§ 24 SRKG - Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Reisekostengesetz (SRKG) Gesetz Nr. 827
- Amtliche Abkürzung
- SRKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2032-10
(1) Die Einstellungsreise vor dem Wirksamwerden der Ernennung zum Beamten oder Richter kann beim Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses wie eine Dienstreise behandelt werden.
(2) Für Reisen zum Zweck der Ausbildung oder Fortbildung, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen, können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde entstandene Kosten bis zur Höhe der für Dienstreisen zustehenden Reisekostenvergütung erstattet werden.
(3) Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichen Anlass können die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet werden.