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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.08.1967, Az.: 3 AZR 493/65

Zusätzliche Altersversorgung; Zusätzliche Hinterbliebenenversorgung; Einstellung der Leistung; Beamtenrechtliche Versorgung; Beamtenähnliche Versorgung; Pflichtmitgliedschaft bei Versorgungsanstalt

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
07.08.1967
Aktenzeichen
3 AZR 493/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10014
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 30.06.1965 - 3 Sa 259/64

Fundstellen

  • DB 1967, 1902 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1967, 1901-1902 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Hat ein Arbeitgeber eine Leistung der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung in der irrigen Annahme gewährt, er sei hierzu aufgrund eines Tarifvertrages verpflichtet, so entsteht aus einem solchen Verhalten regelmäßig kein Anspruch des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber ist vielmehr, sobald er den Irrtum erkannt hat, berechtigt, mindestens für die Zukunft die Leistung einzustellen.

2. § 3 Abs. 1 Buchst. d des Tarifvertrages zur Regelung der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Länder vom 31.07.1955, der Arbeitnehmer mit einem Rechtsanspruch auf beamtenrechtliche oder beamtenähnliche Versorgung von der Pflichtmitgliedschaft bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ausschließt, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.