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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.08.1956, Az.: 2 AZR 405/55

Gerechte Entscheidung ; Sachgemäßen Entscheidung; Bloßes Versehen; Bloßes Übersehen; Falsche rechtliche Beurteilung; Nichtausübung des Fragerechts; Revisionsgrund; Verhandlungsergebnis; Beweismittel; Konkreter Haftungsgrund; Gerichterliche Beweiswürdigung; Beweislast

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
23.08.1956
Aktenzeichen
2 AZR 405/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 10122
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • AP Nr. 1 zu § 139 ZPO

Amtlicher Leitsatz

1. ZPO § 139 will lediglich im Interesse einer gerechten und sachgemäßen Entscheidung Vorsorge treffen, daß nicht ein bloßes Versehen oder Übersehen, eine falsche rechtliche Beurteilung des Sachverhalts oder ein in sich unklares Vorbringen den Parteien zum Nachteil gereicht.

2. Die Nichtausübung des Fragerechts gibt einen Revisionsgrund nur dann ab, wenn das Berufungsgericht nach dem Verhandlungsergebnis hätte erkennen müssen, daß die Parteien Beweismittel und etwaige noch notwendige nähere Behauptungen hätten beibringen können und wollen. Das ist ua dann der Fall, wenn das Nichtvorbringen offenbar auf einem Versehen oder darauf beruht, daß die Parteien die Rechtslage erkennbar falsch beurteilt haben.

3. Die Frage des ursächlichenZusammenhangs zwischen dem konkreten Haftungsgrund und dem Schaden unterliegt der richterlichen Würdigung nach ZPO § 287.

4. Der Beweis nach dem ersten Anschein gehört lediglich dem Gebiet der richterlichen Beweiswürdigung an und ist nicht etwa eine Frage der Beweislast.