Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Geschlechtszugehörigkeit

Normen

SBGG

§ 63 Abs. 2 PStG

BT-Drs. 20/9049 (zu dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag)

Information

1 Allgemein

Am 1. Januar 1981 trat das Transsexuellengesetz (TSG) in Kraft. Das TSG regelte, unter welchen Voraussetzungen Menschen, deren Geschlechtseintrag nicht ihrer Geschlechtsidentität entspricht, den Geschlechtseintrag (»große Lösung«) oder die Vornamen (»kleine Lösung«) ändern konnten.

Das medizinische und gesellschaftliche Verständnis von Geschlechtsidentität hat sich in den letzten Jahrzehnten weiterentwickelt. Die Rechtslage trug dem nicht ausreichend Rechnung. Zudem hatte das Bundesverfassungsgericht in sechs Entscheidungen Teile des TSG für verfassungswidrig erklärt.

Das »Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)« ist am 01.11.2024 in Kraft getreten. Gleichzeitig ist das Transsexuellengesetz außer Kraft getreten.

Das Gesetz trifft keine Regelungen zu geschlechtsangleichenden medizinischen Maßnahmen (§ 1 Abs. 2 SBGG).

2 Verfahren zur Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens

Gemäß § 2 SBGG erfordert die Änderung des Geschlechtseintrags die persönliche Erklärung der betroffenen Person gegenüber dem Standesamt, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht im Personenstandsregister geändert werden soll. Der Wechsel ist in alle in § 22 Absatz 3 PStG vorgesehenen Bezeichnungen möglich (»weiblich«, »männlich«, »divers«); auch das Streichen der Angabe ist möglich, sodass bezüglich des Geschlechts kein Eintrag mehr vorhanden ist.

Die zuvor vorgesehene Einholung von zwei Sachverständigengutachten durch das Gericht entfiel ebenso wie die zuvor geforderte mindestens dreijährige Zeitspanne, in der das Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht konstant bleiben musste.

Bei Minderjährigen wird gemäß § 3 SBGG wie folgt unterschieden:

- Eine beschränkt geschäftsfähige, minderjährige Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen zwar selbst abgeben, bedarf hierzu jedoch der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Stimmt der gesetzliche Vertreter nicht zu, so ersetzt das Familiengericht die Zustimmung, wenn die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen dem Kindeswohl nicht widerspricht.

- Bei minderjährigen Personen, die geschäftsunfähig sind oder das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann nur der gesetzliche Vertreter die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen für die Person abgeben.

3 Anmeldefrist

Die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen bedarf gemäß § 4 SBGG einer vorherigen Anmeldung bei dem Standesamt, bei dem die Erklärung abgegeben werden soll. Erst drei Monate nach der Anmeldung kann die Änderungserklärung abgegeben werden. Der Zeitraum zwischen Anmeldung und Erklärung dient als Überlegungs- und Reflexionsfrist und soll nicht ernsthaft gemeinte Erklärungen verhindern sowie die Bedeutung der Änderungserklärung verdeutlichen.

4 Erneute Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens

Die erneute Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens kann erst ein Jahr nach der Erklärung erklärt werden.

Diese erneute Erklärung kann sowohl eine Rückkehr zu einem früheren Eintrag als auch einen bisher noch nicht gewählten Eintrag bezwecken.

Bei der Rückänderung zu einem früheren Geschlechtseintrag Fall ändern sich gemäß der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/9049) die Vornamen entsprechend, sodass die Person wieder die Vornamen führt, die sie bereits früher mit diesem Geschlechtseintrag führte.

Beispiel der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/9049):

Wenn etwa eine Person mit früherem Namen »Marcus« nach Änderung des Geschlechtseintrags von »männlich« zu »weiblich« den neuen Namen »Angelika« erhält, sich zu einem späteren Zeitpunkt aber wieder als männlich identifiziert, kann sie nach dem SBGG keinen neuen männlich gelesenen Vornamen (zum Beispiel »Ferdinand«) wählen, sondern sich nur wieder »Marcus« nennen.

Nach Ablauf eines Jahres seit der ersten Änderung ist die erneute Erklärung in gleicher Weise zu behandeln wie eine Ersterklärung.

5 Wirkungen der Änderungen

Rechtsgrundlage sind die §§ 6 – 9 SBGG:

Der jeweils aktuelle Geschlechtseintrag im Personenstandsregister ist etwa bei Regelungen relevant, die das Ziel verfolgen, die Gleichstellung von Frauen und Männern zu verwirklichen, bestehende Benachteiligungen auf Grund des Geschlechts, insbesondere Benachteiligungen von Frauen, zu beseitigen und künftige Benachteiligungen zu verhindern (zum Beispiel Regelungen zu Arbeitsplatzausschreibung, Bewerbungsgesprächen).

§ 6 Abs. 2 SBGG stellt klar, dass die Vertragsfreiheit, die Ausübung des Hausrechts und autonomes Satzungsrecht von privatrechtlichen sowie öffentlich-rechtlichen juristischen Personen unberührt bleiben und nimmt damit Lebenssituationen in den Blick, in denen das im Personenstandsregister eingetragene Geschlecht entscheidend ist, sodass unter Berücksichtigung der Wertungen des AGG auf andere Kriterien abgestellt werden darf.

In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/9049) sind folgende Bereiche als Beispiele aufgeführt:

- Zugang zu geschlechtsspezifischen Toiletten und Umkleideräumen:

  • Es bleibt dabei, dass der Zugang zu Toiletten und Umkleideräumen durch das Hausrecht des Eigentümers oder Besitzers geregelt werden kann:

  • Personen können nach einer Änderung des Geschlechtseintrags nicht lediglich unter Berufung auf den Eintrag im Personenstandsregister eine bestimmte Behandlung und zum Beispiel den Zugang zu geschlechtsspezifischen Toiletten oder Umkleideräumen verlangen.

- Zugang zu geschlechtsspezifischen Saunen:

  • Auch den Zugang zu einer Sauna regelt der jeweilige Inhaber des Hausrechts und kann dabei einen Ausgleich zwischen den Interessen der Person, die Zugang begehrt, und den Personen, die sich üblicherweise in dieser Sauna aufhalten, vornehmen.

- Frauenhäuser:

  • Das jeweils autonom organisierte Frauenhaus entscheidet über den Zugang in eigener Verantwortung nach dem jeweiligen Satzungszweck und in Ausübung des Hausrechts.

  • Für den Zugang zu einem Frauenhaus ist wie bisher der Eintrag im Personenstandsregister unerheblich, da Frauenhäuser dem Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt dienen.

- Frauenparkplätze:

  • Soweit das AGG auf die Bereitstellung von Parkplätzen Anwendung findet, kann bei der Ausübung des Hausrechts über § 20 Absatz 1 AGG eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts gerechtfertigt sein, wenn es hierfür einen sachlichen Grund gibt. Anknüpfungspunkt für die Inanspruchnahme von Frauenparkplätzen ist nicht der personenstandsrechtliche Geschlechtseintrag, sondern die Gefahr, Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu werden.

  • Auf öffentlichen Verkehrsflächen ist die Beschilderung eines ausschließlich für Frauen reservierten Parkplatzes ohnehin nicht zulässig, da die Straßenverkehrsordnung eine solche Beschilderung nicht kennt (vergleiche Pressemitteilung des VG München vom 23.01.2019 – M 23 K 18/335).

- Sportvereine

  • Sportvereine entscheiden selbst über den Zugang zu ihren Einrichtungen und Veranstaltungen in eigener Verantwortung nach ihrer jeweiligen Satzung.

- Sportliche Wettkämpfe:

  • Die Teilnahme an einem sportlichen Wettkampf kann – je nach Sportart – entsprechend oder unabhängig von der personenstandsrechtlichen Geschlechtszuordnung geregelt werden.

  • Hintergrund ist, dass in verschiedenen Sportarten unterschiedliche Gründe für eine Geschlechtszuordnung maßgeblich sind. In einigen Sportarten bietet sich eine Unterscheidung nach der körperlichen Konstitution an (zum Beispiel bei Kraftsportarten), sodass der Geschlechtseintrag im Personenstandsregister nicht maßgeblich sein dürfte.

  • Für die Ausübung anderer Sportarten sind körperliche Unterschiede hingegen nicht relevant (zum Beispiel im Reitsport oder beim Schach). Wird gleichwohl nach Geschlechtern unterschieden, um weibliche Personen für die Ausübung des Sports zu gewinnen, liegt es nahe, auf den personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag abzustellen.

- Unterbringung im Justizvollzug:

  • Die Unterbringung von Strafgefangenen muss sich nicht allein am Geschlechtseintrag orientieren, das SBGG gebietet mithin nicht, dass Personen immer entsprechend ihrem personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag in einer entsprechenden Anstalt untergebracht werden.

  • Das Grundgesetz und die Fürsorgepflicht der Anstalt verlangen vielmehr, bei der Unterbringung im Strafvollzug die Sicherheitsinteressen und Persönlichkeitsrechte aller Strafgefangenen zu berücksichtigen.

Gesetzlich geregelte Wirkungen:

Bewertungen im Schulsport und bei Sporttests:

§ 6 Abs. 3 SBGG bezieht sich auf die Bewertung der Leistungen im Schulsport und bei Sporttests und stellt klar, dass diese Bewertung unabhängig von dem aktuellen Geschlechtseintrag geregelt werden kann.

Quotenregelungen:

In § 7 SBGG wird geregelt, welcher Zeitpunkt für die Zuordnung zu einem der Geschlechter »männlich« oder »weiblich« maßgeblich ist, wenn für Gremien oder Organe zwecks Gleichstellungsförderung eine Mindestanzahl oder ein Mindestanteil gesetzlich vorgeschrieben ist. Maßgeblich ist das zum Zeitpunkt der Bestellung im Personenstandsregister eingetragene Geschlecht.

Mutterschaft:

§ 8 SBGG stellt klar, dass das im Personenstandsregister eingetragene Geschlecht nicht maßgebend ist, sofern sich ein Gesetz oder eine Verordnung auf eine Person bezieht, die schwanger ist oder werden will oder die ein Kind geboren hat oder stillt (vergleiche § 1 Abs. 4 S. 1 MuSchG). Erfasst sind damit auch Regelungen, die sich auf Personen beziehen, die gebärfähig sind oder durch medizinische Maßnahmen die Gebärfähigkeit erlangen wollen. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift die Begriffe »Mutter«, »Schwangere« oder »Stillende« verwendet.

Spannungs- und Verteidigungsfall:

Sollte im Verteidigungsfall der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden können, sieht Artikel 12a Abs. 4 GG vor, dass Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden können, aber auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden dürfen.

Aufgrund dieser verfassungsrechtlich vorrangig zu beachtenden Vorgabe bleibt die rechtliche Zuordnung zum männlichen Geschlecht bestehen, sofern der Dienst mit der Waffe gemäß Artikel 12a GG betroffen ist. Da Zweck der Regelung ist, einer Umgehung der Dienstpflicht mit der Waffe im Spannungs- oder Verteidigungsfall entgegenzutreten, erfasst sie nur den Dienst mit der Waffe.

Voraussetzung für die Rechtsfolge des § 9 SBGG ist jedoch, dass die Änderung des Geschlechtseintrags von »männlich« zu »weiblich« oder »divers« oder das Streichen einer Angabe zum Geschlechtseintrag in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Spannungs- oder Verteidigungsfall, jedoch längstens zwei Monate zurückliegend, oder während der bestehenden Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalls erfolgt ist. Es ist auf den Zeitpunkt der Erklärung nach § 2 SBGG abzustellen.

Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit dem Spannungs- beziehungsweise Verteidigungsfall ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/9049) dann anzunehmen, wenn die Änderung zu einem Zeitpunkt erklärt wird, zu dem der Bundestag gemäß Artikel 80a Abs. 1 GG bereits eine Beschlussfassung über die Feststellung des Spannungsfalls anberaumt hat. Er ist ebenfalls anzunehmen, wenn der Bundestag gemäß Art. 115a Absatz 1 GG beziehungsweise der Gemeinsame Ausschuss gemäß Artikel 115a Abs. 2 GG eine Beschlussfassung über die Feststellung des Verteidigungsfalls anberaumt hat.

metis