Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.04.2026, Az.: 3 StR 516/25
Verwerfung der Revision des Angeklagten wegen Verurteilung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kinders mangels Rechtsfehler zu seinem Nachteil; Rechtmäßige strafschärfende Berücksichtigung bei Bemessung der jeweiligen Einzelstrafen wegen gesteigerter Vorsatzform aufgrund "sicherem Wissen um das Alter" des geschädigten Kindes; Kein Verstoß gegen Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.04.2026
- Aktenzeichen
- 3 StR 516/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 14662
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:140426B3STR516.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mainz - 10.06.2025 - AZ: 1 KLs 3100 Js 3504/24
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 10. Juni 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafen jeweils strafschärfend berücksichtigt hat, der Angeklagte habe "im sicheren Wissen um das Alter" des geschädigten Kindes und damit "in gesteigerter Vorsatzform" gehandelt, stellt dies im vorliegenden Fall keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar.
Zwar hat der Bundesgerichtshof für den - hier nicht einschlägigen - Fall eines Handelns in Tötungsabsicht entschieden, dass deren strafschärfende Berücksichtigung jedenfalls nicht grundsätzlich gegen das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen (§ 46 Abs. 3 StGB) verstößt. Selbst bei einer festgestellten Tötungsabsicht kann die Frage, ob hierin ein die Strafhöhe beeinflussender, bestimmender Strafschärfungsgrund zu sehen ist, aber nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantwortet werden. Die Entscheidung darüber obliegt dem Tatgericht, das gehalten ist, gegenläufig wirkende strafmildernde Umstände im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 26. August 2025 - 5 StR 367/25, StV 2026, 20; Urteil vom 10. Januar 2018 - 2 StR 150/15, BGHSt 63, 54 Rn. 4 ff.; Beschluss vom 7. März 2017 - 3 ARs 21/16, NStZ-RR 2017, 237 f.; für den Fall der Verletzungsabsicht s. BGH, Beschluss vom 4. April 2023 - 3 StR 73/23, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Körperverletzung 4).
Daran gemessen stößt die straferhöhende Würdigung des Umstandes, der Angeklagte habe das Alter des Kindes sicher gewusst, in mehrfacher Hinsicht auf Bedenken. Die Strafkammer ist bereits nicht zu der Feststellung gelangt, der Angeklagte habe mit direktem Vorsatz in Form der Absicht gehandelt. Darüber hinaus hat sie sein Handeln in der Vorsatzform der "Wissentlichkeit" lediglich hinsichtlich eines Tatbestandsmerkmals bejaht und keine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Umstände des hiesigen Einzelfalls vorgenommen.
Mit Blick auf die übrigen gewichtigen Strafschärfungsgründe, auf die sich das Landgericht gestützt hat, und die maßvollen Einzelstrafen ist aber auszuschließen, dass es bei Außerachtlassung des genannten Gesichtspunkts niedrigere Strafen verhängt hätte.
Schäfer