Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.02.1994, Az.: 4 StR 44/94
Handeltreiben; Eigennützigkeit; Vorteilsstreben; Materieller Vorteil
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.02.1994
- Aktenzeichen
- 4 StR 44/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12643
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1994, 397
- NStZ 1994, 398 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Zur Bejahung eines Handeltreibens ist Eigennützigkeit im Sinne eines Vorteilsstrebens in materieller oder immaterieller Hinsicht erforderlich; dabei liegt ein materieller Vorteil dann vor, wenn er einen objektiv meßbaren Inhalt hat und seinen Empfänger in tatsächlicher Hinsicht besser stellt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Der Angeklagte war als V-Mann der Polizei im Dortmunder Drogenmilieu tätig. Im Frühjahr/Sommer 1992 vermutete er, daß in seinem Bekanntenkreis der Verdacht aufgekommen sei, er sei "Polizeispitzel". Um den deshalb bestehenden Argwohn zu entkräften, entschloß er sich, im August/September 1992 an einigen Betäubungsmittelgeschäften teilzunehmen. Zunächst verkaufte er an Kurt B. 10 g Heroin für 500 bis 600 DM. Anschließend vermittelte er noch im September 1992 den Verkauf von zweimal 50 g Heroin von Faruk M. an Kurt B., wobei er jeweils mit dem Käufer bzw. Verkäufer die Modalitäten des Geschäfts besprach und diese sodann der jeweiligen Gegenseite mitteilte.
2. Diese Feststellungen tragen nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
Handeltreiben erfordert das eigennützige Bemühen, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Eigennützig ist eine solche Tätigkeit nur, wenn das Handeln des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil verspricht, durch den er materiell oder immateriell besser gestellt wird. Ein immaterieller Vorteil kommt bei der gebotenen zurückhaltenden Auslegung nur in Betracht, wenn er einen objektiv meßbaren Inhalt hat und den Empfänger in irgendeiner Weise tatsächlich besser stellt (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 34 m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben kann in dem Bestreben des Angeklagten, den Verdacht auszuräumen, er sei als "Polizeispitzel" tätig, kein Vorteil im Sinne eines Eigennutzes gesehen werden; denn dieser Umstand ist einer objektiven Bewertung nicht zugänglich. Daß der Angeklagte aus den von ihm durchgeführten bzw. vermittelten Rauschgiftgeschäften einen Gewinn erzielt hat, hat die Strafkammer nicht festgestellt; das versteht sich, soweit der Angeklagte lediglich Geschäftsbeziehungen vermittelt hat, aber auch im übrigen im Hinblick auf den Beweggrund des Tätigwerdens des Angeklagten hier nicht von selbst.
Da insoweit ergänzende Feststellungen möglich sind, bedarf die Sache der neuen Verhandlung und Entscheidung. Hierbei wird auch zu prüfen sein, ob der Angeklagte mit dem für die Annahme einer Fortsetzungstat notwendigen Gesamtvorsatz gehandelt hat, sein Tatentschluß also sämtliche Teile der Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung nach Ort, Zeit und ungefährer Ausführungsart umfaßt hat. Dies erscheint nach den bisher getroffenen Feststellungen zweifelhaft.