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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.07.1963, Az.: BVerwG VII C 27.62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.07.1963
Aktenzeichen
BVerwG VII C 27.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14115
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 08.01.1962 - AZ: VGH Nr. I - 448/60

Fundstellen

  • BSteuerBl III 1963, 794
  • BaWü VBl 1964, 73
  • DGStZ 1963, 184
  • DVBL 1964, 122
  • DVBl 1964, 122 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1964, 160 (Kurzinformation)
  • JR 1964, 394
  • MDR 1964, 84 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 16, 154

In der
Verwaltungsstreitsache hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1963
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Januar 1962 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Am 29. September 1956 beschloß der Gemeinderat der Klägerin, der Beigeladenen für ihr Thermopal-Werk in Leutkirch für die Jahre 1956 bis 1961 die Gewerbesteuer zu erlassen und ihr für das Jahr 1962 einen Gewerbesteuernachlaß von 75 v.H., für das Jahr 1963 von 50 v.H. und für das Jahr 1964 von 25 v.H. zu gewähren. Im Jahre 1958 erfuhr das Innenministerium Baden-Württemberg durch die zentrale Bundesbetriebsprüfungssteile von diesem Beschluß. Es ersuchte das Regierungspräsidium S..., das Erforderliche im Wege der Rechtsaufsicht zu veranlassen, da ein Verzicht auf das Besteuerungsrecht gesetzwidrig sei und es sich um eine unzulässige Steuervereinbarung handele. Weisungsgemäß beanstandete das Landratsamt W... mit einer Verfügung vom 1. April 1959 den erwähnten Beschluß des Gemeinderats; es verlangte die Aufhebung dieses Beschlusses und die nachträgliche Veranlagung zur Gewerbesteuer. Das Regierungspräsidium S... wies die Beschwerde der Stadt I... zurück. Darauf beschritt diese den Verwaltungsrechtsweg mit dem Antrage,

die Verfügung des Landratsamts W... vom 1. April 1959 und die Beschwerdeentscheidung des Regierungspräsidiums S... ... vom 17. September 1959 aufzuheben.

2

Die Klägerin trägt vor, sie habe den Steuererlaß nicht durch eine unzulässige Vereinbarung, sondern auf Antrag durch Verwaltungsakt bewilligt. Der Erlaß sei geboten gewesen, weil die Beigeladene ihrer Mutter ein Darlehen von rund 2 3 Millionen DM gewährt gehabt habe. Wegen des Todes ihrer Mutter, die sie beerbt habe, gelte die Darlehensforderung steuerlich als zurückgeflossen. Hierdurch sei eine nicht tragbare Zusammenballung von Ertragssteuern im Jahre 1956 eingetreten. Deshalb sei der Erlaß der Gewerbesteuer aus Billigkeitsgründen nötig gewesen. Da die Beigeladene aus dem beanstandeten Beschluß bereits Rechte erworben habe, sei es auch nicht zulässig, ihn im Aufsichtswege zu beanstanden.

3

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

4

Die Beigeladene hat sich dem Klagantrag der Klägerin angeschlossen.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Urteil vom 31. März 1960 abgewiesen, der Verwaltungsgerichtshof die Berufung der Beigeladenen mit dem Urteil vom 8. Januar 1962 zurückgewiesen. Zur Begründung ist in dem Berufungsurteil im wesentlichen ausgeführt: Die Rechtsaufsichtsbehörde könne nach der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gesetzwidrige Beschlüsse der Gemeinden beanstanden und ihre Aufhebung verlangen. Das gelte auch für Verwaltungsakte im Bereich des Gewerbesteuerrechts. Die angefochtene Aufsichtsverfügung sei rechtmäßig, weil der beanstandete Beschluß des Gemeinderats nichtig sei. Wie sich aus den Sitzungsniederschriften ergebe, habe der Gemeinderat weder aus Gründen der Billigkeit eine in der Sache liegende Härte beseitigen noch der Beigeladenen wegen einer zu Lasten ihrer Hauptverwaltung in Bremen entstandenen hohen Steuerforderung helfen wollen. Die Mitglieder des Gemeinderats hätten vielmehr den Steuererlaß in dem Bestreben bewilligt, die Beigeladene zur Aufnahme und später vielleicht auch zur Erweiterung ihres Betriebes in L... zu bewegen. Der Gemeinderat habe die vorgeschriebene Billigkeitsprüfung nicht vorgenommen und auch nicht vernehmen können, da sich die Verhältnisse der Beigeladenen auf neun Jahre nicht hätten voraussehen lassen können. Wegen der Bedeutung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung sei der unter Mißachtung des § 131 der Reichsabgabenordnung gewährte Steuererlaß nichtig. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision zugelassen.

6

Mit der Revision beantragt die Beigeladene,

das Berufungsurteil aufzuheben und nach ihrem Antrage im zweiten Rechtszuge zu erkennen, nämlich das Urteil des Verwaltungsgerichts und die Beanstandungsverfügung mit dem Beschwerdebescheid aufzuheben.

7

Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor:

8

Das Berufungsgericht habe gegen § 86 Abs. 2 VwGO verstoßen, weil es ihren Antrag auf Vernehmung des Zeugen Dr. B... nicht durch begründeten Beschluß abgelehnt habe. Durch die Ablehnung dieses Beweisantrages habe das Berufungsgericht auch gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen, weil dieser Zeuge bestätigt haben würde, daß er den Vertretern der Stadt L... die steuerliche Wirkung des Todes der Mutter der Beigeladenen als Erlaßgrund ausdrücklich angegeben habe.

9

Nach dem maßgebenden Bundessteuerrecht obliege die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer den Gemeinden. Damit würden Aufsichtsmaßnahmen im Bereiche der Gewerbesteuer den Ländern und Landesbehörden durch Bundesrecht untersagt.

10

Die angefochtene Aufsichtsverfügung müsse auch deshalb aufgehoben werden, weil sie nicht vollziehbar sei. Die Klägerin könne der Beigeladenen gegenüber den Steuererlaß nicht zurücknehmen. Das folge daraus, daß § 96 der Reichsabgabenordnung im ehemaligen Lande Württemberg-Hohenzollern auch auf die Gewerbesteuer anzuwenden sei. Voraussetzungen, unter denen nach dieser Vorschrift der Steuerlaß zurückgenommen werden könnte, lägen nicht vor. Der Steuererlaß sei, selbst wenn man annehmen wollte, daß er gesetzwidrig gewährt worden sei, jedenfalls nicht nichtig.

11

Hiervon abgesehen sei der Steuererlaß nicht gesetzwidrig, sondern werde durch § 131 der Reichsabgabenordnung gerechtfertigt. Mindestens müsse der beanstandete Beschluß des Gemeinderats in einen nach § 131 der Reichsabgabenordnung zulässigen Billigkeitserlaß umgedeutet werden.

12

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

13

Die Klägerin ist im Revisionsverfahren nicht vertreten gewesen.

14

Der Oberbundesanwalt ist im wesentlichen den Darlegungen im Berufungsurteil beigetreten.

15

II.

Die zulässige Revision ist nicht begründet.

16

Daß das Berufungsgericht die Vernehmung des Zeugen Dr. B... nicht durch besonderen Gerichtsbeschluß abgelehnt hat, verstößt nicht gegen die Formvorschrift des § 86 Abs. 2 VwGO. Die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 17. Mai 1961 war nicht abschließend. Den Parteien wurde Ergänzung ihres Vortrags durch weitere Schriftsätze eingeräumt. Sie haben solche Schriftsätze eingereicht. Darin hat die Beigeladene den streitigen Beweisantrag wiederholt und modifiziert. Dann haben die Beteiligten, und zwar erst im November 1961 ausdrücklich auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet. Das Berufungsgericht konnte über den Beweisantrag daher mit dem Urteil vom 8. Januar 1962 entscheiden.

17

Auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nicht vor. Das Berufungsgericht legt für das Revisionsgericht verbindlich und auch überzeugend dar, daß der Gemeinderat den Gewerbesteuererlaß bewilligt hat, weil die Beigeladene ihn forderte und weil der Gemeinderat befürchtete, daß die Beigeladene ihren Betrieb ohne den Steuerlaß nicht aufnehmen würde. Wenn also der Zeuge Dr. B... dem Gemeinderat oder dem Bürgermeister im Jahre 1956 die streitigen Mitteilungen über die Darlehensforderung von 23 Millionen DM gemacht hatte (wie unter Beweis gestellt war und daher für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist), so wäre diese Mitteilung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die angegriffene Steuervereinbarung nicht ursächlich gewesen. Nach der vom Berufungsgericht gewürdigten Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats vom 29. September 1956 verließen die Vertreter der Beigeladenen, Dr. B... und Assessor F..., die Sitzung nach ihren Vorträgen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, gibt der Schlußteil der Niederschrift dann die Gründe an, die die Mitglieder des Gemeinderats zu ihrem Beschluß bewogen haben. Danach bewilligten die Mitglieder des Gemeinderats den Steuererlaß, um einem Verlangen der Beigeladenen zu entsprechen und diese zur Aufnahme und Fortführung ihres Betriebs in L... zu veranlassen. Die Steuerforderung der bremischen Steuerbehörde dient nicht zur Begründung des Steuernachlasses in L.... Überdies hat der Senator für die Finanzen in Bremen mit seiner Verfügung vom 22. September 1956 seine Steuerforderung von mehr als 12 Millionen DM an Einkommensteuer und Notopfer Berlin nicht ganz oder teilweise erlassen, sondern nur gestundet, während die Beigeladene in L... nicht Stundung, sondern Erlaß der Gewerbesteuer verlangt und erhalten hat. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Akten des Landratsamtes hat der Bürgermeister der Klägerin noch am 5. Januar 1959 an das Landratsamt geschrieben, er habe sich noch nicht entschließen können, "den beanstandeten Beschluß trotz seiner Rechtswidrigkeit durch den Gemeinderat wieder aufheben zu lassen". Erst nach entsprechenden Hinweisen von rechtskundiger Seite hat die Klägerin im Jahre 1959 den Erlaßbeschluß vom Jahre 1956 nachträglich darauf gestützt, daß der Firma K... der Steuererlaß aus Billigkeitsgründen bewilligt worden sei, weil ihre Inhaberin ihre Mutter beerbt habe, so daß das dieser gewährte Darlehen von 23 Millionen DM als zurückgeflossen zu gelten habe. Für die Würdigung des hier streitigen Beschlusses vom 29. September 1956 waren, wie das Berufungsgericht in Anwendung landesrechtlicher, also mit der Revision nicht angreifbarer Rechtsnormen feststellt, die Erwägungen des Gemeinderats maßgebend, weil dieses Organ allein zuständig war.

18

Bei diesem Sachverhalt legt das Berufungsgericht mit Recht dar, daß der Beschluß vom 29. September 1956 eine unzulässige Steuervereinbarung zum Inhalt hatte und durch § 131 der Reichsabgabenordnung nicht gedeckt wurde, sondern gegen das dieser Vorschrift zu entnehmende gesetzliche Verbot verstieß. Das Berufungsgericht stimmt insofern mit den Darlegungen des erkennenden Senats im Urteil vom 5. Juni 1959 (BVerwGE 8, 329) überein, an denen festzuhalten ist.

19

Die Beanstandungsverfügung des Landratsamtes verstößt nicht gegen Bundesrecht. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist die Gemeinde der staatlichen Rechtsaufsicht auch in Gewerbesteuersachen nicht entzogen. Wie der Oberbundesanwalt zutreffend ausführt, erschöpft sich die rechtliche Bedeutung der Vorschrift des Art. III § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuerrechts vom 27. September 1951 (BGBl. I S. 996) darin, daß sie die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer auf die Gemeinden überträgt. Davon unabhängig ist die Frage, ob und in welchem Umfang die Gemeinden auch bezüglich ihrer Selbstverwaltungsaufgaben der Staatsaufsicht unterliegen. Hierüber entscheidet das Landesrecht. Die Regelung des § 121 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 (GBl. S. 129), die nach der für das Revisionsgericht verbindlichen Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs eine Beanstandung solcher Beschlüsse der Gemeinden vorsieht, die das Gesetz verletzen, verstößt nicht gegen Bundesrecht. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 28 GG, da diese Verfassungsnorm den Gemeinden nur das Recht gewährleistet, ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.

20

Allerdings galt, wie das Berufungsgericht und die Parteien übereinstimmend annehmen, im Regierungsbezirk S... ... anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht am 5. Juni 1959 (BVerwGE 8, 329) entschiedenen Falle, § 96 der Reichsabgabenordnung auch für die Gewerbesteuer. Diese Vorschrift schränkt die Rücknahme begünstigender Verfügungen auf dem Gebiete des Steuerrechts ein. Der erkennende Senat hatte in der erwähnten Entscheidung vom 5. Juni 1959 die Frage offengelassen, ob eine gesetzwidrige Steuervereinbarung nichtig sei. Wie aber das Berufungsgericht überzeugend ausführt, muß diese Frage bejaht werden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Gemeinderat die im Rahmen des § 131 der Reichsabgabenordnung vorgeschriebene Billigkeitsprüfung nicht vorgenommen. Er hätte sie auch nicht vornehmen können, da sich die Verhältnisse der Klägerin auf neun Jahre, auf die sich der Erlaß erstreckte, im voraus nicht übersehen ließen. Der Gemeinderat hat, indem er sich aus wirtschaftspolitischen Erwägungen über seine Pflicht, die Gewerbesteuer zu erheben, hinwegsetzte, zu Lasten anderer Steuerpflichtiger den Fundamentalsatz der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung verletzt. Dieser Verstoß macht die Steuervereinbarung nichtig, wie das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß vom 15. Juli 1957 (BVerwG VI B 256.56) schon einmal ausdrücklich ausgesprochen hat und wie sich auch aus den Gründen der mehrfach erwähnten Entscheidung des erkennenden Senats vom 5. Juni 1959 folgerichtig ergibt. Hiernach stand § 96 der Reichsabgabenordnung, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, der angefochtenen Beanstandungsverfügung nicht entgegen, da sich diese Vorschrift nicht auf nichtige Verwaltungsakte erstreckt.

21

Demgemäß ist die Revision zurückzuweisen.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 300.000 DM festgesetzt.

Witten
Dr. Ritgen
Reimer
Dr. Boerckel
Dr. Mühl