Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.10.1962, Az.: 5 AZR 268/60
Kostenfestsetzungsverfahren; Nichtigkeit einer Entscheidung; Reisekosten; Zweckentsprechende Rechtsverfolgung; Notwendige Prozeßkosten; Erstattungsfähige Reisen; Terminswahrnehmung vor BAG; Benutzung eines eigenen Pkw
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 12.10.1962
- Aktenzeichen
- 5 AZR 268/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 10061
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 17.05.1960 - 8 Sa 56/60
Rechtsgrundlagen
- § 91 ZPO
- § 28 Abs. 1 S. 2 BRAGO
Fundstellen
- BAGE 13, 256 - 271
- DB 1963, 139-140 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1963, 254 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 1027-1031 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Reisekosten des außerhalb Kassel ansässigen Anwalts"
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren ist nichtig, wenn es an einem Titel fehlt, der dem Grunde nach über die Prozeßkosten entschieden hat.
2. Die Reisekosten, die dadurch entstehen, daß eine außerhalb Kassels ansässige Partei einen an ihrem Wohnsitz oder im Bereich des erstinstanzlichen oder zweitinstanzlichen Gerichts ansässigen Anwalt mit ihrer Vertretung vor dem BAG beauftragt, sind in aller Regel als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Prozeßkosten i.S. von ZPO § 91 Abs. 1 anzusehen. Beauftragt eine Partei mit ihrer Vertretung vor dem BAG einen Rechtsanwalt, der außerhalb des soeben erwähnten regionalen Bereiches ansässig ist, so sind in aller Regel nur die Reisekosten als notwendige Kosten i.S. von ZPO § 91 Abs. 1 anzusehen, die entstanden wären, wenn sie einen Anwalt aus ihrem regionalen Bereich mit der Vertretung vor dem BAG beauftragt hätte.
3. Bei erstattungsfähigen Reisen eines auswärtigen Anwaltes zur Terminswahrnehmung vor dem BAG i.S. von Leitsatz 2 können die für die Benutzung eines eigenen Pkw des Anwaltes vorgesehenen Kilometersätze des BRAGebO § 28 Abs. 1 S. 2 als notwendige Prozeßkosten angesehen werden. Voraussetzung ist jedoch, daß es sich dabei nur um mittlere Entfernungen handelt und der Rechtsanwalt durch die Benutzung des Pkw in die Lage versetzt wird, seine Abreise von Kassel dem für ihn ungewissen Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung des BAG anzupassen und dadurch u.U. erhebliche Zeitvorteile für andere Berufsaufgaben zu erzielen. Angesichts der beim BAG gegebenen besonderen Verhältnisse und seiner nicht allzu günstigen Verkehrslage im Verhältnis zum übrigen Bundesgebiet ist dann eine gewisse pauschale Betrachtung angebracht und vertretbar.