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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.02.1977, Az.: 3 AZR 620/75

Konkurrenzklausel; Verfassungsmäßigkeit; Vorkonstitutionelles Recht; Regelungslücke; Außerordentlichen Vertragsbeendigung; Wettbewerbsverbot

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
23.02.1977
Aktenzeichen
3 AZR 620/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 10125
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin 08.09.1975 - 5 Sa 15/75

Fundstellen

  • BAGE 29, 30 - 40
  • AiB 1990, 64-72 (Kurzinformation)
  • DB 1977, 1143-1145 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1977, 521-524
  • MDR 1977, 699 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 1357

Amtlicher Leitsatz

1. § 75 Abs. 3 HGB verstößt gegen Art. 3 GG und ist daher nichtig. Zu dieser Feststellung ist das Bundesarbeitsgericht befugt, weil § 75 Abs. 3 HGB vorkonstitutionelles Recht darstellt.

2. Der Wegfall des § 75 Abs. 3 HGB führt zu einer Regelungslücke, die durch analoge Anwendung des § 75 Abs. 1 HGB zu schließen ist. Im Falle einer außerordentlichen Vertragsbeendigung kann sich der Arbeitgeber unter den gleichen Voraussetzungen und in der gleichen Form von einem Wettbewerbsverbot lossagen wie der Arbeitnehmer.