Bundesfinanzhof
Urt. v. 03.11.1983, Az.: VII R 153/82
Aufrechnung; Abrechnungsbescheid
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 03.11.1983
- Aktenzeichen
- VII R 153/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 10372
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BFHE 140, 10 - 11
- BStBl II 1984, 184
- NJW 1984, 1200 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1984, 471 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Beruft sich das Finanzamt im Verfahren über einen Abrechnungsbescheid(§ 128 II AO 1977) darauf, daß es gegen einen Steuererstattungsanspruch mit einer oder mehreren nicht näher bezeichneten Forderungen aufgerechtnet habe, so muß es spätestens bis zum Schluß der mündlichen Verhanldung vor dem Finanzgericht diese Forderungen substantiieren.
Gründe
Das FG ist indes zu Unrecht ohne Prüfung der Anspruchsgrundlagen davon ausgegangen, daß eine Forderung des Landes Berlin gegen B bestanden hat. Die hierzu von der Vorinstanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen reichen zur Annahme dieser Rechtsfolge nicht aus. Weder das Urteil selbst noch die vom Bezirksamt an B gerichtete Aufrechnungserklärung vom 9. April 1980 - soweit man sie als in Bezug genommen ansehen kann - lassen erkennen, aus welchem Rechtsgrund das Land Berlin eine Forderung gegen B hat. Zwar steht die Nichtbezeichnung der Forderung, mit der aufgerechnet werden soll, der Wirksamkeit einer Aufrechnungserklärung nicht entgegen. Aus § 396 Abs. 1 BGB folgt vielmehr, daß beim Bestehen mehrerer Forderungen die Aufrechnung erklärt werden kann, ohne im einzelnen zu bezeichnen, mit welcher Forderung aufgerechnet wird. Ist indes streitig, ob eine Forderung durch Aufrechnung erloschen ist, so ist die Konkretisierung der Forderung, mit der die Aufrechnung erklärt wurde, unumgänglich. Bei Geltendmachung einer, solchen unbestimmt erklärten Aufrechnung im gerichtlichen Verfahren muß der Aufrechnende spätestens bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz darlegen, welche Forderungen ihm nach seiner Auffassung zur Aufrechnung zur Verfügung gestanden haben. Denn nur auf diese Weise kann geprüft werden, ob und inwieweit eine Aufrechnungslage bestanden hat und welche Forderungen unter Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB durch Aufrechnung erloschen sind (§ 396 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das Gericht kann von der genauen Bestimmung der Forderungen, mit denen nach der Behauptung des FA aufgerechnet worden sein soll, schon deshalb nicht absehen, weil die Entscheidung, daß eine behauptete und zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht besteht, der Rechtskraft fähig ist (§ 322 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung, § 155 FGO).
Die Vorinstanz wird den Sachverhalt, der das Bestehen einer oder mehrerer Forderungen des Landes Berlin gegen B rechtfertigt, noch zu ermitteln haben.