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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.09.1990, Az.: 2 StR 186/90

Nachteiligere Bewertung der Tat innerhalb des Strafrahmens der insoweit bestimmenden Norm für den Angeklagten aufgrund der Verletzung mehrerer Strafgesetze durch dieselbe Handlung; Selbstständige Verkörperung von Unrecht durch das tateinheitlich begangene Delikt; Gleiche Strafandrohung für einen räuberischen Angriff auf den Führer eines Kraftfahrzeugs wie für vollendeten schweren Raub bei Bezweckung der Begehung eines Raubes durch den Angriff; Rechtfertigung des straferhöhendes Gewichts der Modalitäten des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer; Schutzrichtung des § 316a StGB (Strafgesetzbuch)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.09.1990
Aktenzeichen
2 StR 186/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 16993
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 06.09.1989

Verfahrensgegenstand

Gemeinschaftlicher schwerer Raub u.a.

Prozessgegner

1. Peter Ho. aus F. a. M., dort geboren am ... 1958, zur Zeit in Untersuchungshaft.

2. Joachim H. aus F. a. M., dort geboren am ... 1962, zur Zeit in Untersuchungshaft.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 5. September 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune Niemöller Gollwitzer Detter als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten H.
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. September 1989 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer jeweils zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt.

2

Die auf den Strafausspruch beschränkte - vom Generalbundesanwalt vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

3

Die Angeklagten überfielen nach längerer Vorplanung einen ungesicherten Werttransport und erbeuteten etwa 123 kg Gold und Edelsteine im Werte von insgesamt etwa 3,2 Mio DM.

4

Die Tat begingen sie unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs. Sie blockierten mit ihrem Fahrzeug hinter einer Kurve - eine Panne vortäuschend - die Straße so, daß der nachfolgende Werttransporter nur noch ganz langsam vorbeifahren konnte. Diesen Umstand nutzte der Angeklagte Ho. aus. Er sprang aus einem Gebüsch hervor, riß die Beifahrertür des Transportfahrzeuges auf, bedrohte Fahrer und Beifahrer mit einer ungeladenen Gas- und Schreckschußpistole und dirigierte das Fahrzeug in einen Feldweg. Dort luden die Angeklagten Gold und Edelsteine in ihr Fahrzeug um.

5

Nach Abzug der Unkosten für den Absatz der Beute durch mehrere Hehler erzielte jeder Angeklagte einen Gewinn von 450.000,00 DM. Dieser wurde teilweise verbraucht. Den größten Teil der Beute verbergen die Angeklagten weiterhin vor den Strafverfolgungsbehörden.

6

Das Landgericht ist der Ansicht, die Tat der Angeklagten sei "gleich jenseits der Grenze zum minder schweren Fall (eines schweren Raubes oder des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer) im Bereich der Mindestfreiheitsstrafe einzuordnen" (UA S. 155).

7

Zur Begründung führt das Landgericht unter anderem aus:

8

Der Umstand, daß die Angeklagten zusätzlich zum Tatbestand des schweren Raubes tateinheitlich den des § 316 a StGB erfüllten, biete keinen Strafschärfungsgrund. Dadurch, daß sie den Transporter stoppten und auf den Waldweg dirigierten, sei kein weiteres Rechtsgut verletzt, da niemand zusätzlich gefährdet worden sei (UA S. 159).

9

Diese Bewertung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

10

Verletzt der Angeklagte durch dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze im Sinne von § 52 StGB, so ist das in der Regel ein Grund, die Tat innerhalb des Strafrahmens der insoweit bestimmenden Norm für den Angeklagten nachteiliger zu bewerten. Das ergibt sich bereits daraus, daß das tateinheitlich begangene Delikt selbständiges Unrecht verkörpert, das von der den Strafrahmen bestimmenden Norm regelmäßig nicht erfaßt wird (vgl. auch BGHSt 31, 380 [BGH 10.05.1983 - 1 StR 98/83]).

11

Es kann dahinstehen, ob die Verwirklichung eines weiteren Tatbestandes dann kein bestimmender Strafzumessungsgrund ist, wenn der selbständige Unrechtsgehalt des tateinheitlich begangenen Delikts gegenüber dem strafrahmenbestimmenden nur gering ist (vgl. auch BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 2), denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Für einen räuberischen Angriff auf den Führer (oder einen Mitfahrer) eines Kraftfahrzeuges sieht das Gesetz im Regelfall bereits dann die gleiche Strafandrohung wie für vollendeten schweren Raub vor, wenn mit dem Angriff die Begehung eines (einfachen) Raubes bezweckt wird, wobei es noch nicht einmal zum Versuch des Raubes gekommen sein muß.

12

Das zeigt, welche Bedeutung den in § 316 a StGB genannten Modalitäten eines räuberischen Angriffs für die Strafzumessung zukommt. Ihr straferhöhendes Gewicht rechtfertigt sich auch daraus, daß der durch das Führen seines Fahrzeugs beanspruchte Fahrer einem Angriff weniger Gegenwehr entgegensetzen kann, daß ihm die Flucht erschwert und - besonders auf abgelegenen Straßen - fremde Hilfe oft nicht zu erwarten ist (vgl. BGHSt 24, 173, 176). Solche für die Tatbegehung günstigen Umstände haben die Angeklagten im vorliegenden Falle bewußt ausgenutzt.

13

Die hohe Strafandrohung des § 316 a StGB gilt im übrigen nicht nur für den Fall, daß bei der Tat das Opfer des räuberischen Angriffs oder ein Dritter zusätzlich gefährdet wird. Geschützt werden soll durch die Regelung jedenfalls auch die Zuverlässigkeit und Funktionsfähigkeit des Straßenverkehrs und das Vertrauen der Bevölkerung in dessen Sicherheit (vgl. Günther JZ 1987, 369, 377).

14

Nach allem hat das Landgericht, das in der gleichzeitigen Verwirklichung eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer hier keinen Strafschärfungsgrund gesehen hat, den Unrechtsgehalt der Tat nur unvollständig erfaßt. Das ergibt sich auch aus der ungewöhnlich milden Strafe.

15

Der Strafausspruch ist deshalb aufzuheben.

16

Der neu entscheidende Tatrichter wird zu beachten haben, daß einem Geständnis, das die Überführung des Täters erleichtert, weniger Bedeutung zukommt, wenn es sich nicht auf Angaben über den Verbleib der Beute erstreckt, die sich der Angeklagte erhalten will.

Herdegen
Theune
Niemöller
Gollwitzer
Detter