Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.11.2007, Az.: 9 AZR 46/07
Dreistufige Prüfung der Ablehnungsgründe des Arbeitgebers; Voraussetzungen für das Bestehen eines Verweigerungsrechts aus betrieblichen Gründen; Erhebliche Störung des im Betriebs praktizierten Arbeitszeitsystems als Folge einer Arbeitszeitreduzierung; Voraussetzungen für die Annahme der Erheblichkeit der Störung; Berücksichtigung persönlicher Belange des Arbeitnehmers bei der Beurteilung eines Verringerungsverlangens; Bestehen eines tariflichen Beibehaltungsanspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 13.11.2007
- Aktenzeichen
- 9 AZR 46/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 63693
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Frankfurt am Main - 12.10.2005 - AZ: 6/21 Ca 2549/05
- LAG Hessen - 04.12.2006 - AZ: 17 Sa 447/06
In Sachen
...
hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2007
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Düwell,
den Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer,
die Richterin am Bundesarbeitsgericht Gallner sowie
die ehrenamtlichen Richter Faltyn und Kranzusch
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 4. Dezember 2006 - 17 Sa 447/06 - aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Oktober 2005 - 6/21 Ca 2549/05 - abgeändert und die Beklagte verurteilt hat, ab 1. Juli 2005 der Verringerung der Arbeitszeit der Klägerin auf 45,85% zuzustimmen. Insoweit wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Krasshöfer
Gallner
Faltyn
Kranzusch