Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.01.1995, Az.: 1 StR 582/94
Betrug; Bank; Kreditgewährung; Täuschung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.01.1995
- Aktenzeichen
- 1 StR 582/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12444
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1995, 232 (Volltext mit red. LS)
- wistra 1995, 143
Redaktioneller Leitsatz
Erreicht ein Angeklagter mittels einer Täuschung einer Bank die Gewährung eines Kredites, so wird ein vollendeter Betrug nicht angenommen, falls durch den Kredit nur der Saldo eines anderen, bei dieser Bank geführten Kontos ausgeglichen wird.
Gründe
Im Fall II 2 der Urteilsgründe erreichte der Angeklagte auf betrügerische Weise, daß ihm und zwei Geschäftspartnern von der Bank je ein Kredit von einer Million DM gewährt wurde; jeweils wurde ein Kreditkonto entsprechend belastet. Die Beträge wurden jedoch nicht ausbezahlt, sondern es wurden "durch einen einheitlichen technischen Buchungsvorgang der ... Bank per Computer die Kreditkonten ... mit 1 Million belastet und dem ebenfalls bei der ... Bank geführten Konto der Firma O. 3 Millionen gutgeschrieben ... inhaltlich gesehen fand eine Umbuchung der Schulden der Firma O. ... auf die Konten" des Angeklagten und seiner Partner statt (UA S. 20).
Das Ganze geschah, weil die Firma O. konkursreif war und nur auf diese Weise gerettet werden konnte. Die Bank war hiervon unterrichtet und an der Rettung interessiert. Allerdings hielt sie den Angeklagten für wohlhabend und in einer Höhe von drei Millionen DM kreditwürdig.
Das Landgericht hat vollendeten Betrug zum Nachteil der Bank angenommen. Der Schaden in Höhe von einer Million sei mit der Belastung des Kreditkontos des Angeklagten eingetreten. "Für eine logische Sekunde" - bis zur Gutschrift auf dem Konto der Firma O. - sei das Vermögen der Bank konkret gefährdet gewesen.
Das träfe jedoch nur zu, wenn - und sei es nur kurze Zeit - die Gefahr bestanden hätte, der Angeklagte (oder jemand anders) könne Zugriff auf sein Kreditkonto nehmen und dafür sorgen, daß davon Geld auf andere Weise abflösse als eben auf das in sprechender Höhe im Soll befindliche Konto der Firma O.. Hierfür ist indes bisher nichts dargetan. Es handelte sich auch nicht, wie der Generalbundesanwalt zu bedenken gibt, um einen Eingehungsbetrug, bei dem der Schaden schon durch die Kreditzusage eingetreten wäre. Vielmehr hatte - nach den bisherigen Feststellungen - die Bank es in der Hand, den Kreditbetrag allein zum Ausgleich des Kontos der Firma O. zu benutzen. Das war, wie das Landgericht zu Recht schreibt, nichts anderes als eine Umbuchung, die das Vermögen der Bank weder minderte noch gefährdete (vgl. auch BGHSt 6, 115 ff.).
Der Fall II 2 bedarf daher neuer Verhandlung. Möglicherweise kommt versuchter Betrug in Frage. Freilich kommt es hierfür maßgeblich auf die Vorstellungen des Angeklagten an.
Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II 2 führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Im übrigen hat die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die sonstigen Einzelstrafen können bestehen bleiben.