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§ 64 BayLTGeschO - Anträge zur Geschäftsordnung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Amtliche Abkürzung
BayLTGeschO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

1Anträge zur Geschäftsordnung sind bis zum Beginn der Abstimmung oder der Wahl zulässig. 2Sie können von jedem Mitglied des Landtags mündlich gestellt werden.