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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.08.1975, Az.: 3 AZR 12/75

Ruhegehalt; Unverfallbarkeit; Versorgungsanwartschaft; Betriebszugehörigkeit; Geringfügige Unterschreitung; Treu und Glauben

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
07.08.1975
Aktenzeichen
3 AZR 12/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 10026
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 30.10.1974 - 6 Sa 1001/73

Fundstellen

  • DB 1975, 2088-2089 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1976, 694

Amtlicher Leitsatz

1. Die für die Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft erforderliche Betriebszugehörigkeit muß voll erreicht sein. Rechtssicherheit und Rechtsklarheit lassen es nicht zu, geringfügige Unterschreitungen als unschädlich anzusehen.

2. Nur wenn der Arbeitgeber wider Treu und Glauben verhindert, daß die notwendige Betriebszugehörigkeit erreicht wird, gilt diese Bedingung nach § 162 BGB als eingetreten.