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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.04.1967, Az.: II ZR 98/65

Klage auf Feststellung einer Forderung aus Wechseln; Hemmung der Frist zur Berufungsbegründung durch Gerichtsferien

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.04.1967
Aktenzeichen
II ZR 98/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 11734
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 25.03.1965
LG Kassel

Fundstellen

  • DB 1967, 1318 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1967, 741 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1967, 1371 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Klage auf Feststellung einer Wechselforderung zur Konkurstabelle"

Prozessführer

1) Rechtsanwalt Werner S. in K., Kö.platz ...,
als Konkursverwalter in dem Konkursverfahren über das Vermögen des Kaufmanns Ernst A. in K., T.weg ...

2) Kaufmann Ernst A., in K., T.weg ...

Prozessgegner

Holzkaufmann Wilhelm R., Hess.-L.-H.

Amtlicher Leitsatz

Die Klage auf Feststellung einer Wechselforderung zur Konkurstabelle ist Feriensache.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer
und
der Bundesrichter Liesecke, Dr. Bukow, Dr. Schulze und Fleck
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgericht Frankfurt (Main) mit dem Sitz in Kassel vom 25. März 1965 wird zurückgewiesen. Von den Kosten der Revision hat der Beklagte zu 1) 1/10, der Beklagte zu 2) 9/10 zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Inhaber zweier Wechsel vom 12. Januar 1961, die der Beklagte zu 2) angenommen hat. Am 3. Mai 1961 ist das Konkursverfahren über das Vermögen des Beklagten zu 2) eröffnet worden. Der Beklagte zu 1) ist Konkursverwalter. Der Kläger hat die Wechselforderungen von 3.000 und 4.000 DM nebst Wechselunkosten im Konkursverfahren angemeldet. Die Beklagten haben die Forderungen im Prüfungstermin bestritten. Der Kläger hat gegen die Beklagten Klage erhoben mit dem Antrag, seine Forderungen, wie sie in die Konkurstabelle eingetragen sind, festzustellen.

2

Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt. Sie haben geltend gemacht, der Kläger habe beim Erwerb der Wechsel bewußt zum Nachteil des Beklagten zu 2) gehandelt.

3

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klagabweisungsantrag weiter.

4

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Frist zur Begründung der Berufung versäumt worden sei. Der Lauf der Frist sei nicht durch die Gerichtsferien gehemmt gewesen. Die Revision bekämpft diese Auffassung vergeblich als unrichtig.

6

Der Kläger hat die Klage gegen den Konkursverwalter nach § 146 Abs. 2 KO auf Feststellung der Forderung zur Tabelle (vgl. BGH LM KO § 146 Nr. 4) und die Klage gegen den Gemeinschuldner auf Feststellung der von diesem im Prüfungstermin bestrittenen Forderung (vgl. §§ 144, 164 Abs. 2 KO) miteinander verbunden (§ 59 ZPO). Das Berufungsgericht hat zutreffend beide Klagen als Feriensachen angesehen, weil es sich um "Wechselsachen" im Sinne des § 200 Abs. 2 Nr. 6 GVG handelt.

7

Entgegen der Ansicht der Revision ist es ohne Bedeutung, daß kein Wechselprozeß nach § 602 ZPO vorliegt (BGH LM GVG § 200 Nr. 5). Zur Konkurstabelle ist auch ausschließlich die Forderung aus den Wechseln angemeldet worden. Nur mit ihr befaßte sich die Prüfung nach § 145 KO und nur sie kann Gegenstand der Konkursfeststellungsklage gegen den Beklagten zu 1) sein. Den Beklagten zu 2) nimmt der Kläger allein im Rückgriffswege als Aussteller der Wechsel in Anspruch. Der von der Revision angeführte Gesichtspunkt, daß die beiden Klagen auf verschiedene Klaggründe gestützt seien, von denen einer nicht Feriensache sei, scheidet nach dem Sachverhalt aus. Von der Geltendmachung auch einer Forderung aus einem Grundverhältnis kann keine Rede sein.

8

Die Klage auf Feststellung der Forderung aus den Wechseln zur Konkurstabelle nach § 146 Abs. 2 KO ist "Wechselsache" nach § 200 Abs. 2 Nr. 6 GVG. Zwar soll mit ihr die Teilnahme am Konkurs und die Berücksichtigung der Forderung nach §§ 152, 168 Nr. 1 KO erreicht werden. Der Gegenstand der Klage bleibt aber die Feststellung des Anspruchs aus den Wechseln gemäß § 256 ZPO (vgl. BGH WM 1957, 1226). Wird sie getroffen, so hat dies zur Folge, daß die Tabelle berichtigt wird (§ 146 Abs. 6 KO) und die Forderung vom Konkursverwalter bei der Verteilung zu berücksichtigen ist (§§ 144 Abs. 1, 147 KO). Der eigentliche Gegenstand des Rechtsstreits ist aber die Feststellung der Wechselforderung und nicht eines Konkursteilnahmerechts (vgl. Mentzel-Kuhn. KO, 7. Aufl, § 146 A. 6). Auch Klagen auf Feststellung von Wechselforderungen sind "Feriensachen". Wenn bei Mietstreitigkeiten (§ 200 Abs. 2 Nr. 4 GVG) Klagen auf Feststellung des Mietverhältnisses ausscheiden, worauf die Revision verweist, so beruht dies auf der Fassung des Gesetzes. Der Grund der abweichenden Regelung für Wechselsachen mag gewesen sein, daß die Proiseßbefangenheit der Wechselforderung, die zur Einbehaltung der Anteile an der Konkursdividende fuhrt (§ 168 Nr. 1 KO), beschleunigt beendet wird und die Vollstreckung gegen den Gemeinschuldner alsbald nach Aufhebung des Konkursverfahrens betrieben werden kann (vgl. § 164 Abs. 2 KO).

9

Die Frist zur Begründung der Berufung war mithin durch die Gerichtsferien nicht gehemmt (§ 223 Abs. 1, 2 ZPO). Der Lauf der Begründungsfrist ist auch entgegen der Ansicht der Revision unabhängig davon, ob das angefochtene Urteil ordnungsgemäß zugestellt war. Die Begründungsfrist beginnt mit der Einlegung der Berufung (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Sie beginnt auch dann, wenn das angefochtene Urteil überhaupt noch nicht zugestellt ist. Die Berufung kann bereits vor der Zustellung des Urteils wirksam eingelegt werden.

10

Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet und war daher zurückzuweisen. Die Beklagten haben die Kosten der Revision gemäß §§ 97, 100 ZPO zu tragen, und zwar wegen ihrer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung der Beklagte zu 1) zu 1/10, der Beklagte zu 2) zu 9/10 (§ 100 Abs. 2 ZPO).

Dr. Fischer
Liesecke
Dr. Bukow
Dr. Schulze
Fleck