Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.02.2004, Az.: IX ZR 350/00

Voraussetzungen der wirksamen Verkündung eines Berufungsurteils; Feststellung eines Protokolls, es sei ein Urteil des aus der Anlage ersichtlichen Inhalts verkündet worden; Verkündung eines Urteils auf der Grundlage einer schriftlich fixierten Urteilsformel; Nachträgliche Herstellung eines Protokolls mit der Beweiskraft des § 165 Zivilprozessordnung (ZPO); Vorliegen des Urteils bei der Verkündung in vollständiger Form

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.02.2004
Aktenzeichen
IX ZR 350/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 11179
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 08.08.2000

In dem Rechtsstreit
hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und
die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 12. Februar 2004
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. August 2000 wird nicht angenommen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 91.646 EUR (= 179.244 DM) festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

2

Das Berufungsurteil wurde wirksam verkündet. Enthält das Protokoll die Feststellung, es sei "ein Urteil des aus der Anlage ersichtlichen Inhalts verkündet" worden, so wird auch dann, wenn die ihm beigefügte Anlage mit der Urteilsformel erst geraume Zeit nach der Sitzung hergestellt worden ist, dadurch Beweis erbracht (§ 160 Abs. 3 Nr. 7, § 165 ZPO), dass das Urteil auf der Grundlage einer schriftlich fixierten Urteilsformel verkündet worden ist (BGH, Urt. v. 16. Oktober 1984 - VI ZR 205/83, NJW 1985, 1782, 1783). Dementsprechend wird auch im vorliegenden Fall durch das Protokoll nebst Anlage bewiesen, dass das Urteil bei der Verkündung in vollständiger Form vorgelegen hat. Dass die Anlage in den Akten - rein stofflich betrachtet - nicht diejenige gewesen sein kann, die dem Gericht bei der Verkündung vorgelegen hat, schadet nichts. Dies folgt bereits aus der in § 160a Abs. 2 ZPO vorgesehenen Möglichkeit, ein Protokoll mit der Beweiskraft nach § 165 ZPO nachträglich herzustellen (BGH, Urt. v. 11. Oktober 1994 - XI ZR 72/94, NJW 1994, 3358). Es entspricht dem Gesetz, dass das Originalurteil mit den Unterschriften der Richter und dem vom Urkundsbeamten unterschriebenen Verkündungsvermerk zum "Retent" - das heißt den Sammelakten des Gerichts - genommen und dafür eine beglaubigte Abschrift in die Gerichtsakten eingeheftet wird (§ 544 Abs. 2 ZPO a.F. = § 541 Abs. 2 ZPO n.F.; vgl. § 4 Nr. 7 AktO). Im Übrigen hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers rechtlich bedenkenfrei abgelehnt.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 91.646 EUR (= 179.244 DM) festgesetzt.