehbare Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrunds, weil es nicht Aufgabe des BSG ist, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung des LSG herauszusuchen (stRspr; vgl nur BSG vom 31.8.2023 - B 11 AL 31/23 B - juris RdNr 6 mwN). Soweit sich die Klägerin weiteren Vortrag zur Begründung ihrer Beschwerden vorbehalten hat, könnte dieser nach Ablauf der Frist am 28.5.2025 (vgl § 160a Abs 2 Satz 1 SGG) nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.