Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.10.1958, Az.: 1 StR 417/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.10.1958
- Aktenzeichen
- 1 StR 417/58
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 13647
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Oppenheim
- OLG Koblenz
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 12, 177 - 180
- MDR 1959, 225 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1959, 250 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Übertretung der Meldeordnung von Rheinland-Pfalz
Prozessgegner
1.) den Schiffseigner Karl K. aus N., dort geboren am ... 1885,
2.) den Schiffseigner Heinrich G. aus N., dort geboren am ... 1913,
Amtlicher Leitsatz
Ersucht in einem Strafverfügungsverfahren (§ 413 StPO) die Polizeibehörde den Amtsrichter um Vornahme einer Unterbrechungshandlung im Sinne von § 68 StGB, so ist das an eine andere Polizeibehörde gerichtete Ersuchen des Amtsrichters, bestimmte Zeugen zur Aufklärung des Sachverhalts zu vernehmen, geeignet, die Verjährung der Strafverfolgung zu unterbrechen.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 31. Oktober 1958 beschlossen:
Tenor:
Ersucht in einem Strafverfügungsverfahren (§ 413 StPO) die Polizeibehörde den Amtsrichter um Vornahme einer Unterbrechungshandlung im Sinne von § 68 StGB, so ist das an eine andere Polizeibehörde gerichtete Ersuchen des Amtsrichters, bestimmte Zeugen zur Aufklärung des Sachverhalts zu vernehmen, geeignet, die Verjährung der Strafverfolgung zu unterbrechen.
Gründe:
Die beiden Angeklagten waren beschuldigt, § 25 Abs. 3 der Landesverordnung von Rheinland/Pfalz über das Meldewesen (Meldeordnung) vom 2. September 1949 (GVBl. I, 441) übertreten zu haben. Das Oberlandesgericht Koblenz, das über die von der Amtsanwaltschaft eingelegte Revision zu entscheiden hat, will das Verfahren wegen Verjährung der Strafverfolgung (§ 67 Abs. 3 StGB) einstellen. Es hat dabei über die Frage zu entscheiden, ob die Verjährung der Strafverfolgung durch die nachfolgend geschilderte richterliche Handlung unterbrochen wurde (§ 68 StGB): Während des polizeilichen Ermittlungsverfahrens übersandte die Gendarmeriestation N. die Akten an den Amtsrichter in Oppenheim mit dem Ersuchen, eine Unterbrechung der Verjährung veranlassen zu wollen. Der Amtsrichter traf daraufhin eine Verfügung, durch die er den Grendarmerieposten in Weisel um Vernehmung der dort wohnhaften Vermieter zum Tatbestand des § 25 Abs. 3 der Meldeordnung ersuchte.
Das Oberlandesgericht meint, diese richterliche Handlung sei keine Untersuchungshandlung im Sinne der § § 162 ff StPO, da der Richter die Untersuchung nicht selbst vorgenommen hat. Es machte daher verneinen, daß durch diese richterliche Handlung die Verjährung unterbrochen wurde. Daran sieht es sich durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle - 1 Ss 71/57 - vom 24. Juli 1957 (GA 1958, 114) gehindert. In ihr ist - unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofes 4 StR 582/52 vom 12.2.1953 (VRS 5, 198) - ausgeführt, daß ein vom Amtsrichter auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft an die Polizei gegebener Auftrag, einen bestimmten Zeugen zu vernehmen, die Verjährung der Strafverfolgung unterbreche.
Der Vorlagebeschluß geht davon aus, es mache keinen Unterschied, ob im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens von Seiten der Staatsanwaltschaft oder der Polizei eine richterliche Handlung zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung erbeten wird, und ob an den Amtsrichter ein inhaltlich bestimmtes Ersuchen gerichtet wird oder ob er nur allgemein darum gebeten wird, eine Unterbrechung der Verjährung veranlassen zu wollen.
Die Voraussetzungen zur Vorlegung nach § 121 GVG sind gegeben.
Der Senat ist der Ansicht, daß die erwähnte Verfügung des Amtsgerichts Oppenheim die Verjährung der Strafverfolgung unterbrochen hat.
1.)
Die Polizeibehörde durfte den Amtsrichter im vorliegenden Fall unmittelbar ersuchen, eine Unterbrechungshandlung im Sinne von § 68 StGB vorzunehmen.
Sie führte die Ermittlungen in einer Übertretungssache und legte nach deren Abschluß die Akten gemäß § 413 StPO dem Amtsgericht Oppenheim mit dem Antrag auf Erlaß von Strafverfügungen vor (§ 1 des Gesetzes Nr. 164 des Landes Rheinland-Pfalz - GVBl 1950, 309). Im Strafverfügungsverfahren hat die Polizei bis zur Abgabe ihrer Akten an das Amtsgericht die Stellung der Staatsanwaltschaft. § 413 StPO dient dazu, das Strafverfahren in Fällen von minderer Bedeutung zu vereinfachen. Diesem Zweck würde es widersprechen, wenn man verlangen wollte, daß die Polizei ihre Anträge nur über die Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht zuleiten darf (vgl. OLG Hamm in VRS 10, 211; 12, 43). Da die Polizei ihre Ermittlungen nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist abschließen konnte, durfte sie eine richterliche Unterbrechungshandlung bei dem für den Erlaß der Strafverfügungen zuständigen Amtsgericht Oppenheim anregen.
2.)
Das an die Polizeibehörde in Weisel gerichtete Ersuchen des Amtsgerichts, die Vermieter der Angeklagten als Zeugen zu vernehmen, ist eine richterliche Handlung im Sinne des § 68 StGB.
Diese Frage, die das Oberlandesgericht Koblenz verneinen will, ist nicht nur vom Oberlandesgericht Celle in der Entscheidung vom 24.7.1957 (GA 1958, 114) sondern auch vom Bundesgerichtshof in dem Urteil 4 StR 582/52 vom 12.2.1953 (VRS 5, 198) - mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 41, 356; 65, 82) - bejaht worden.
Es besteht kein Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Die Ansicht des Oberlandesgerichts Koblenz, die Tätigkeit des Richters im Ermittlungsverfahren sei nur dann eine "richterliche Handlung" im Sinne des § 68 StGB, wenn der Richter selbst "untersucht", findet im Gesetz keine Stütze.
§ 68 StGB legt nach seinem klaren Wortlaut jeder Handlung des Richters die Wirkung bei, daß sie die Verjährung unterbricht, wenn diese Handlung "wegen der begangenen Tat gegen den Täter gerichtet" ist. Eine weitergehende Beschränkung enthält § 68 StGB nicht. Insbesondere läßt sich aus dieser Bestimmung nicht entnehmen, daß der Richter, wenn er die Vernehmung eines Zeugen für erforderlich hält, sie selbst durchführen müsse. Auch ein Beschluß, der eine Vernehmung durch die Polizei anordnet, ist eine Handlung des Richters, die bestimmt und geeignet sein kann, das Strafverfahren zu fördern und damit der Verfolgung der zu untersuchenden Tat zu dienen; sie ist "wegen der begangenen Tat gegen den Täter gerichtet".
Daß dies nach Eröffnung des Hauptverfahrens gilt, kann nicht bezweifelt werden; daß für die Tätigkeit des Richters im Ermittlungsverfahren andere Grundsätze anzuwenden seien, ist nicht einzusehen. Für das Ermittlungsverfahren bestimmt sich die Tätigkeit des Amtsrichters nach den § § 162 ff StPO. Diese Bestimmungen der Verfahrensordnung nennen aber nur die Voraussetzungen, unter denen der Richter bereits im vorbereitenden Verfahren tätig werden kann; sie begrenzen nicht den Inhalt der richterlichen Handlungen (RGSt 65, 82).
Dem Oberlandesgericht Koblenz ist zwar zuzustimmen, daß das an die Polizei gerichtete Ersuchen des Richters, einen Zeugen zu vernehmen, keine richterliche Untersuchungshandlung im strengen Sinne ist, weil der Richter nicht selbst untersucht. Darauf kommt es aber nicht an. Für die Anwendbarkeit des § 68 StGB ist allein erforderlich, daß der Richter handelt, und daß seine Handlung zulässig und das Verfahren zu fördern geeignet und bestimmt ist (vgl. u.a. BGHSt 9, 198, 203).
Im vorliegenden Falle ist demnach eine Unterbrechung der Verjährung zu bejahen; denn die Vernehmung der Vermieter war zur Förderung des Verfahrens geeignet und bestimmt. Daß der Amtsrichter daneben durch seinen Beschluß die Verjährung zu unterbrechen beabsichtigte, vermag daran nichts zu ändern. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß der Amtsrichter im vorliegenden Fall die Zeugen nicht selbst vernehmen konnte, da sie nicht in seinem Gerichtsbezirk wohnten und ein Fall der Nachteile nicht vorlag.
3.)
Der Senat beantwortet daher die ihm vorgelegte Frage dahin:
Ersucht in einem Strafverfügungsverfahren (§ 412 StPO) die Polizeibehörde den Amtsrichter um Vornahme einer Unterbrechungshandlung im Sinne von § 68 StGB, so ist das an eine andere Polizeibehörde gerichtete Ersuchen des Amtsrichters, bestimmte Zeugen zur Aufklärung des Sachverhalts zu vernehmen, geeignet, die Verjährung der Strafverfolgung zu unterbrechen.
Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Die Verjährung ist beim Bundesgerichtshof rechtzeitig unterbrochen worden.