Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.03.1976, Az.: 2 AZR 127/75

Ausschlußfrist; Änderungskündigung; Öffentlicher Dienst; Ordentliche Kündigung; Außerordentliche Kündigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
25.03.1976
Aktenzeichen
2 AZR 127/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 10145
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 13.11.1974 - 6 Sa 589/71

Fundstellen

  • DB 1976, 1066-1067 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 1334 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB gilt auch für den Fall, daß - wie bei langjährig beschäftigten Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes - die ordentliche Kündigung vertraglich ausgeschlossen und nur die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grunde zulässig ist.

2. Bei einer auf betriebliche Gründe gestützten außerordentlichen Änderungskündigung beginnt die Ausschlußfrist nicht schon in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die Entscheidung trifft, den Betrieb einzuschränken und Betriebsteile aufzulösen. Die bei einer solchen Unternehmerentscheidung für den Beginn der Ausschlußfrist maßgebenden Tatsachen sind dem Arbeitgeber in der Regel vielmehr erst dann bekannt, wenn feststeht, welche bestimmten Arbeitnehmer nicht mehr auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz oder nicht mehr zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigt werden können und deshalb Änderungskündigungen notwendig sind.