Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.03.2023, Az.: 6 StR 46/23
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Absehen von einer Einziehung des Wertes von Taterträgen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.03.2023
- Aktenzeichen
- 6 StR 46/23
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 13287
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:070323B6STR46.23.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Potsdam - 27.06.2022 - AZ: 21 KLs 14/21
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ-RR 2026, 6
Verfahrensgegenstand
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 27. Juni 2022 wird als unbegründet verworfen, jedoch wird von einer Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Eine Erstreckung nach § 357 StPO auf die nicht revidierende Mitangeklagte kam nicht in Betracht, weil die Änderung der Einziehungsentscheidung auf einer Verfahrensbeschränkung beruhte (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 1 StR 416/12 Rn. 58 zu § 154a StPO; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 357 Rn. 5).