Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.08.1967, Az.: 1 StR 347/67
Strafrechtliche Beurteilung einer Beschädigung eines Polizeifunkgerätes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.08.1967
- Aktenzeichen
- 1 StR 347/67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 12053
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Landshut - 03.04.1967
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
in der Sitzung vom 8. August 1967
gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Landshut vom 3. April 1967 wird als unbegründet verworfen. Jedoch ist der Angeklagte nicht der gemeinschädlichen Sachbeschädigung (§ 304 StGB), sondern der einfachen Sachbeschädigung (§ 303 StGB) schuldig.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 4. April 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
§ 304 StGB schützt nur solche Gegenstände, die unmittelbar zum öffentlichen Nutzen dienen (RGSt 58, 346, 347; 66, 203, 204; BGHSt 10, 285). Diese Voraussetzung war bei dem beschädigten Polizeifunkgerät nicht gegeben.
Es liegt deshalb nur eine einfache Sachbeschädigung (§ 303 StGB) vor. Den erforderlichen Strafantrag hat der stellvertretende Dienststellenleiter der Landespolizeiinspoktion Rottenburg wirksam gestellt (Art. 31 Abs. 2 Gesetz über die Organisation der Polizei in Bayern vom 20.10.1954, GVBl. S. 245 i.d.F. v. 9.4.1965, GVBl. S. 53; vgl. HGSt 65, 354, 357; RG GA 57, 201).
Der Änderung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen, da der Angeklagte sich gegen den bloß eingeschränkten Schuldvorwurf nicht anders hätte verteidigen können. Auch die festgesetzte Einzelstrafe kann bestehen bleiben. Sie liegt an der unteren Grenze des Strafrahmens des § 304 StGB und wäre ersichtlich auch bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Tat verhängt worden.
Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.
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