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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.10.1996, Az.: 2 StR 508/96

Btm; Amphetamin; Gefährlichkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.10.1996
Aktenzeichen
2 StR 508/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12363
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • StV 1997, 75-76

Amtlicher Leitsatz

Die strafschärfende Berücksichtigung, daß es sich bei Amphetamin um eine "harte Droge" handelt, ist rechtsfehlerhaft. Denn Amphetamin nimmt auf der Schwereskala der Gefährlichkeit von Btm nur einen mittleren Platz ein.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in einem Fall unter Mitführung einer Schußwaffe und in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und Führen einer Schußwaffe, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, den Angeklagten L. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Die Revisionen der Angeklagten, die jeweils die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen, sind im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richten. Die Strafaussprüche hingegen sind auf die Sachrügen hin aufzuheben.

2

Das Landgericht hat den Angeklagten, die mit Amphetamin gehandelt haben, bei der Verneinung eines minder schweren Falles im ersten Tatkomplex und bei der Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafen jeweils angelastet, daß sie mit einer "harten Droge" Handel getrieben haben. Das ist rechtsfehlerhaft. Denn bei der Droge Amphetamin, die auf der Schwereskala der Gefährlichkeit von Betäubungsmitteln nur einen mittleren Platz einnimmt, handelt es sich um keine "harte Droge" (vgl. BGH StV 1990, 494; BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 24). Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich die beanstandete Bewertung der Droge zum Nachteil der Angeklagten bei der Strafzumessung ausgewirkt hat.