Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.09.1968, Az.: 3 AZR 158/67
Wachpersonal; Bundesminister der Verteidigung; Arbeitsbereitschaft; Tabellenlohn; Zuschläge für Mehrarbeit; Sonntagsarbeit; Feiertagsarbeit; Durchschnittlicher Stundenlohn
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 06.09.1968
- Aktenzeichen
- 3 AZR 158/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 10023
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 09.02.1967 - 5 Sa 467/66
Rechtsgrundlagen
- § 27 MTB 2
- § 15 MTB 2
- MTB 2 Anl. 2a
Fundstelle
- DB 1968, 2086
Amtlicher Leitsatz
Für das Wachpersonal im Bereich des Bundesministers der Verteidigung, dessen Dienst in erheblichem Umfang in Arbeitsbereitschaft besteht, und dem monatlich 191 Stunden mit dem vollen und die darüber hinausgehenden Stunden mit dem halben Tabellenlohn bezahlt werden, sind die Zuschläge für Mehrarbeit (über 191 Stunden im Monat) sowie für Sonn- und Feiertagsarbeit (MTB 2 § 27) aus dem durchschnittlichen Stundenlohn des jeweiligen Monats zu berechnen.