Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.03.1976, Az.: 2 AZR 127/75
Ausschlußfrist; Änderungskündigung; Öffentlicher Dienst; Ordentliche Kündigung; Außerordentliche Kündigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 25.03.1976
- Aktenzeichen
- 2 AZR 127/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 10145
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 13.11.1974 - 6 Sa 589/71
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1976, 1066-1067 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 1334 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB gilt auch für den Fall, daß - wie bei langjährig beschäftigten Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes - die ordentliche Kündigung vertraglich ausgeschlossen und nur die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grunde zulässig ist.
2. Bei einer auf betriebliche Gründe gestützten außerordentlichen Änderungskündigung beginnt die Ausschlußfrist nicht schon in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die Entscheidung trifft, den Betrieb einzuschränken und Betriebsteile aufzulösen. Die bei einer solchen Unternehmerentscheidung für den Beginn der Ausschlußfrist maßgebenden Tatsachen sind dem Arbeitgeber in der Regel vielmehr erst dann bekannt, wenn feststeht, welche bestimmten Arbeitnehmer nicht mehr auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz oder nicht mehr zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigt werden können und deshalb Änderungskündigungen notwendig sind.