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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.03.1972, Az.: IV ZR 134/70

Abgrenzung von Vermächtnisanordnung und testamentarischer Erbeinsetzung; Auslegung eines nur einen Vermögensteil zuwendenden Testaments

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.03.1972
Aktenzeichen
IV ZR 134/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11657
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 20.05.1970

Prozessführer

Zahnarzt Alfred W., O./Ts., P.straße ...

Prozessgegner

Witwe Maria von der M., O./Ts., R.-W.-Straße ...

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1972
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 20. Mai 1970 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist der Sohn und das einzige Kind des am 16. Dezember 1968 verstorbenen Witwers Hermann W. (Erblasser). Die Beklagte ist dessen Schwester. Der Verstorbene hinterließ zwei handschriftliche letztwillige Verfügungen folgenden Inhalts:

"Oberursel, 10. Mai 1962

Mein Wille

Für den Fall meines vorzeitigen Todes, d.h. sollte ich früher sterben als meine Schwester, Frau Maria Magdalene van der M., geb. W., bestimme ich folgendes:

1.)
Mein Sparkonto bei der Kreissparkasse in F. und mein laufendes Konto bei der D. Bank A.G. Filiale O., sowie sämtliche noch anfallende Zahlungen aus Renten und Ruhegehaltszahlungen gehen in den uneingeschränkten Besitz meiner Schwester über, d.h. sie kann nach ihrem Belieben allein verfügen, allerdings mit der Verpflichtung, daß das 7c-Darlehen, das zur Zeit noch 5.600,- Dmk beträgt in jährlichen Raten von Dmk 700,- an die Firma E. - A. - Vertriebs - GmbH M. zurückgezahlt wird. Die nächste Kate ist im Januar 1963 fällig.

2.)
Als Mitbesitzerin des Haus- und Grundstückes O. R. W. str. ... steht dieses meiner Schwester zur alleinigen Benutzung bezw. Verwertung zur Verfügung, d.h. sie kann zu ihren Lebzeiten entweder das Haus selbst bewohnen oder es vermieten. Der Erlös steht ihr allein zur Verfügung.

3.)
Mein Sohn Alfred W., Zahnarzt in O. P.str. ..., hat als mein gesetzlicher Erbe sein Erbteil in Gestalt seiner Praxiseinrichtung in Höhe von ca. 20.000,- Dmk erhalten und hat keinen Anspruch auf das Hausgrundstück und seine Einrichtung. Es bleibt meiner Schwester überlassen, ihn bei ihrem Ableben zu bedenken oder nicht.

4.)
Diese meine Willenserklärung ist hinfällig, wenn ich meine Schwester überlebe. In diesem Fall bleibt alles in meinem Besitz. Zwischen meiner Schwester und mir gibt es keine Erbfolge, d.h. der oder dem Überlebenden gehört allein das Hausgrundstück mit Inventar.

5.)
Diese meine Willenserklärung habe ich handschriftlich mit einer Durchschrift bei klarem Verstand verfaßt.

gez. Hermann Joseph Luitpold W."

O., 10. Mai 1962

2

und ferner:

"Nachtrag zu meiner Willenserklärung vom 10.05.1962

Im Nachtrag zu meiner Willenserklärung vom 10. Mai 1962 erkläre ich heute im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte, daß meine Schwester Frau Maria Magdalene van der M., geb. W., seit dem 1. November 1957 meinen Haushalt führt, ohne dafür eine Vergütung zu erhalten, denn das Wohnrecht im Grundstück O., R.. W. str. ... hat sie auf Grund des Schuldscheines vom 1.11.59 durch das zinslose Darlehen erhalten.

Es ist mein fester Wille, daß meine Schwester, die durch ihre Hände Arbeit viel dazu beigetragen hat, das Grundstück R. W. str. ... in O. zu erwerben und zu erhalten auch gleichberechtigter Mitbesitzer ist, d.h. sie nach meinem Ableben alleiniger Besitzer ist und alleiniges Verfügungsrecht besitzt. Das gleiche gilt für mich, wenn ich Überlebender bin. Es gibt also zwischen uns Geschwister keine Erbfolge, da wir schon zu Lebzeiten gleichberechtigte Besitzer sind.

O., 1. Juli 1965

gez. Hermann W..

Mit Vorstehen bin ich Einverstanden.

O., 1. Juli 1965

gez. Maria Magl. van der M.

M.-W."

3

Zu den in den letztwilligen Verfügungen nicht erwähnten Vermögensstücken des Erblassers gehörten damals ein Personenkraftwagen und - in gesetzlicher Erbfolge - 1/4 Anteil am Nachlaß seiner verstorbenen Ehefrau. Jener Nachlaß bestand in der Hauptsache aus dem Miteigentum zur Hälfte an einem Grundstück in O./Hessen.

4

Bis zum Tode des Erblassers waren folgende Veränderungen in seinen Vermögensverhältnissen eingetreten:

5

Am 28. November 1968 hatten der Erblasser und der 3/4 am Nachlaß seiner Mutter beteiligte Kläger sowie die andere Miteigentümerin das Grundstück in Oc. für 40.040,00 DM verkauft. Von dem auf die Erbengemeinschaft Erblasser/Kläger entfallenden Anteil wurden je 10.000,00 DM an den Erblasser und den Kläger gezahlt. Der Betrag für den Erblasser wurde auf dessen Konto bei der Kreissparkasse in F. überwiesen und am 17. Dezember 1968 - einen Tag nach dem Tode des Erblassers - gutgeschrieben. Angeblicher Stand dieses Kontos am 19. Mai 1969: 10.400,06 DM.

6

Am Todestag befanden sich im Nachlaß des Erblassers ferner ein als Ersatz für frühere Kraftwagen erst nach der Testamentserrichtung angeschaffter Ford Taunus 12 M, Baujahr 1968, ein nach Testamentserrichtung errichtetes Sparkonto bei der Kreissparkasse Ob. Konto-Nr. ... - angeblicher Kontostand am Todestag: 13.635,71 DM - sowie ein Wertpapierdepot.

7

Die Beklagte, die mit dem Erblasser bis zu dessen Tod in häuslicher Gemeinschaft gelebt hatte, nahm die von dem Verstorbenen hinterlassenen Gegenstände in Besitz und verkaufte den Personenkraftwagen für 5.000,00 DM.

8

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Herausgabe des vom Erblasser zuletzt eingerichteten Sparbuches, die Zahlung der aus dem Grundstücks- und Personenkraftwagen-Verkauf erzielten 15.000,00 DM, sowie eine Auskunft über die weiteren Nachlaßgegenstände. Er hat - gestützt auf einen ihn als Alleinerben ausweisenden Erbschein, der aber inzwischen für kraftlos erklärt worden ist (AG Bad Homburg 4 VI 51/69) - dazu vorgetragen, er sei Alleinerbe seines Vaters geworden. Dieser habe mit seinen letztwilligen Verfügungen der Beklagten lediglich ein Nutzungsrecht an dem im Nachlaß befindlichen Hausgrundstück eingeräumt. Bezüglich der übrigen vom Erblasser genannten Gegenstände habe die Beklagte nur ein Vermächtnis erhalten. Außer den in den letztwilligen Verfügungen genannten Konten bei der Kreissparkasse in F. und der D. Bank, Filiale O., habe der Erblasser alles ihm, dem Kläger, hinterlassen wollen. Für eine andere Absicht des Erblassers habe kein Grund vorgelegen, da immer das beste Einvernehmen zwischen dem Erblasser und ihm bestanden habe.

9

Der Kläger hat daher beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

  1. 1.

    an ihn zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten das auf den Namen des verstorbenen Hermann Joseph Luitpold W. lautende Sparkassenbuch der Kreissparkasse Ob., Hauptzweigstelle O. Konto-Nr. ... herauszugeben,

  2. 2.

    an ihn zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten DM 15.000 nebst 4 % Zinsen aus 10.000,00 DM seit 17.12.1968 sowie weitere 4 % Zinsen aus 5.000,00 DM seit Klagezustellung zu zahlen,

  3. 3.

    ihm über die weiteren am Todestag des am 16.12.1968 in O./Ts., R. W. str. ... verstorbenen Hermann W. in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände und deren Verbleib Auskunft zu erteilen durch Vorlegung eines Bestandsverzeichnisses.

10

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und hierzu vorgetragen: Die letztwilligen Verfügungen des Erblassers seien als ihre Erbeinsetzung in das ganze Vermögen anzusehen. Über den seinerzeitigen Personenkraftwagen habe der Erblasser keine Verfügung getroffen, da er ihn bald habe umtauschen wollen, über den Erbanteil an dem Nachlaß seiner Ehefrau habe der Erblasser nicht verfügt, weil ihm infolge rechtlicher Unkenntnis nicht bekannt gewesen sei, in welcher Höhe ihm ein Erbteil zustehen werde und welche Vermögenswerte nach Durchführung der Auseinandersetzung seinem eigenen Vermögen zufließen würden. Im übrigen habe der Erblasser deutlich zum Ausdruck gebracht, daß der Kläger das ihm Zustehende in Gestalt einer Praxiseinrichtung in Höhe von 20.000,00 DM bereits erhalten habe.

11

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.

12

Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

13

1.

Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Erblasser die Beklagte durch das Testament vom 10. Mai 1962 und den Nachtrag hierzu vom 1. Juli 1965 zu seiner alleinigen Erbin bestimmt hat. Dieses Ergebnis hat das Berufungsgericht durch Auslegung des Testaments und des Nachtrages gewonnen.

14

Die Auslegung einer Willenserklärung und damit auch eines Testaments ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie bindet das Revisionsgericht, sofern sie nach den Denkgesetzen und der Erfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregelungen im Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut der Erklärung nicht widerspricht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt. Hierzu genügt es und ist mit der Revision nicht angreifbar, wenn der vom Tatsachengericht gezogene Schluß möglich ist.

15

2.

Im Rahmen dieser beschränkten Nachprüfungsmöglichkeit läßt sich keine Rechtsverletzung ersehen, soweit das Berufungsgericht zunächst die Verfügung des Erblassers hinsichtlich des Hausgrundstücks dahin ausgelegt hat, daß mit ihr der Beklagten nicht nur ein Nutzungsrecht an dem Grundstück eingeräumt, sondern das Eigentum an diesem zugewendet werden sollte. Insoweit werden auch von der Revision keine Rügen erhoben.

16

3.

Ohne ersichtlichen Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht weiterhin die Erklärungen des Erblassers nicht als Vermächtnisanordnung zugunsten der Beklagten, sondern als Erbeinsetzung der Beklagten ausgelegt.

17

Zwar ist die testamentarische Zuwendung bestimmter Gegenstände, wie sie hier erfolgt ist, nach § 2087 Abs. 2 BGB im Zweifel als Vermächtnisordnung und nicht als Erbeinsetzung anzusehen. Diese Vorschrift gibt aber nur eine Auslegungsregel, die nicht Platz greift, wenn durch Auslegung die Zweifel überwunden sind, die zur gegenteiligen Auslegung als Vermächtnis durchgreifen müßten. Die Auslegung kann daher dazu führen, daß nur scheinbar die Zuwendung einzelner Gegenstände vorliegt, der Erblasser indessen mit den einzelnen aufgeführten Gegenständen in Wahrheit einen Bruchteil seines Vermögens, eine Vermögensgruppe oder sogar sein ganzes Vermögen zuwenden wollte (BGB-RGRK, 11. Aufl., § 2087 Anm. 9 und 10; Staudinger, Komm, zum BGB, 11. Aufl., § 2087 Anm. 4; Soergel/Siebert, BGB, 9. Aufl., § 2087 Anm. 3; BayObLGZ, 1958 248, 250).

18

Zutreffend hat das Berufungsgericht bei seiner Auslegung insoweit einmal auf die Erklärungen des Erblassers selbst, zum anderen aber auch auf weitere außerhalb des Testaments liegende Umstände zurückgegriffen. Die Revision wendet sich nicht dagegen, daß das Berufungsgericht keine Vermächtnisanordnung, sondern eine Erbeinsetzung der Beklagten angenommen hat. Als fehlerhaft gerügt wird von ihr nur, daß das Berufungsgericht die Erklärungen des Erblassers als Einsetzung der Beklagten zur Alleinerbin ausgelegt hat.

19

Hierzu hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Im Testament sei klar ausgesprochen, daß der Kläger sein Erbteil durch die Praxiseinrichtung in Höhe von 20.000,00 DM bereits erhalten habe. Stehe das auch nur als Begründung für die Zuwendung des Hausgrundstücks nebst Einrichtung an die Beklagte und somit nur im Zusammenhang mit der Verfügung über einen einzelnen Nachlaßgegenstand, so spräche es doch eindeutig dafür, daß der Erblasser den Kläger von der Erbschaft auch hinsichtlich seines übrigen Vermögens habe ausschließen wollen. Dabei komme es nicht darauf an, ob das menschliche Verhältnis zwischen Vater und Sohn gut oder getrübt gewesen sei. Denn der Erblasser habe für seine Entschließung den sachlichen Grund der bereits erfolgten Ausstattung des Sohnes angegeben, der ein verständiges, nicht unvernünftiges Motiv für seine Maßnahme abgebe, zumal er mit dem weiteren Hinweis auf die Bedürftigkeit der Beklagten korrespondiere. Darüberhinaus hätten die der Beklagten zugewendeten Nachlaßgegenstände, vor allem das Hausgrundstück, ersichtlich den Hauptstock des damaligen Vermögens des Erblassers und seines Nachlasses ausgemacht, dessen Wert der Kläger bei dem Antrag auf Erteilung des Erbscheins mit 120.000,00 DM angegeben habe. Dagegen seien der 1/4-Anteil des Erblassers am Nachlaß seiner Ehefrau und der Kraftwagen (angeblich ein Volkswagen) von so geringem Wert gewesen, daß deren Nichterwähnung nicht den Schluß zulasse, der Erblasser habe nur eine Teilregelung treffen wollen. Der auf diese beiden Vermögensteile entfallende Wert von zusammen höchstens 10.000,00 DM sei gegenüber dem bezeichneten Nachlaß offensichtlich wenig erheblich gewesen. Hinzu komme, daß der Erblasser über seinen Anteil am Nachlaß der Ehefrau möglicherweise nur deswegen nicht ausdrücklich verfügt habe, weil er sich über ihn vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft keine genaueren Wertvorstellungen habe machen können. Den Kraftwagen aber habe er vermutlich deswegen außer acht gelassen, weil er ihn wegen seines schnellen Wertverlustes nicht als ständigen Vermögensbestandteil angesehen habe. An der alleinigen Erbeinsetzung der Beklagten könne auch nichts ändern, daß der Erblasser nach der Testamentserrichtung ein weiteres Konto und ein Wertpapierdepot errichtet habe, ohne deswegen sein Testament zu ändern oder zu erweitern. Dem sei ein vom bisherigen Testamentsinhalt abweichender Wille nicht zu entnehmen. Im Gegenteil könne der Erblasser angesichts seiner getroffenen Regelung, "sämtliche noch anfallenden Zahlungen aus Renten und Ruhegehalt" sollen auf die Beklagte übergehen, der Meinung gewesen sein, damit sei auch eine Regelung über jene weiteren Guthaben, die möglicherweise aus inzwischen erfolgten Renten- und Ruhegehaltszahlungen stammten, getroffen worden. Ebensowenig lasse das Untätigbleiben des Erblassers nach dem Verkauf des der Erbengemeinschaft nach seiner Frau zugehörigen Grundstücks Schlüsse darauf zu, daß er den Erlös nicht der Beklagten habe zuwenden wollen. Das Gleiche gelte für die Neuanschaffung des Kraftwagens Marke Ford anstelle des früheren Kraftwagens.

20

Diese vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung ist denkgesetzlich möglich und verstößt nicht gegen Erfahrungssätze. Zwar hat das Berufungsgericht, wie der Revision zugegeben ist, in seine Erwägungen nicht bei der Testamentserrichtung möglicherweise vorhanden gewesene Schmuck- oder andere Wertgegenstände miteinbezogen. Aber hierzu bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, da vom Kläger nichts dafür vorgetragen worden ist, was auf das Vorhandensein solcher Gegenstände von besonderem Wert hätte schließen lassen können.

21

Die sonstigen Angriffe der Revision decken keinen Rechtsverstoß, sondern laufen darauf hinaus, die eigene Auslegung an die Stelle der Auslegung des Tatrichters zu setzen. Hierfür ist im Revisionsverfahren kein Raum.

22

Die Auslegung, daß in der Zuwendung bestimmter Vermögensstücke eine Erbeinsetzung zu erblicken ist, kann auch nicht dadurch in Frage gestellt werden, daß dem Erblasser nach Errichtung der letztwilligen Verfügung noch weiteres Vermögen zufließt. Maßgebend für die Auslegung ist nur der bei der Testamentserrichtung vorhanden gewesene Wille des Erblassers. Späteren Willensänderungen kann, wenn der Erblasser ihnen nicht in Abänderung seines Testaments Rechnung getragen hat, im Wege der Auslegung keine Gültigkeit verschafft werden (BGB-RGRK. 11. Aufl., § 2087 Anm. 10).

23

4.

Ist sonach das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger von der Erbschaft nach seinem Vater ausgeschlossen worden ist, dann ergab sich daraus auch folgerichtig die Unbegründetheit seines Herausgabeverlangens. Nur wenn der Kläger als Erbe und die Beklagte als Erbschaftsbesitzerin im Sinne des § 2018 BGB anzusehen gewesen wäre, hätte sich das Herausgabeverlangen des Klägers aus dieser Vorschrift und sein Auskunftsverlangen aus den Vorschriften der §§ 2027 Abs. 1 oder 2028 Abs. 1 BGB rechtfertigen können.

24

Da der Kläger Pflichtteilsansprüche nicht geltend gemacht hat, blieb für das Berufungsgericht auch kein Raum, möglichen Ansprüchen dieser Art nachzugehen.

25

5.

Danach war die Revision des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.

Johannsen
Dr. Pfretzschner
Dr. Reinhardt
Dr. Bukow
Dr. Buchholz