Bundessozialgericht
Urt. v. 22.02.1972, Az.: 3 RK 85/69
Mutterschaftsgeld; Berechnungsgrundsätze; Arbeitsentgeld vor Schutzfristbeginn; Frühere Arbeitsverhältnisse
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 22.02.1972
- Aktenzeichen
- 3 RK 85/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 10830
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BSGE 34, 79 - 79
- SozR Nr 4 zu § 200 RVO
Amtlicher Leitsatz
Für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes nach RVO § 200 Abs. 2 ist das Arbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate bzw 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist auch insoweit zu berücksichtigen, als es aus Arbeitsverhältnissen bezogen worden ist, die bei Beginn der Schutzfrist nicht mehr bestehen.