Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.09.2003, Az.: VIII ZR 188/03
Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.09.2003
- Aktenzeichen
- VIII ZR 188/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 26424
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Gera - 25.06.2003
Rechtsgrundlagen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 3. September 2003
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und
die Richter Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Frellesen und Felsch
beschlossen:
Tenor:
Der erneute Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 25. Juni 2003 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 19. August 2003 wird verwiesen. Der erneute Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann in der Bezugnahme auf ihren Berufungsbegründungsschriftsatz in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2003, der auch einen - schon vom Berufungsgericht am 17. April 2003 beschiedenen - Einstellungsantrag nach § 719 Abs. 1 ZPO enthält, ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO nicht gesehen werden.
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Frellesen
Felsch