Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.06.1989, Az.: X ZR 78/88
Besonderheiten bei der Stellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Anzeigen-Wiederholungsaufträgen; Einbeziehung einer automatischen Vertrags-Verlängerungsklausel; Bewertung einer Klausel als überraschend
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.06.1989
- Aktenzeichen
- X ZR 78/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13047
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 15.07.1988
Rechtsgrundlage
- § 3 AGBG
Fundstellen
- AfP 1989, 662-663
- MDR 1989, 990 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1989, 2255-2256 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1989, 1144 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
J. Verlag Kunst & Kultur GmbH,
gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführerin Angelika M.-B., Mü. Straße ..., P.
Prozessgegner
St. Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Franz Se., Ob. Straße ..., Mü.
Amtlicher Leitsatz
Bei Anzeigen-Wiederholungsaufträgen ist es auch im Verkehr mit gewerblichen Inserenten als überraschende Klausel zu werten, wenn bei den vom Verlag verwendeten Auftragsformularen lediglich in den rückseitig abgedruckten und in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine automatische Vertrags-Verlängerung bei nicht rechtzeitiger Kündigung geregelt ist, während auf der unterschriebenen Vorderseite in drucktechnisch hervorgehobener Form lediglich bestimmt ist, die Vertragsdauer betrage "jeweils 1 Jahr".
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und
die Richter von Albert, Rogge, Dipl.-Ing. Frhr. von Maltzahn und Dr. Broß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Juli 1988 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ein schriftlicher Anzeigenauftrag der Beklagten, einer Kraftfahrzeug-Händlerin, für die von der Klägerin herausgegebene Monatszeitschrift "J. München" auf die Dauer eines Jahres begrenzt war oder sich um ein weiteres Jahr verlängert hat.
Der Auftrag wurde auf einem Formular der Klägerin erteilt, dessen nachstehend wiedergegebene Vorderseite neben einem Hinweis auf die rückseitig abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen u.a. die in Großbuchstaben gedruckte Angabe enthielt, die Auftragsdauer betrage "jeweils 1 Jahr = 12 Ausgaben".

Die rückseitig abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin enthalten als Nr. 7 folgende Klausel:
"Werden Anzeigenaufträge für mehr als drei Monate erteilt, so verlängert sich der Vertrag automatisch um die ursprüngliche Vertragsdauer, wenn der Auftraggeber diesen Vertrag nicht mindestens acht Wochen vor Ablauf des letzten Insertionsmonats mit eingeschriebenem Brief kündigt."
Die Klägerin hat geltend gemacht, mangels rechtzeitiger Kündigung habe sich der Auftrag über die ersten zwölf Monate hinaus um ein weiteres Jahr verlängert. Sie hat dementsprechend unter anderem für die Zeit von August 1985 bis Juli 1986 die Zahlung weiterer Insertionskosten in Höhe von 24.350,40 DM nebst Zinsen eingeklagt. Das Oberlandesgericht hat die Klage durch Urteil vom 15. Juli 1988 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils insoweit abgewiesen.
Die Revision der Klägerin erstrebt die Wiederherstellung des der Klage stattgebenden erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Die auf der Vorderseite des Auftragsformulars vorgedruckte Formulierung über die Auftragsdauer könne für sich genommen nur so verstanden werden, daß der Vertrag auf ein Jahr begrenzt sei und für eine Fortsetzung ein neuer Vertrag erforderlich sei. Die Klägerin habe nicht bewiesen, daß die Beklagte bei den Vertragsverhandlungen auf die Verlängerungsklausel gemäß den rückseitig abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen worden sei. Unter diesen Umständen sei die Verlängerungsklausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne des § 3 AGBG als überraschend zu werten und daher unwirksam. Ein Anspruch auf Zahlung von Insertionskosten für die Zeit nach Ablauf des ersten Jahres sei deswegen nicht gegeben.
Gegen diese Beurteilung durch das Berufungsgericht wendet sich die Revision der Klägerin ohne Erfolg.
2.
Der Zahlungsanspruch für die Zeit nach Ablauf des ersten Jahres könnte allenfalls im Hinblick auf Nr. 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin begründet sein. Diese Klausel hat das Berufungsgericht jedoch zu Recht gemäß § 3 AGBG als unwirksam angesehen.
Nach dieser Vorschrift werden solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Bestandteil des Vertrages, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild der Vertragsurkunde, so ungewöhnlich sind, daß der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Diese Voraussetzungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dann gegeben, wenn einer Klausel ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnt; indem sie eine Regelung enthält, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, und mit der dieser den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (BGHZ 84, 109, 112; 102, 152, 159; BGH NJW 1986, 1805, 1806). Dabei kann sich die maßgebende Erwartungshaltung des Vertragspartners und die beachtliche Diskrepanz zu dem Inhalt der Klausel insbesondere auch aus dem äußeren Zuschnitt der Vertragsurkunde und der Unterbringung der Klausel an unerwarteter Stelle ergeben (BGHZ 84, 109, 113; BGH NJW 1985, 848, 849; vgl. auch BGH NJW 1984, 171).
3.
Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht zu Recht zunächst geprüft, von welcher Vertragsdauer die Beklagte gemäß dem von ihrem Vertreter unterzeichneten Text auf der Vorderseite des Vertragsformulars ausgehen durfte. Das ist entgegen der Rügen der Revision keine unzulässige Herauslösung einer Regelung aus ihrem Zusammenhang. Damit wird vielmehr der auch der gesetzlichen Regelung zugrundeliegenden Erfahrungstatsache Rechnung getragen, daß pauschal in bezug genommene Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht oder nur oberflächlich zur Kenntnis genommen werden, aus dem individuell vereinbarten oder besonders herausgestellten Teil des Vertrages jedoch allgemeine Vorstellungen darüber gewonnen werden und gewonnen werden müssen, für welche Bereiche überhaupt noch eine Detailregelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erwartet werden kann.
Die wesentlichen Vereinbarungen über Art und Umfang der bestellten Anzeigen finden sich in den Angaben auf der von der Beklagten unterzeichneten Vorderseite des Vertragsformulars. Dort findet sich auch die auffällig herausgehobene Angabe, daß die Auftragsdauer "JEWEILS 1 JAHR = 12 AUSGABEN" betrage.
In Übereinstimmung mit der Auffassung des Berufungsgerichts ist dies - ohne Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen - als eindeutige Festlegung einer bestimmten Vertragsdauer zu verstehen. Die Beifügung des Wortes "jeweils" ändert daran nichts. Diese Formulierung läßt, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, die Auslegung zu, daß jeder Auftrag auf ein Jahr begrenzt ist, und daß für eine Verlängerung über ein Jahr hinaus jeweils ein neuer Vertrag erforderlich ist. Der Sinn eines solchen Hinweises wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß das Vertragsformular offenbar nur für einen einzigen Auftrag gedacht ist. Ohne sonstige Anknüpfungspunkte liegt es fern, schon in dem Wort "jeweils" einen Hinweis auf automatische Vertragsverlängerungen zu sehen. Dagegen sprechen auch schon sprachliche Gründe, da im Falle einer Verlängerung allenfalls die Verlängerung wiederum ein Jahr betragen könnte; die (gesamte) Auftragsdauer erstreckt sich dann aber gerade nicht mehr über ein Jahr, sondern über einen mehrjährigen Zeitraum. Wegen einer etwa automatisch eintretenden Vertragsverlängerung würde der Besteller nach Ansicht des Berufungsgerichts zudem einen deutlicheren Hinweis erwarten; dies ist nicht zu beanstanden und insbesondere nicht erfahrungswidrig.
4.
Das Berufungsgericht hat weiter ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß bei einer derartig auf eine fest begrenzte Auftragsdauer ausgerichteten Vertragsbestimmung nicht damit gerechnet werden konnte, daß sich über die pauschal in bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen praktisch eine entgegengesetzte Regelung, nämlich ein Vertrag mit unbegrenzter Dauer bei eingeschränkter Kündigungsmöglichkeit (8 Wochen vor Ablauf eines Vertragsjahres), ergeben sollte. Das gilt auch dann, wenn man davon ausgeht, daß das in Streit stehende Auftragsformular der Klägerin nur von gewerblichen Bestellern genutzt wird, und daß Verlängerungsklauseln der in Streit stehenden Art an sich zulässig (vgl. § 11 Nr. 12 AGBG) und in der Werbebranche auch üblich sind, wie das Berufungsgericht unterstellt hat. Auch bei einer weitgehend üblichen Regelung kann - wenn sie von solcher Bedeutung ist wie eine automatische Vertragsverlängerung - erwartet werden, daß sie hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht und nicht versteckt wird. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Unterzeichner eines Auftragsformulars keinesfalls damit zu rechnen braucht, daß die auf der Vorderseite hervorgehobene Festlegung einer begrenzten Vertragsdauer durch die rückseitig wiedergegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einer unbegrenzten wird.
Es kann dahingestellt bleiben, ob im Ergebnis anders zu entscheiden wäre, wenn Verlängerungsklauseln bei gewerblichen Anzeigenaufträgen nicht nur in einem allgemeinen Sinne üblich, sondern nahezu selbstverständlich wären und fast ausnahmslos vereinbart würden oder üblicherweise gerade in einer den widersprüchlich erscheinenden Angaben des vorliegenden Falls entsprechenden Form vereinbart würden. Einen solchen Sachverhalt hat die Klägerin mit ihrem allgemeinen Hinweis auf die Üblichkeit von Verlängerungsklauseln in der Werbebranche nicht vorgetragen.
5.
Das Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend angenommen, daß die Verlängerungsklausel im Sinne des § 3 AGBG dann nicht als überraschend anzusehen wäre, wenn die Beklagte bei den Vertragsverhandlungen hierauf hingewiesen worden wäre, daß die Beweislast für einen solchen Sachverhalt jedoch bei der Klägerin liegt. Den Beweis hat das Berufungsgericht als nicht erbracht angesehen. Die gegen diese tatrichterliche Feststellung erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
6.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
von Albert
Rogge
Maltzahn
Broß