Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.03.1996, Az.: 4 StR 634/95
Betrug; Zinsdifferenzgeschäft; Vermittlung ohne Depotbank
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.03.1996
- Aktenzeichen
- 4 StR 634/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12134
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- wistra 1996, 261
Amtlicher Leitsatz
Zum Betrug bei der Vermittlung von Zinsdifferenzgeschäften, wenn eine Depotbank nicht eingeschaltet worden ist.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten T. und H. des gemeinschaftlichen Betruges in 42 Fällen und den Angeklagten B. des gemeinschaftlichen Betruges in 32 Fällen schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten T. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten, den Angeklagten H. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten sowie den Angeklagten B. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügen.
Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Das Landgericht hat festgestellt:
Die Angeklagten waren Mitarbeiter in der Firmengruppe des gesondert verfolgten Kaufmanns Sc.. Dieser betrieb über eine Vielzahl in- und ausländischer Firmen Kapitalanlagegeschäfte, so ab 1985 auch sogenannte Zinsdifferenzgeschäfte über die von ihm gegründeten Firmen S. in G. und Tr. mit Sitz in L.. Die Formularverträge sahen insoweit vor, daß der Kapitalanleger ein Eigenkapital bei der Depotbank der Tr. einzahlt und die Tr. gegen ein einmaliges Honorar (Agio) die Anlage betreut und - soweit vereinbart, unter Aufstockung der Anlagesumme durch Aufnahme eines Kredits für den Kunden - für den jeweiligen Gesamtanlagebetrag festverzinsliche Wertpapiere einer bestimmten Güteklasse zum bestmöglichen Kurs kauft. In der Folgezeit wurden tatsächlich Zinsdifferenzgeschäfte über die S./Tr. abgewickelt.
Nachdem Anfang Januar 1986 das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen gegen die Firma S. wegen unzulässiger Bankgeschäfte einschritt, entschloß sich Sc., der weitere Auseinandersetzungen mit der Bankaufsicht befürchtete, seine Geschäfte in Zukunft vom außereuropäischen Ausland aus durchzuführen. Deshalb gründete er u.a. in Panama verschiedene Firmen, so auch das E. (), das am 4. Juli 1986 im Handelsregister von Panama eingetragen wurde. Anfang August 1986 trafen sich Sc. und die Angeklagten in L.. Sc. erklärte dabei, daß die Zinsdifferenzgeschäfte künftig im Namen des E. durch Vermittlung einer neu zu gründenden Firma - der P. - mit Sitz in G. - abgeschlossen werden sollten. Der Angeklagte H. wurde damit betraut, eine Buchführungsfirma in Enschede/Niederlande - die E.-D. - zu gründen, was mit notariellem Vertrag vom 2. Oktober 1986 geschah. Der Angeklagte B. sollte eine neue Bank als Partner für das E. suchen. Der Angeklagte T. wurde am 6. August 1986 von Sc. als Geschäftsführer der Firma P. eingesetzt, war aber erst ab November 1986 für den Zahlungsverkehr zuständig. Obwohl alle drei Angeklagten aufgrund von Gesprächen mit Sc. wußten, daß noch keine Bank gefunden war, um mit dem E. die Zinsdifferenzgeschäfte durchzuführen, organisierten sie die Durchführung des "E.-Konzeptes".
Die Angeklagten waren dafür verantwortlich, daß von August 1986 bis Ende 1989 Anlageverträge - in der Regel über Vermittler - mit Kunden abgeschlossen wurden, die über das Fehlen einer Depotbank nicht informiert waren. In Empfang genommen wurden die Kundengelder in den meisten Fällen vom Angeklagten T., teilweise aber auch vom Angeklagten H.. Zwar wurden von den eingehenden Geldern auch "Zinsen" auf bereits bestehende Verträge gezahlt, um dadurch gegenüber den Anlegern Vertrauen zu schaffen. Zinsdifferenzgeschäft wurden indes in keinem Fall getätigt. Um dies zu verschleiern und eine vertragsgemäße Mittelverwendung vorzuspiegeln, leitete der Angeklagte B. den Angeklagten H. an, bei der E.-D. die Kundenkonten aufgrund sogenannter "Luftbuchungen", das heißt fiktiver Berechnung der Erträge anhand der tatsächlichen Kursentwicklung bestimmter einer Liste entnommenen Wertpapiere, zu führen, wie es mit Aufnahme der Tätigkeit der E.-D. im Oktober 1986 auch geschah.
2. Das Landgericht hat fehlerfrei festgestellt, daß die Angeklagten entgegen ihrer Pflicht zur Offenbarung (vgl. BGHSt 30, 177, 181/182) die Vermittler und damit auch die Anleger in Unkenntnis darüber ließen, daß keine Depotbank zur Durchführung der Zinsdifferenzgeschäfte gefunden war. Es hat aber den für die subjektive Tatseite des Betrugs erforderlichen - zumindest bedingten - Schädigungsvorsatz für die von August bis Oktober 1986 abgeschlossenen Verträge nicht ausreichend begründet. Allerdings reicht, wenn die Schädigung in einer Vermögensgefährdung besteht, hierzu grundsätzlich die Kenntnis von der die Gefährdung begründenden Umstände aus, mag auch der Täter darauf vertrauen und hoffen, daß aus der Gefährdung letztlich kein Schaden erwachse (BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vorsatz 2). Hier hatte das Landgericht jedoch zu bedenken, daß die Angeklagten bei der Verwirklichung des "E.-Konzepts" dem bestimmenden Einfluß des Chefs der Firmengruppe Sc. unterlagen und sie deshalb unwiderlegbar zumindest anfänglich auch darauf vertrauten, die Anlagen würden getätigt, zumal tatsächlich mit verschiedenen Banken über die Durchführung von Zinsdifferenzgeschäften verhandelt wurde und solche zuvor über S./Tr. auch durchgeführt worden waren. Es ist auch nichts dafür hervorgetreten, daß etwa schon bei dem Treffen in L. im August 1986 ein betrügerisches Vorgehen geplant oder auch nur ins Auge gefaßt wurde. Zudem war nach dem Inhalt der Verträge die Anlage in Wertpapieren auch bei vertragsgemäßer Handhabung nicht zugleich mit Vertragsschluß, sondern erst nach dem Eingang der Anlagegelder und der Aufnahme eines in einem bestimmten Verhältnis zum Eigenkapital stehenden Kredits geschuldet.
Hinzu kommt, soweit es die zeitlich bis einschließlich Fall C, F 18. der Urteilsgründe (zum Nachteil Th.; Vertrag vom 1. Oktober 1986) erfaßten Anlageverträge anlangt, noch folgendes:
- Erst im November 1986 scheiterten die Vertragsverhandlungen, die der Angeklagte B. mit der Ba. als in Aussicht genommener Depotbank geführt hatte. Deshalb ist nicht auszuschließen, daß die Angeklagten bis dahin noch die konkrete Erwartung hatten, daß über diese Bank mit den bis dahin eingegangenen Kundengeldern Zinsdifferenzgeschäfte durchgeführt werden würden.
- Die "Luftbuchungen", die der Angeklagte H. bei E.-D. durchführte und die die Strafkammer zu Recht als wesentliches Indiz für die Bösgläubigkeit der Angeklagten gewürdigt hat, wurden nachweisbar nicht vor Oktober 1986 begonnen.
- Auch eine unkontrollierte Verwendung der Kundengelder durch den Angeklagten T. ist nicht von Anfang an, sondern erst von dem Zeitpunkt an belegt, als er im November 1986 auf Anweisung von Sc. für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs zuständig wurde.
Von einem von Betrugsvorsatz getragenen bewußten und gewollten Zusammenwirken der Angeklagten konnte, ohne den Zweifelsgrundsatz zu berühren, hiernach sicher erst nach Aufnahme der "Luftbuchungen" ausgegangen werden.
3. Der Senat schließt aufgrund der bestehenden Beweislage, insbesondere im Hinblick auf das Aussageverhalten der Angeklagten, das weit zurückliegende Tatgeschehen und den Umstand, daß Sc., der in Belize/Mittelamerika lebt, für eine Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht zur Verfügung steht, aus, daß in einer neuerlichen Hauptverhandlung zusätzliche Feststellungen getroffen werden könnten, die mit genügender Sicherheit einen von vornherein bestehenden Schädigungsvorsatz der Angeklagten belegen würden. Der Senat entscheidet deshalb gemäß § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst und spricht die Angeklagten vom Vorwurf des Betruges in sechs Fällen (Fälle 2., 9., 18., 25. und 27. a) und b) zum Nachteil Be., G., Th., A. und I. L.) frei.
4. Im übrigen bedürfen die die Angeklagten T. und H. betreffenden Schuldsprüche auch insoweit der Änderung, als das Landgericht in den Betrugsfällen zum Nachteil der Brüder W. und K. Hi. von zwei selbständigen Straftaten (Fälle 31. und 32.), statt zutreffend von rechtlich einer Tat ausgegangen ist. Nach den Feststellungen wurden die beiden Anlageverträge der Brüder Hi. bei derselben Gelegenheit abgeschlossen und wurden auch die Anlagebeträge gemeinsam eingezahlt. Beide Betrugsfälle bilden hiernach eine natürliche Handlungseinheit; denn dafür genügt es, daß das gesamte Tätigwerden objektiv für einen Dritten bei natürlicher Betrachtungsweise als einheitliches, zusammengehöriges Tun erscheint (st. Rspr.; BGH NStZ 1993, 234).
Deshalb entfällt bei den Angeklagten T. und H. insoweit ein (weiterer) Fall des Betruges. Für die (verbleibende) Tat setzt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die vom Landgericht in beiden Fällen gleichhoch zugemessenen Geldstrafen (120 Tagessätze gegen den Angeklagten T. und 90 Tagessätze gegen den Angeklagten H.) als Einzelstrafen fest; hierdurch werden die Angeklagten unter keinen Umständen beschwert.
5. Der Teilfreispruch und die Änderung der Schuldsprüche entzieht den Aussprüchen über die Gesamtstrafen die Grundlage; die Gesamtstrafen sind deshalb neu festzusetzen. Dagegen bleibt die Festsetzung der übrigen Einzelstrafen von den aufgezeigten Rechtsfehlern unberührt; sie können deshalb bestehenbleiben.