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Abhilfeverfahren - Verwaltungsrecht

Normen

§ 70 VwGO

§ 72 VwGO

Information

Das Abhilfeverfahren ist der erste Teil des Widerspruchsverfahrens.

Nach Einlegung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt ist zunächst die Durchführung eines Abhilfeverfahrens durch die den Verwaltungsakt erlassende Behörde (Ausgangsbehörde) vorgeschrieben.

Der dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sachverhalt ist von der Ausgangsbehörde auf seine Recht- und Zweckmäßigkeit erneut voll nachzuprüfen. Neu vorgetragene Tatsachen oder eine Änderung der Rechtslage sind zu berücksichtigen. Die Prüfung umfasst:

Die Ausgangsbehörde hat die Gelegenheit, sich nochmals mit der Sache zu befassen und ihre Entscheidung zu überprüfen. Sie hat folgende Entscheidungsmöglichkeiten:

Hinweis:

Stellt die Aufhebung der Ablehnung des Überprüfungsantrages eine vollumfängliche Abhilfe des Widerspruchs dar, sind keine Kosten gemäß § 63 SGB X zu gewähren, wenn wesentliche Informationen erst im Abhilfeverfahren/Widerspruchsverfahren eingereicht wurden und die Entscheidung über die Aufhebung und Nachzahlung erst aufgrund der nachgereichten Informationen/Unterlagen getroffen werden konnte.

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