Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 25.10.2018, Az.: 1 BvR 1689/16

Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung hinsichtlich der Grundrechtsfähigkeit eines Unternehmens

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
25.10.2018
Aktenzeichen
1 BvR 1689/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 41390
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20181025.1bvr168916

Verfahrensgang

vorgehend
BSG - 01.07.2014 - AZ: B 1 KR 1/13 R
BSG - 31.05.2016 - AZ: B 1 KR 39/15 R

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der S… gGmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. med. G…,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Ralf Bregenhorn-Wendland, Dr. Jens-Hendrik Hörmann, LL.M., in Rechtsanwaltssozität Zimmer, Bregenhorn-Wendland, Steinring 45 a, 44789 Bochum -
gegen 1. das Urteil des Bundessozialgerichts vom 31. Mai 2016 - B 1 KR 39/15 R -,
2. das Urteil des Bundessozialgerichts vom 1. Juli 2014 - B 1 KR 1/13 R -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
die Richterin Ott
und den Richter Christ
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. Oktober 2018 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

2

Unternehmen, die sich überwiegend oder vollständig in öffentlicher Hand befinden, sind nicht grundrechtsfähig (vgl. BVerfGE 128, 226 <244 ff.>); das gilt jedenfalls dann, wenn sie wie die Beschwerdeführerin mit der Gesundheitsvorsorge öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Dabei besteht hinsichtlich der Grundrechtsfähigkeit kein Unterschied zwischen Unternehmen unmittelbar in staatlicher Hand und solchen in kommunaler Trägerschaft (vgl. BVerfGK 15, 484 <488 f.>).

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof
Ott
Christ