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§ 14 LGebG - Auslagen

Bibliographie

Titel
Landesgebührengesetz (LGebG)
Amtliche Abkürzung
LGebG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
202

(1) Mit der Gebühr sind die der Behörde erwachsenen Auslagen abgegolten.

(2) Übersteigen die Auslagen im Einzelfall das übliche Maß erheblich, sind sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festzusetzen.

(3) Auslagen nach Abs. 2 sind auch dann festzusetzen, wenn die öffentliche Leistung gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist.