Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.02.1977, Az.: 3 AZR 620/75
Konkurrenzklausel; Verfassungsmäßigkeit; Vorkonstitutionelles Recht; Regelungslücke; Außerordentlichen Vertragsbeendigung; Wettbewerbsverbot
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 23.02.1977
- Aktenzeichen
- 3 AZR 620/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 10125
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 08.09.1975 - 5 Sa 15/75
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 29, 30 - 40
- AiB 1990, 64-72 (Kurzinformation)
- DB 1977, 1143-1145 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1977, 521-524
- MDR 1977, 699 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 1357
Amtlicher Leitsatz
1. § 75 Abs. 3 HGB verstößt gegen Art. 3 GG und ist daher nichtig. Zu dieser Feststellung ist das Bundesarbeitsgericht befugt, weil § 75 Abs. 3 HGB vorkonstitutionelles Recht darstellt.
2. Der Wegfall des § 75 Abs. 3 HGB führt zu einer Regelungslücke, die durch analoge Anwendung des § 75 Abs. 1 HGB zu schließen ist. Im Falle einer außerordentlichen Vertragsbeendigung kann sich der Arbeitgeber unter den gleichen Voraussetzungen und in der gleichen Form von einem Wettbewerbsverbot lossagen wie der Arbeitnehmer.