Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.02.2006, Az.: BVerwG 2 B 58/05
Zulassung einer Revision; Berücksichtigung von Beiträgen eines Beamten bei einer dienstlichen Beurteilung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.02.2006
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 58/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 11123
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 14.08.2003 - AZ: VG 15 K 10162/00
- OVG Nordrhein-Westfalen - 29.09.2005 - AZ: 1 A 4240/03
- nachfolgend
- BVerwG - 21.03.2007 - AZ: BVerwG 2 C 2.06
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Februar 2006
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Bayer
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 29. September 2005 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
1
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren gibt Gelegenheit, die im Urteil des Berufungsgerichts und im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Mai 1990 - 3 B 89.03631 - unterschiedlich beantwortete Frage zu klären, ob bei einer dienstlichen Beurteilung Beiträge eines Beamten berücksichtigt werden dürfen, der derselben Laufbahn und Besoldungsgruppe wie der beurteilte Beamte angehört.
Prof. Dawin
Dr. Bayer