Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.02.1978, Az.: 5 AZR 756/76
Öffentlicher Dienst; Arbeitgeberwechsel; Anteilige Zuwendung; Ausscheiden aus Dienst; Befristetes Arbeitsverhältnis
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 08.02.1978
- Aktenzeichen
- 5 AZR 756/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 10041
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 15.10.1976 - 2 Sa 58/76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- ARST 1978, 145
- RiA 1979, 17
Amtlicher Leitsatz
1. Der Angestellte verliert bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes im laufenden Kalenderjahr den Anspruch auf anteilige Zuwendung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte vom 12.10.1973 (Zuwendungs-TV) nicht schon deshalb, weil er nicht vor seinem Ausscheiden aus den Diensten des bisherigen Arbeitgebers dessen Billigung eingeholt hat. Der bisherige Arbeitgeber muß die Billigung auch noch nachträglich erklären, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen.
2. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Zuwendungs-TV erhält dem Angestellten unter den dort genannten Voraussetzungen den Anspruch auf eine anteilige Zuwendung auch dann, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis ausläuft und der Angestellte im unmittelbaren Anschluß an dieses Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes übertritt.