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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.03.2023, Az.: 6 StR 46/23

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Absehen von einer Einziehung des Wertes von Taterträgen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.03.2023
Aktenzeichen
6 StR 46/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 13287
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:070323B6STR46.23.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Potsdam - 27.06.2022 - AZ: 21 KLs 14/21

Fundstelle

  • NStZ-RR 2026, 6

Verfahrensgegenstand

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 27. Juni 2022 wird als unbegründet verworfen, jedoch wird von einer Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Eine Erstreckung nach § 357 StPO auf die nicht revidierende Mitangeklagte kam nicht in Betracht, weil die Änderung der Einziehungsentscheidung auf einer Verfahrensbeschränkung beruhte (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 1 StR 416/12 Rn. 58 zu § 154a StPO; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 357 Rn. 5).

Sander
Feilcke
Wenske
Fritsche
von Schmettau