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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.09.1968, Az.: 3 AZR 158/67

Wachpersonal; Bundesminister der Verteidigung; Arbeitsbereitschaft; Tabellenlohn; Zuschläge für Mehrarbeit; Sonntagsarbeit; Feiertagsarbeit; Durchschnittlicher Stundenlohn

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
06.09.1968
Aktenzeichen
3 AZR 158/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 10023
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 09.02.1967 - 5 Sa 467/66

Fundstelle

  • DB 1968, 2086

Amtlicher Leitsatz

Für das Wachpersonal im Bereich des Bundesministers der Verteidigung, dessen Dienst in erheblichem Umfang in Arbeitsbereitschaft besteht, und dem monatlich 191 Stunden mit dem vollen und die darüber hinausgehenden Stunden mit dem halben Tabellenlohn bezahlt werden, sind die Zuschläge für Mehrarbeit (über 191 Stunden im Monat) sowie für Sonn- und Feiertagsarbeit (MTB 2 § 27) aus dem durchschnittlichen Stundenlohn des jeweiligen Monats zu berechnen.