Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.11.1997, Az.: 4 StR 546/97
Revision aufgrund einer Sachrüge; Eintreten einer Verfolgungsverjährung; Fortwirken von einmal angewandter Gewalt als Drohung im Sinne des § 177 StGB
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.11.1997
- Aktenzeichen
- 4 StR 546/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 14752
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hagen - 23.06.1997
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 18. November 1997
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 23. Juni 1997 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
- 2.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat Erfolg.
1.
Nach den Feststellungen weckte der Angeklagte an einem nicht näher bestimmbaren Tag in der Zeit zwischen Sommer 1976 und Frühjahr 1979 seine am 22. April 1967 geborene Tochter Petra, die im Kinderzimmer schlief. Der stark angetrunkene Angeklagte
"packte sie am Nachthemd und im Nacken in Höhe des Schlüpfers. Er wollte sie in das eheliche Schlafzimmer bringen, um mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Petra war in den vergangenen Jahren - etwa seit dem sechsten oder siebten Lebensjahr - in der Wohnung häufig von dem Angeklagten mißbraucht worden, unter anderem hatte sie ihn mit der Hand befriedigen und Oralverkehr mit ihm ausführen müssen. Sie befürchtete einen erneuten sexuellen Übergriff und sperrte sich gegenüber dem Angeklagten. Er ließ jedoch nicht locker und brachte sie so in das Schlafzimmer. Dort schmiß er sie, weil sie sich zu wehren versuchte, auf das Schlafzimmerbett, wo die Mutter ... bereits lag. Der Angeklagte hatte erkannt, daß Petra unwillig war; er wollte ihr so seine überlegenen körperlichen Kräfte demonstrieren. Dabei sagte der Angeklagte sinngemäß zu ihr: 'Ich mach gleich was mit der Mama, das mache ich dann auch mit dir. Schau gut zu.' Dann führte der Angeklagte zunächst mit seiner Frau den Geschlechtsverkehr durch. Anschließend wandte er sich seiner verängstigten Tochter Petra zu.... Sie wehrte sich nicht mehr, weil sie jeden Widerstand angesichts der körperlichen Überlegenheit des Angeklagten als zwecklos ansah, auch hatte sie Angst vor ihrem Vater, dessen aggressive und gewalttätige Art sie kannte. Sodann steckte er zunächst einen und dann zwei Finger in ihre Scheide. Schließlich legte er sich auf sie, führte sein Glied in ihre Scheide ein und vollzog mit ihr den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß."
2.
Diese Feststellungen vermögen - nachdem hinsichtlich der danach erfüllten Straftatbestände der §§ 174, 176 StGB Verfolgungsverjährung eingetreten ist - die hier allein in Betracht kommende Verurteilung wegen Vergewaltigung nach § 177 StGB a.F. nicht zu tragen. Diese Vorschrift setzt - ebenso wie § 177 StGB i.d.F. des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl I S. 1607), dessen weitere Alternative des Ausnutzens einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, hier wegen § 2 Abs. 3 StGB nicht zur Anwendung kommen kann - voraus, daß der Geschlechtsverkehr "mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben" erzwungen worden ist. Das angewendete Nötigungsmittel muß - nach dem Willen des Täters - der Herbeiführung des Geschlechtsverkehrs und seiner Durchführung tatsächlich dienen (BGHR StGB § 177 Serienstraftaten 5, § 177 Abs. 1 Gewalt 8; BGH NStZ 1995, 230 jew.m.N.). Daß eine solche zweckbestimmte Verknüpfung zwischen den nach den Feststellungen in Betracht kommenden Nötigungsmitteln und dem Taterfolg gegeben ist, läßt sich den Urteilsgründen, die sich insoweit - auch nicht im Rahmen der rechtlichen Würdigung - zur inneren Tatseite nicht verhalten, auch bei Berücksichtigung ihres Gesamtzusammenhanges nicht entnehmen.
Zwar könnte als Gewaltanwendung gewertet werden, daß der Angeklagte sein Kind auf das Schlafzimmerbett "schmiß", um ihm "seine überlegenen Kräfte (zu) demonstrieren". Damit ist aber nicht ausreichend dargelegt, daß er mit dieser Gewaltanwendung auch den Zweck verfolgte, den Geschlechtsverkehr mit dem Kind zu erzwingen. Ausführungen hierzu bedurfte es vor allem deshalb, weil der Angeklagte seine Tochter zunächst veranlaßte, ihm bei dem Geschlechtsverkehr mit seiner Frau zuzusehen, so daß zwischen Gewaltanwendung und Durchführung des Geschlechtsverkehrs mit dem Kind ein nicht unerheblicher zeitlicher Abstand lag.
Allerdings kann einmal angewandte Gewalt als Drohung im Sinne des § 177 StGB fortwirken (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 8) und dazu führen, daß das Opfer nur aus Furcht vor weiterer Gewalt keinen Widerstand leistet (BGHR StGB § 177 Serienstraftaten 5). Nach den bisherigen Feststellungen kommt zwar in Betracht, daß aus der Sicht des Tatopfers in der zu Beginn des Tatgeschehens angewendeten Gewalt und dem weiteren Verhalten des Angeklagten die konkludente Drohung lag, es werde weitere erhebliche Gewalt angewendet, falls das Vorhaben des Angeklagten auf Widerstand stoßen sollte (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 1). Dem Urteil ist aber nicht zu entnehmen, daß dem Angeklagten bei Vornahme der sexuellen Handlungen auch bewußt war, seine Tochter mit weiteren Mißhandlungen von einiger Erheblichkeit zu bedrohen, und daß er zumindest billigte, daß sie sein Verhalten als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben empfinden würde (vgl. BGHR StGB § 177 Serienstraftaten 5 m.N.). Dies hätte auch deshalb dargelegt werden müssen, weil das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge übermäßigen Alkoholgenusses angenommen hat.
Maatz
Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann