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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.03.2004, Az.: BVerwG 4 B 6.04

Grundsätzliche Bedeutung der Frage nach der Gültigkeit der Festsetzung zulässiger Grundflächen und überbaubarer Grundstücksflächen auch für die Rotorblätter einer Windkraftanlage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.03.2004
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 6.04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 30232
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 05.09.2002 - AZ: 4 A 3608/99
OVG Niedersachsen - 25.09.2003 - AZ: 1 LC 276/02
nachfolgend
BVerwG - 21.10.2004 - AZ: BVerwG 4 C 3.04

In der Verwaltungssache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. März 2004
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 25. September 2003 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Frage, ob die Festsetzung der zulässigen Grundfläche und die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche auch für die Rotorblätter einer Windkraftanlage gelten, hat grundsätzliche Bedeutung.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 EUR festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Paetow
Dr. Lemmel
Dr. Jannasch