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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.06.1973, Az.: IV ZR 79/72

Anforderungen an die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) für die zusätzliche Versicherung von Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten ; Rechtmäßigkeit einer Begrenzung des Haftungsausschlusses auf Schäden an unmittelbarer Gegenstand der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers gewesenen Teilen; Voraussetzungen für den Eintritt eines deckungspflichtigen Versicherungsfalls

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.06.1973
Aktenzeichen
IV ZR 79/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11143
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 09.03.1972
LG Köln

Fundstellen

  • DB 1973, 1648 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1973, 1009 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1973, 809-810 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Repariert der Versicherungsnehmer eine Sache, die er bei der beruflichen Arbeit an einer anderen beschädigt hat, so übt er damit eine berufliche Tätigkeit an der beschädigten Sache aus. Erleidet diese bei den Reparaturarbeiten einen weiteren Schaden, so besteht hierfür nach der Tätigkeitsklausel kein Versicherungsschutz.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und
die Richter Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Buchholz und Knüfer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. März 1972 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.

Tatbestand

1

Die Klägerin hat bei der Beklagten eine Zusatzhaftpflichtversicherung für Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten genommen. Die zugrunde gelegten Besonderen Bedingungen bestimmen unter Nr. 1:

"Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und seines Werkstattpersonals wegen Beschädigung oder Vernichtung von fremden Kraftfahrzeugen und Anhängern, die der Versicherungsnehmer zur Reparatur oder Prüfung übernommen hat.

Dieses gilt auch für Schäden durch Einfrieren, Auslaufen oder Nichtauffüllen von Öl oder Kühlwasser."

2

Ferner lautet Nr. 5 a:

"Nicht unter den Versicherungsschutz fallen gemäß § 4 I 6 b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) Ansprüche wegen Schäden an dem Fahrzeugteil, der unmittelbar Gegenstand der fehlerhaften Tätigkeit war (als Fahrzeugteile im Sinne dieser Bedingungen gelten die in der anhängigen Liste aufgeführten Gegenstände)."

3

Soweit die Besonderen Bedingungen nichts Abweichendes bestimmen, gelten für den Vertrag die AHB.

4

Im August 1969 hatte die Klägerin an einem Kundenfahrzeug den Motor auszutauschen. Ihr Monteur beschädigte bei diesen Arbeiten eine am Motor vorbeiführende Hydraulikleitung. Die Klägerin reparierte die Leitung. Bei dem erforderlichen Nachfüllen von Hydraulik-Flüssigkeit verwandte der Monteur versehentlich ein falsches Öl. Dieses zerstörte die gesamte Hydraulikanlage. Die Klägerin wandte 3.120,32 DM für den Einbau einer neuen Anlage auf. Außerdem erstattete sie ihrem Kunden 393,69 DM an Mietwagenkosten. Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte wegen dieses Schadens in Höhe von insgesamt 3.514,01 DM Versicherungsschutz zu gewähren hat.

5

Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, unmittelbarer Gegenstand ihrer Tätigkeit sei dem Auftrag entsprechend nur der Motor des Kraftwagens gewesen, nicht die als ein anderer Fahrzeugteil anzusehende Hydraulikanlage. Diese sei nicht bei einer bewußten und gewollten Tätigkeit, sondern versehentlich anläßlich der Arbeiten am Motor beschädigt worden. Überdies ergebe sich die Eintrittspflicht der Beklagten schon daraus, daß das Auffüllen mit einem falschen Öl dem Nichtauffüllen gleichzuachten sei, das nach der ausdrücklichen Bestimmung vom Versicherungsschutz umfaßt werde. Die Klägerin hat Erstattung ihrer genannten Aufwendungen nebst Zinsen begehrt.

6

Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hält sich für leistungsfrei, weil die Hydraulikanlage beim Einfüllen des falschen Öls unmittelbar Gegenstand der fehlerhaften Tätigkeit im Sinne von Nr. 5 a der Besonderen Bedingungen gewesen sei. Der auf das Nichtauffüllen von Öl oder Kühlwasser erstreckte Versicherungsschutz ist nach ihrer Ansicht auf Schäden durch Unterlassung beschränkt und nicht auf die Verwendung eines falschen Öls auszudehnen.

7

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die (gedruckten) Besonderen Bedingungen stellen nach Form, Inhalt und Anwendungsbereich allgemeine Bedingungen für die zusätzliche Versicherung von Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten dar; ihre Auslegung kann daher entsprechend § 549 ZPO vom Revisionsgericht frei nachgeprüft werden.

9

In Nr. 5 a der Besonderen Bedingungen wird der in § 4 I 6 b AHB enthaltene Risikoausschluß gemildert. Die nur für unbewegliche Sachen bestimmte Begrenzung des Ausschlusses auf Schäden an den Teilen, die unmittelbar Gegenstand der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers gewesen sind, wird auf Schäden an beweglichen Sachen (Kraftfahrzeugen) nach Maßgabe der angefügten Liste erstreckt.

10

Ohne diese Sonderbestimmung wären Schäden an dem zur Reparatur gegebenen Fahrzeug insgesamt nach § 4 I 6 b AHB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Erst die listenmäßige Aufgliederung des Kraftwagens in seine einzelnen Anlagen und die Beschränkung des Ausschlusses auf den jeweils bewußt und gewollt bearbeiteten Bestandteil führen dazu, daß bei der Reparatur an dem Kundenfahrzeug hervorgerufene Schäden deckungspflichtig sein können, nämlich dann, wenn ein nicht bearbeiteter Bestandteil in Mitleidenschaft gezogen worden ist. Die Liste hat vor allem die Bedeutung, daß der Versicherungsnehmer eine weitere Untergliederung nicht verlangen kann. Hat er einen in dem Verzeichnis aufgeführten Bestandteil bearbeitet und ist der Schaden an diesem entstanden, so greift der Ausschluß stets ein. Der Versicherungsnehmer kann nicht geltend machen, der Bestandteil sei an einer nicht bearbeiteten Stelle beschädigt worden.

11

Dagegen läßt sich aus der den Besonderen Bedingungen beigegebenen Liste entgegen der Meinung der Revision nicht folgern, der Risikoausschluß beschränke sich auf die ausdrücklich dort aufgeführten, einer sinngemäßen Ergänzung nicht zugänglichen Bestandteile. Nach dem fortgeltenden Grundsatz von § 4 I 6 b AHB kann es an dem gesamten Fahrzeug keinen Teil geben, der dem Ausschluß nicht unterliegt, obwohl er unmittelbar Gegenstand einer fehlerhaften unternehmerischen Tätigkeit des Versicherungsnehmers war.

12

Es wirkt sich daher nur zugunsten der Klägerin aus, daß das Berufungsgericht die Hydraulikanlage (aus zutreffenden Gründen) als einen selbständigen, vom Motor verschiedenen Fahrzeugbestandteil im Sinne der Liste angesehen hat, obwohl sie dort unter dieser Bezeichnung nicht aufgeführt ist. Denn erst nach dieser Abgrenzung kann sich die Frage stellen, ob wegen der Beschädigung dieser Anlage Versicherungsschutz beansprucht werden kann.

13

Sie ist zu bejahen, soweit beim Austausch des Motors durch Unachtsamkeit ein Stück der Flüssigkeitsleitung eingeklemmt und dadurch unbrauchbar gemacht wurde. Denn bei dieser Arbeit war die Hydraulikanlage nicht unmittelbar Gegenstand der fehlerhaften Tätigkeit; sie sollte unberührt bleiben und ist nur ungewollt in Mitleidenschaft gezogen worden. Der so entstandene, offenbar geringfügige Schaden ist indessen nicht Gegenstand der Klage. Die Klägerin begehrt vielmehr Deckung wegen eines weiteren Schadens, der im Verlauf der von ihr selbst vorgenommenen Reparatur der beschädigten Leitung eingetreten ist. Insoweit hat das Berufungsgericht jedoch mit Recht den Risikoausschluß nach Nr. 5 a der Besonderen Bedingungen durchgreifen lassen.

14

Indem die Klägerin es unternahm, die beschädigte Hydraulikanlage zu reparieren, machte sie diese zum unmittelbaren Gegenstand ihrer gewerblichen Tätigkeit. Als solche ist nicht nur die Durchführung einer vertraglich übernommenen Arbeit anzusehen. Auch hiermit im Zusammenhang stehende, der ordnungsmäßigen Vertragserfüllung dienende Tätigkeiten fallen darunter. Es kommt mithin nicht darauf an, wie weit der von dem Kunden erteilte Auftrag reichte. Auch der Unternehmer, der einen im Lauf der Vertragsarbeiten verschuldeten Schaden behebt, um das Werk ordnungsgemäß abliefern zu können und Schadensersatzansprüchen des Kunden zuvorzukommen, entfaltet damit eine gewerbliche Tätigkeit (ebenso die vom Berufungsgericht angezogene Entscheidung OLG Braunschweig VersR 1955, 245; desgl. Wussow AHB 6. Aufl., § 4 Anm. 50). Die Hydraulikanlage war auch noch unmittelbarer Gegenstand dieser Tätigkeit, als der Monteur nach dem Auswechseln der beschädigten Leitung die erforderliche Flüssigkeit nachfüllen wollte. Daß er sich der unterlaufenen Verwechslung und damit der zerstörenden Einwirkung auf die gesamte Anlage nicht bewußt var, ändert hieran entgegen der Meinung der Revision nichts. In diesem Umstand liegt lediglich das Fehlerhafte der Tätigkeit.

15

Das Berufungsgericht hat das Auffüllen mit Öl statt mit Hydraulik-Flüssigkeit zutreffend nicht dem Auslaufen oder Nichtauffüllen von Öl oder Kühlwasser gleichgeachtet, für dessen schädliche Folgen nach Nr. 1 der Besonderen Bedingungen Versicherungsschutz gewährt wlrd. Die unterlassene Kontrolle des Öl- und Wasserstandes stellt ein typisches, fest umrissenes Versehen im Reparaturbetrieb dar. Dessen Einschluß in die Deckung ist deshalb keiner ausdehnenden Auslegung fähig. Die Füllung mit einer zerstörenden Flüssigkeit ist ein durchaus anderer Fehler, der sich entgegen der Meinung der Revision auch nicht mit der Erwägung unter den Einschluß bringen läßt, es handle sich gegenüber der ganz unterlassenen Füllung um ein Weniger.

16

Schließlich muß dem Berufungsgericht darin beigetreten werden, daß sich der Klageanspruch nicht unter dem Gesichtspunkt aufgewandter Rettungskosten (§§ 62, 63 VVG) rechtfertigen läßt. Die erste Voraussetzung, nämlich der Eintritt eines deckungspflichtigen Versicherungsfalls, war zwar nach dem Gesagten mit der Beschädigung der Hydraulikleitung gegeben. Aufwendungen der Klägerin, die zur Behebung dieses Schadens dienen sollten, waren daher grundsätzlich auszugleichen. Diese Ausgleichspflicht des Versicherers kann sich auch auf weitere Schäden erstrecken, die der Versicherungsnehmer infolge seiner Rettungsmaßnahmen erleidet. Hiervon ausgenommen sind jedoch Schäden, die der Versicherungsnehmer mit der in der jeweiligen Situation zumutbaren Sorgfalt hätte vermeiden können, ohne den Rettungszweck zu beeinträchtigen (Prölss/Martin VVG 18. Aufl., § 63 Anm. 2). Vorliegend war die Situation der Klägerin nicht anders als bei einer normalen Reparatur. In dieser durch keine außergewöhnlichen Umstände gekennzeichneten Lage wäre der Mißgriff des Monteurs vermeidbar gewesen, wenn die zumutbare Sorgfalt beobachtet worden wäre. Die Beklagte kann daher auch nicht nach § 63 VVG auf Ersatz des Schadens in Anspruch genommen werden, der an der Hydraulikanlage durch die Verwendung der falschen Flüssigkeit entstanden ist.

17

Die Revision der Klägerin mußte nach alledem als unbegründet zurückgewiesen werden.

Dr. Hauß
Dr. Pfretzschner
Dr. Reinhardt
Dr. Buchholz
Knüfer