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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.07.1964, Az.: BVerwG I ER 401.64

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.07.1964
Aktenzeichen
BVerwG I ER 401.64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 14111
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 01.01.1000 - AZ: IX G 122/63

Fundstelle

  • RdL 1964, 245

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juli 1964
durch
die Bundesrichter Dr. Eue, Dr. Böhmer und Dr. Heinrich
beschlossen:

Tenor:

Eine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 23. Januar 1964 wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 13. November 1963 eine Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil vom 28. Juni 1962 abgeschlossenen Verfahrens vor dem Flurbereinigungsgericht beantragt. Seinem Schriftsatz ist die Durchschrift eines Schreibens an die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Detmold beigefügt, in dem er dem am früheren Verfahren beteiligt gewesenen Oberverwaltungsgerichtsrat J. vollendete Rechtsbeugung vorwirft. Dieser hat sich daraufhin für befangen erklärt. Mit einem weiteren Schreiben vom 23. Januar 1964 hat der Kläger sämtliche Mitglieder des Flurbereinigungsgerichts, die an seiner Streitsache mitgewirkt haben, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

2

Das Flurbereinigungsgericht hat die Vorgänge dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Klägers mit der Begründung vorgelegt, es sei mangels eines Vorsitzenden nicht mehr beschlußfähig. Seine richterlichen Mitglieder, Senatspräsident G. und Oberverwaltungsgerichtsrat K., seien wegen ihrer Mitwirkung im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen. Oberverwaltungsgerichtsrat J. sehe sich bis zur Erledigung des von dem Kläger gestellten Strafantrages selbst als befangen an. Außer den jeweils für die Dauer von fünf Jahren bestellten stellvertretenden Richtern des Flurbereinigungsgerichts, Oberverwaltungsgerichtsrat B. und Verwaltungsgerichtsrat Dr. v. D., seien keine weiteren richterlichen Mitglieder des Senats ernannt worden. Da § 139 FlurbG zwischen Richtern und deren Stellvertretern unterscheide, könne Vorsitzender im Sinne des § 139 Abs. 1 Satz 2 FlurbG nur ein Richter, nicht aber ein Stellvertreter sein.

3

Die Vorlage ist unzulässig.

4

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Klägers durch das Bundesverwaltungsgericht nach den §§ 138, 139 FlurbG, § 190 Abs. 1 Nr. 4, § 54 Abs. 1 VwGO und § 45 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor.

5

Nach § 139 Abs. 1 Satz 2 FlurbG verhandelt und entscheidet das Flurbereinigungsgericht in der Besetzung von zwei Richtern und drei Beisitzern; Vorsitzender ist ein Richter. Aus dieser Vorschrift kann nicht hergeleitet werden, daß den Vorsitz ein stellvertretender Richter nicht führen dürfe. Die Regelung verbietet nur, daß einer der drei Beisitzer dem Flurbereinigungsgericht vorsitzt. Richter im Sinne des § 139 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz FlurbG sind auch die richterlichen Stellvertreter. Bedenken aus § 18 VwGO in der Fassung des Deutschen Richtergesetzes bestehen nicht. Nach dieser Vorschrift darf ein Richter im Nebenamt nicht den Vorsitz in einem Senat führen. Diese Voraussetzungen liegen bei Oberverwaltungsgerichtsrat B. aber nicht vor. Dieser Richter ist ordentliches Mitglied des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und somit nicht als nebenamtlicher Richter im Sinne des § 16 VwGO anzusehen. Er ist nicht Mitglied eines "anderen Gerichts" im Sinne dieser Vorschrift, da das Flurbereinigungsgericht ein Senat des Oberverwaltungsgerichts ist. Das folgt aus § 138 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Diese Vorschrift läßt nur die Deutung zu, das es sich beim Flurbereinigungsgericht um einen Spezialsenat im Rahmen des Gerichtskörpers des jeweiligen Oberverwaltungsgerichts handelt; es ist dagegen nicht ein dem Oberverwaltungsgericht lediglich angegliedertes Sondergericht.

6

Oberverwaltungsgerichtsrat B. ist somit als Stellvertreter der Richter des Flurbereinigungsgerichts befugt, den Vorsitz nach § 139 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz FlurbG zu führen. Da der zweite stellvertretende Richter, Verwaltungsgerichtsrat Dr. v. D., auch nicht abgelehnt oder ausgeschlossen ist, sind beim Flurbereinigungsgericht die erforderlichen Richter vorhanden, die zusammen mit den nicht ausgeschlossenen Beisitzern über das Ablehnungsgesuch befinden können. Das Flurbereinigungsgericht ist somit nicht beschlußunfähig. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher nicht über das Ablehnungsgesuch des Klägers entscheiden.

Dr. Eue
Dr. Böhmer
Dr. Heinrich