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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 29.04.1986, Az.: 7 AZB 6/85

Einwurf; Wahrung der Frist; Abgabe; Zugang; Leerung; Fristwahrung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
29.04.1986
Aktenzeichen
7 AZB 6/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 10180
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Stuttgart 18.05.1984 - 7 Ca 494/83
LAG Stuttgart 28.11.1984 - 3 Sa 103/84

Fundstellen

  • BAGE 52, 19 - 24
  • MDR 1986, 876-877 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 2728 (amtl. Leitsatz)
  • RdA 1986, 338

Amtlicher Leitsatz

Unterhält ein LAG im Gebäude eines anderen Gerichts desselben Ortes (hier LG) ein Fach zur Aufnahme von Schriftstücken, das nur vom Gericht geleert werden kann, so wird durch den Einwurf am letzten Tag die Frist auch gewahrt, wenn der Schriftsatz erst nach der angegebenen täglichen Leerungszeit in das Fach gelegt ist.