§ 37 ThürBG - Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 BeamtStG)
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2
(1) Das Verbot zur Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG ist von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde, bei Gefahr im Verzug auch von jedem Dienstvorgesetzten, auszusprechen.
(2) Wird Beamten die Führung ihrer Dienstgeschäfte verboten, so können ihnen auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen oder in den dienstlichen Unterkünften und die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen untersagt werden.