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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 10.09.1991, Az.: V B 102/91

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
10.09.1991
Aktenzeichen
V B 102/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 22335
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1992, 320

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig; ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt (§ 115 Abs.3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

2

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs.2 Nr.1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muß klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sein. Das Vorliegen dieser Voraussetzung muß in der Beschwerdeschrift schlüssig und substantiiert dargelegt werden (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1.August 1990 II B 36/90, BFHE 161, 418, BStBl II 1990, 987 [BFH 01.08.1990 - II B 36/90] unter II.3.).

3

Die Kläger machen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im wesentlichen sinngemäß folgendes geltend: Die Rechtsbehelfsbelehrung mit der die Einspruchsentscheidung versehen sei, sei unklar abgefaßt, zumindest für einen juristischen Laien nicht verständlich. Im Sinne einer bürgerlichen Verwaltung könne einer Privatperson nicht zugemutet werden, die Bedeutung des Zustellvermerks auf dem Umschlag der (hier durch Niederlegung bei der Post) zugestellten Sendung zu erkennen und deswegen neben dem zugestellten Schriftstück auch noch den Umschlag aufzubewahren. Dies sei von grundsätzlicher Bedeutung, da die Formulare mit der unklaren Rechtsbehelfsbelehrung ständig Verwendung fänden.

4

Die vorstehenden Ausführungen der Kläger lassen zwar eine Rechtsfrage erkennen. Sie enthalten aber nicht die erforderliche Substantiierung und Konkretisierung. Die grundsätzliche Bedeutung wird nur pauschal behauptet. Es fehlt jeglicher Hinweis darauf, daß, in welchem Umfang und aus welchen Gründen, die Rechtsfrage umstritten sei und worin die Bedeutung einer Entscheidung dieser Rechtsfrage durch den BFH für die Fortentwicklung des Rechts im Hinblick auf die Rechtsprechung des BFH und auf gewichtige Auffassungen der Literatur zu sehen sei. Hierfür genügt nicht der Hinweis, daß die aufgeworfene Rechtsfrage für eine größere Zahl von Fällen von Bedeutung sei; denn daraus ergibt sich nicht, daß die Rechtsfrage inhaltlich klärungsbedürftig ist (vgl. BFH-Beschluß vom 12.Januar 1990 V B 24/89, BFH/NV 1990, 664).