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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.08.2023, Az.: 3 StR 257/23

Verwerfung der Revision mit Anm. des Senats zu sexuellen Handlungen mit Dritten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.08.2023
Aktenzeichen
3 StR 257/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 33879
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:240823B3STR257.23.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mönchengladbach - 27.03.2023 - AZ: 32 KLs-604 Js 264/22-27/22

Fundstellen

  • NStZ-RR 2024, 17
  • NStZ-RR 2024, 2
  • StV 2024, 301

Verfahrensgegenstand

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. August 2023 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 27. März 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Indem der Angeklagte bei der Tat 2 der Urteilsgründe die Hand eines Anderen, für jenen überraschend, auf den entblößten Penis eines schlafenden Jungen legte, bestimmte er letzteren nicht zu sexuellen Handlungen mit Dritten im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Denn es ist schon begrifflich ausgeschlossen, ein schlafendes Kind zu etwas zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 3 StR 567/97, BGHSt 43, 366, 369). Unter "Bestimmen" ist vielmehr jede Einwirkung auf den Willen des Kindes zu verstehen, die es zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen veranlasst. Wenngleich deren sexuelle Bedeutung von dem Kind nicht erfasst werden muss, ist es erforderlich, dass der Täter dessen Verhalten in irgendeiner Form beeinflusst hat und das tatsächliche Einverständnis des Kindes mit dem Geschehen - jedenfalls auch - darauf beruht (vgl. BeckOK StGB/Ziegler, 58. Ed., § 176 Rn. 11; NK-StGB/Papathanasiou, 6. Aufl., § 176 Rn. 20; MüKoStGB/Renzikowski, 4. Aufl., § 176 Rn. 33 ff.).

Dieser Rechtsfehler gefährdet den Bestand des Urteils allerdings nicht. Der Schuldspruch wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176c Abs. 1 Nr. 1 StGB beruht nicht auf ihm, weil der Angeklagte durch das festgestellte Tatgeschehen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren vornahm. Auf den Strafausspruch wirkt er sich ebenfalls nicht aus. Soweit das Landgericht dort ausgeführt hat, der Angeklagte habe "tateinheitlich weitere Straftatbestände verwirklicht", hat es sich erkennbar darauf bezogen, dass der Angeklagte sich durch seine Handlung auch wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) und sexuellen Übergriffs (§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht hat.

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RiBGH Dr. Kreicker befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben.
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