Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.03.1966, Az.: BVerwG II C 196.62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.03.1966
Aktenzeichen
BVerwG II C 196.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 15102
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 06.09.1962 - AZ: IV B 9.62

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. März 1966
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Oppenheimer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 6. September 1962 wird aufgehoben und durch folgenden Beschluß ersetzt:

"Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Januar 1962 ist unwirksam.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens im ersten und zweiten Rechtszug."

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger war am 8. Mai 1945 Landgerichtsrat im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beim Landgericht .... Seinen Antrag, ihm nach § 172 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes vom 24. Juli 1952 (GVBl. S. 603) ein Amt im Dienste des Landes ... zu übertragen, lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 15. Januar 1960 ab; den Widerspruch des Klägers wies er durch Bescheid vom 28. Juli 1960 zurück.

2

Im Verwaltungsrechtsweg hat daraufhin der Kläger durch Klageschrift vom 5. September 1960 beantragt, den Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 1960 aufzuheben. Vor Eintritt in die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Berlin am 8. Dezember 1961 hat der Beklagte mit Rücksicht darauf, daß der Kläger nach § 35 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1578) - G 131 - mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 in den Ruhestand getreten war, die Bescheide vom 15. Januar 1960 und vom 28. Juli 1960 aufgehoben, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und Kostenentscheidung nach Art. IV des Dritten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 121 GG vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557) in Verbindung mit § 83 G 131 erbeten. Nach "Vertagung" der Verhandlung und vergeblichem Versuch des Vorsitzenden, von dem Kläger ebenfalls eine Erledigungserklärung zu erlangen, hat das Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 12. Januar 1962 die Klage mit der Begründung abgewiesen, sie sei nach Aufhebung der angefochtenen Bescheide mangels Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers unzulässig.

3

Der Kläger hat Berufung eingelegt. Der Vorsitzende des Berufungsgerichts hat durch Verfügung vom 14. August 1962 den Kläger zu einer Erklärung darüber aufgefordert, ob er trotz Aufhebung der angefochtenen Bescheide durch den Beklagten seinen Berufungsantrag "i.V. mit dem Antrage vom 5. Sept. 1960 aufrecht erhalte". Daraufhin hat der Kläger durch Schriftsatz vom 30. August 1962 erklärt, daß er seine Anträge "vom 21.02.62/5.09.60 nicht aufrechterhalte". Durch Urteil vom 6. September 1962 hat das Oberverwaltungsgericht ... die Berufung des Klägers verworfen und diesem die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt, im wesentlichen mit der Begründung, die Berufung ermangele der gesetzlichen Form des § 124 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO -, nachdem der Kläger durch Schriftsatz vom 30. August 1962 erklärt habe, daß er seinen Antrag in der Berufungsschrift vom 21. Februar 1962 und damit auch seinen auf Aufhebung des Widerspruchsbescheid es lautenden Antrag in der Klageschrift vom 5. September 1960 nicht mehr aufrechterhalte, jedoch weder den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt noch die Berufung oder Klage zurückgenommen habe.

4

Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision des Klägers. Sie macht im wesentlichen geltend, die Erklärung des Klägers vom 30. August 1962 hätte als Rücknahme der Klage "sowie auch Berufung" ausgelegt werden müssen, zumal sie "wortgemäß dem Aufforderungsschreiben" des Vorsitzenden des Berufungsgerichts entspreche.

5

Der Beklagte hat durch Schriftsatz vom 11. Februar 1966 vorsorglich in die Klagerücknahme eingewilligt.

6

II.

Die Entscheidung über die Revision des Klägers ergeht mit Einverständnis der Prozeßbeteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 141, 125 Abs. 1 und 101 Abs. 2 VwGO).

7

Die Revision hat Erfolg.

8

Das Revisionsvorbringen rügt in erster Linie die unrichtige Auslegung der Erklärung des Klägers vom 30. August 1962 durch das Berufungsgericht. Es schließt jedoch sinngemäß auch die Rüge ein, das Berufungsgericht hätte die Berufung nicht ohne weiteres verwerfen dürfen, schon deswegen nicht, weil die Erklärung des Klägers vom 30. August 1962 - sogar "wortgemäß" - der in der Verfügung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts vom 14. August 1962 enthaltenen Frage entsprochen habe. Die Revision rügt damit sinngemäß auch eine Verletzung der dem Vorsitzenden gemäß § 86 Abs. 3 VwGO obliegenden Pflicht, auf sachgemäße Anträge hinzuwirken. Das Revisionsvorbringen greift durch.

9

Der Beklagte hatte den Kläger am 8. Dezember 1961 durch Aufhebung der angefochtenen Bescheide klaglos gestellt. Mit Hinweis hierauf hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts durch Verfügung vom 14. August 1962 bei dem Kläger angefragt, ob er seinen Berufungsantrag in Verbindung mit dem Klageantrag "aufrecht erhalte". Diese Frage hat der Kläger - der Frage im wortlaut angepaßt - durch Schriftsatz vom 30. August 1962 verneint. Durch diese Erklärung, deren Auslegung durch das Berufungsgericht der Prüfung im Revisionsverfahren unterliegt (vgl. RGZ 86, 380; 107, 344; 134, 132; 136, 207), ist nicht nur zum Ausdruck gelangt, daß der Kläger seinen bisherigen Antrag zur Sache nicht länger aufrechterhalten wolle, sondern - in Anbetracht der Klaglosstellung - außerdem, daß er nunmehr einen Antrag zur Sache überhaupt nicht mehr stellen wolle, also eine Entscheidung zur Sache fortan nicht mehr begehre. Nicht dagegen ist durch diese Erklärung - darin ist dem Berufungsgericht beizupflichten - mit der für eine Prozeßerklärung erforderlichen Eindeutigkeit seitens des Klägers die Klage (mit der gesetzlichen Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO) zurückgenommen oder der Rechtsstreit in der Hauptsache (mit der Folge, daß über die Kosten des Verfahrens nach Maßgabe des § 161 Abs. 2 VwGO zu entscheiden gewesen wäre) für erledigt erklärt worden. Gleichwohl hätte das Berufungsgericht die Berufung nicht ohne weiteres verwerfen dürfen. Schon der Umstand, daß der Kläger durch seine Erklärung vom 30. August 1962 erkennbar hat zum Ausdruck bringen wollen, er erstrebe nunmehr eine Entscheidung zur Sache überhaupt nicht mehr, vermittelt die Überzeugung, daß der Kläger sich auf die Verneinung der Von dem Vorsitzenden des Berufungsgerichts durch Verfügung vom 14. August 1962 an ihn gerichteten Frage in der Erwartung beschränkt hat, schon diese Erklärung genüge, um das Berufungsgericht zu veranlassen, das Verfahren einzustellen und nur noch über die Kostentragung zu befinden. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß der Kläger als früherer Richter genügend rechtskundig sei und daß man von ihm - wie das Berufungsgericht angenommen hat - auch ohne Hinweise erwarten könne, daß er "sachdienliche Anträge stellt und Erklärungen abgibt, aus denen das Gericht den Umfang und das Ziel seines Begehrens erkennen kann". Daß der Umfang der Erörterungs- und Belehrungspflicht des Vorsitzenden ein unterschiedlicher ist, je nachdem rechtsunkundige Personen oder Juristen das Gericht anrufen, ist zwar allgemein anerkannt. Es ist jedoch auch anerkannt, daß die Pflicht des Vorsitzenden, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken (§ 86 Abs. 3 VwGO), sich nicht auf die Fälle beschränkt, in denen solche Anträge infolge Verkennung der Rechtslage nicht oder nicht richtig vorgebracht sind, sondern auch die Fälle erfaßt, in denen eine Prozeßpartei solche Anträge "aus Versehen" - d.h., ohne daß ihr der an sich erkennbare Mangel bewußt geworden ist - nicht oder nicht richtig oder nicht vollständig gestellt hat (ebenso schon Urteil des Senats vom 11. Juni 1965 - BVerwG II C 195.62 - [NJW 1965 S. 1875; ZBR 1966 S. 31] unter Hinweis auf Stein-Jonas-Schönke, Zivilprozeßordnung, 18. Auflage, Anm. II 2 zu § 139). Die Annahme eines solchen "Versehens" hätte sich hier dem Berufungsgericht aufdrängen müssen, weil die Verfügung des Vorsitzenden vom 14. August 1962 geeignet war, dieses "Versehen" zu fördern.

10

Hätte der Vorsitzende des Berufungsgerichts - wie es § 86 Abs. 3 VwGO unter den dargelegten Umständen verlangt - den Kläger aufgefordert, die nach dessen Erklärung vom 30. August 1962 verbliebene Unklarheit auszuräumen, so hätte dies, wie die Revisionsbegründung erkennen läßt, zur Rücknahme der Klage einschließlich der Berufung durch den Kläger geführt. Daraus folgt, daß das angefochtene Urteil auf dem gerügten Verfahrensmangel beruht.

11

Hiernach ist die Aufhebung des angefochtenen Urteils geboten. Denn im Falle der Zurücknahme der Klage ist für die den Kläger beschwerende Verwerfung der Berufung durch Urteil unter Anwendung der §§ 124 Abs. 3 Satz 1, 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO kein Raum mehr.

12

Da der Kläger klargestellt hat, daß er durch seine Erklärung vom 30. August 1962 die Klage "sowie auch Berufung" habe zurücknehmen wollen, und da der Beklagte in die - die Wirkungen der Rechtshängigkeit und infolgedessen auch die der Berufungseinlegung beseitigende - Klagerücknahme durch Schriftsatz vom 11. Februar 1966 eingewilligt hat, ist das angefochtene und aus den mitgeteilten Gründen aufzuhebende Berufungsurteil durch den verfahrensrechtlich gebotenen Beschluß zu ersetzen, daß das Verfahren eingestellt wird (§ 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 2 VwGO), das im ersten Rechtszuge ergangene Urteil für unwirksam erklärt wird (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 271 der Zivilprozeßordnung) und der Kläger die Kosten des Verfahrens im ersten und zweiten Rechtszuge zu tragen hat (§ 155 Abs. 2 VwGO). Für die Anwendung des § 83 G 131 ist kein Raum, weil der Kläger trotz der schon am 8. Dezember 1961 im ersten Rechtszuge auf Grund einer Änderung des Gesetzes zu Art. 131 GG erfolgten Klaglosstellung seinen Sachantrag weiterhin aufrechterhalten und erst nach wiederholter Anfrage (durch Verfügung des Vorsitzenden des erstinstanzlichen Gerichts vom 8. Dezember 1961 und Verfügung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts vom 14. August 1962) im zweiten Rechtszuge durch Schriftsatz vom 30. August 1962 erklärt hat, daß er eine Entscheidung zur Sache nun nicht mehr begehre.

13

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 150 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Oppenheimer