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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.05.1989, Az.: 5 StR 154/89

Notwendigkeit der Gewährung des letzten Wortes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.05.1989
Aktenzeichen
5 StR 154/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 16629
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 27.10.1988

Verfahrensgegenstand

Mord u.a.

Prozessführer

1. den Werbetechniker Dirk D. ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1957 in H., zur Zeit in Haft,

2. den Rohrschweißer Wolfgang S., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1959 in B., zur Zeit in Haft,

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 2. Mai 1989 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 27. Oktober 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision dieses Beschwerdeführers zu entscheiden hat.

  2. 2.

    Die Revision des Angeklagten D. wird als unbegründet verworfen.

    Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

    Der Schriftsatz der Verteidigerin vom 25. April 1989 ist berücksichtigt.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten S. hat mit der Rüge der Verletzung des § 258 Abs. 2, 3 StPO Erfolg.

2

Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat das Schwurgericht nach den Schlußvorträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger dem Angeklagten nicht das letzte Wort erteilt. Auf die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und der Beisitzer kommt es nicht an, weil die Erteilung des letzten Wortes ein Verfahrensvorgang ist, der als wesentliche Förmlichkeit nach § 274 Abs. 1 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (vgl. BGHSt 22, 278, 280).

3

Auf diesem damit erwiesenen Verfahrensfehler kann das urteil beruhen. Der Angeklagte hat sich zwar in der Hauptverhandlung nicht eingelassen, es ist aber nicht auszuschließen, daß er sich nach Erteilung des letzten Wortes noch geäußert hätte (vgl. BGH, Urt. v. 16. Juli 1986 - 2 StR 281/86 = BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 1 und Beschl. v. 2. Dezember 1988 - 4 StR 543/88).

Herrmann
Fuhrmann
Horstkotte
Rebitzki
Niepel