Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.10.1956, Az.: IV ZR 71/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.10.1956
- Aktenzeichen
- IV ZR 71/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13660
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 18.01.1956
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1956, 1128 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1957, 603-605 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1956, 1918 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Angabe der zu übereignenden Gegenstände"
Prozessführer
1) der Firma Gebr. G. KG, Spezialfabrik für Aräometrie, W., H., vertreten durch ihren Prokuristen Peter M. sen. G., W.
2) der Firma S. G. GmbH. D. bei U., Zentralkontor; vertreten durch ihren Geschäftsführer, Kaufmann Peter M. sen. in G. W.,
Prozessgegner
1) das Land Baden-Württemberg, vertreten durch die Bad. Staatsschuldenverwaltung, Karlsruhe, Schloßplatz 4-6,
2) B. Bank, Filiale W., vertreten durch ihre Direktoren S. und S. in W.,
Amtlicher Leitsatz
Die Angabe darüber, welche bestimmten einzelnen, in einem Lager befindlichen Waren oder Gruppen von Waren dem Sicherungsnehmer übereignet werden sollen, braucht nicht in der über das Sicherungsgeschäft aufgenommenen Urkunde enthalten zu sein. Die erforderlichen Vereinbarungen können auch stillschweigend oder durch ausdrückliche mündliche Abreden getroffen werden.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Scheffler und Wüstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 18. Januar 1956 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger verlangen von den Beklagten die Herausgabe von Gegenständen, die ihnen nach ihrer Ansicht von der Firma Gebrüder G. in W. zur Sicherheit übereignet sind. Im einzelnen hat es hiermit folgende Bewandtnis:
Das klagende Land gewährte der Firma Gebrüder G. Anfang 1952 ein Darlehn von 20.000,- DM. Um dieses Darlehn zu sichern, schloß das Land mit dem Kaufmann G. am 8. April 1952 einen Sicherungsübereignungsvertrag, in dem u.a. folgendes bestimmt war:
§2. Die Übereignung.
Der Sicherungsgeber überträgt hiermit das Eigentum und die sonstigen ihm zustehenden Rechte an den Gegenständen auf das Land, die in diesem Vertrag als Einlage und Bestandteil beigefügten Bestandsverzeichnissen aufgeführt sind.
Soweit Bestandsverzeichnisse nach Maßgabe des §4 (1) b des Darlehns- und Sicherungsvertrages noch beigefügt werden, nehmen das Land und der Sicherungsgeber schon jetzt die Einigung über den Eigentumsübergang vorweg. Sie sind sich darüber einig, daß mit der Absendung der Bestandsverzeichnisse an das Land das Eigentum und die sonstigen Rechte des Sicherungsgebers an dem in diesen Bestandsverzeichnissen aufgeführten Gegenständen auf das Land übergehen. Das Land kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen seit Eingang eines Bestandsverzeichnisses erklären, daß es die Sicherungsübereignung eines Gegenstandes nicht annimmt.
Der Sicherungsgeber überträgt insbesondere auch, soweit ein Gegenstand noch unter Eigentumsvorbehalt steht, sein Anwartschaftsrecht auf Eigentumserwerb auf das Land.
Die Übergabe wird dadurch ersetzt, daß das Land die in den Bestandsverzeichnissen aufgeführten Gegenstände dem Sicherungsgeber unentgeltlich im Rahmen einer normalen wirtschaftlichen Verwendung (Leihe) überläßt. ...
§4. Die Pflichten des Sicherungsgebers.
Der Sicherungsgeber versichert, daß die nach §2 dieses Vertrages zur Sicherung übereigneten Gegenstände unbestritten sein Eigentum sind und Rechte Dritter (Eigentumsvorbehalt, Zurückbehaltungsrecht, Pfandrechte, auch des Vermieters, usw.) nicht bestehen, mit folgender Ausnahme: Soweit in §2 (Abs. 2) dieses Vertrages noch Gegenstände zur Sicherung übereignet werden, wird der Sicherungsgeber durch eingeschriebenen Brief das Land unverzüglich unterrichten, wenn und soweit Rechte Dritter bestehen. ...
(7) Der Sicherungsgeber wird dem Land zum 5. eines jeden dritten Monats ein Bestandsverzeichnis (Muster 4) aller nach §2 dieses Vertrages zur Sicherung übereigneten Gegenstände nach dem Stand am Schlusse des Vormonats übersenden bzw. bestätigen, daß sich Änderungen im Bestand des Sicherungsgutes nicht ergeben haben.
Zur weiteren Begründung des Anspruchs hat das klagende Land sich auf die Standliste Nr. 2 vom 24. Januar 1953 bezogen. Diese soll den Bestand der am 24. Januar 1953 zur Sicherheit übereigneten Waren ausweisen. Sie enthält in der ersten Spalte unter der Überschrift "Genaue Bezeichnung der Ware, Zahl und Menge" die Eintragung:
Aräometer und Thermometer, Fertigwaren als Warenlager in einfacher Ausführung/eichfähiger Ausführung
Erklärung unter Vorbehalt der Nichtigkeitserklärung
in der zweiten Spalte ist unter der Überschrift "Genaue Bezeichnung des Lagerorts" vermerkt:
Warenlager Raum 1 im Erdgeschoß links und dessen Nebenraum,
und in der dritten Spalte heißt es unter der Überschrift "Wertanschlag":
ca. 8.000,- DM, ca. 20.000,- DM, insgesamt 28.000,- DM.
Am Schlusse der Liste hat der Kaufmann G. schließlich noch erklärt:
"Ich versichere, daß ich zur freien Verfügung über die übereigneten Gegenstände berechtigt bin und daß diese nicht dem Eigentumsvorbehalt eines Dritten unterliegen. Es ist mir bekannt, daß ich zur Abgabe dieser Erklärung nicht berechtigt bin, wenn die Gegenstände mir mit Eigentumsvorbehalt geliefert und bei Abgabe dieser Erklärung von mir noch nicht endgültig bezahlt waren. (Die Hingabe eines Wechsels oder Schecks gilt nicht als endgültige Zahlung, solange die Einlösung dieser Papiere nicht erfolgt ist.)"
Am 20. November 1952 wurde die Firma G. in eine Kommanditgesellschaft, die jetzige Beklagte zu 1), umgewandelt. Der Kaufmann G. wurde alleiniger Komplementär. Er brachte sein bisheriges Geschäft mit allen Aktiven und Passiven in die Kommanditgesellschaft ein. Als Kommanditisten beteiligten sich die Beklagte zu 2) mit einer Einlage von 24.500,- DM und ihr alleiniger Geschäftsführer, der Kaufmann M., mit einer Einlage von 500,- DM. M. wurde auch zum Prokuristen der Kommanditgesellschaft bestellt. Er ist noch jetzt als solcher im Handelsregister eingetragen. Am 17. Januar 1953 räumte die Klägerin zu 2) der Beklagten zu 1) einen Kredit von 30.000,- DM an. Um dieses Darlehn zu sichern, schloß die Beklagte zu 1), vertreten durch ihren Prokuristen M., am 24. Januar 1953, - also am selben Tage, an dem die obenerwähnte Standliste aufgestellt worden ist mit der Klägerin zu 2) einen als "Mantelsicherungsübereignung" bezeichneten Vertrag, in dem es u.a. heißt:
"Zur Sicherung aller Ansprüche, welche die Bank aus dieser Kreditgewährung gegen den Kreditnehmer oder dessen Rechtsnachfolger auch bei Abänderung der Rechtsform jetzt oder künftig zustehen, überträgt der Kreditnehmer das Eigentum an den nachfolgend aufgeführten Waren auf die Bank:
"versandfertige Aräometer (geeicht), Hilfsstoffe, Zubehör zur Fertigung, Füllmaterial, Halbfabrikate und Glasröhren,
lagernd in den im Grundriß des Betriebsgebäudes W. - H. (vom September 1951 Architekt W.) mit Bläserei, Röhrenlager und Justiererei bezeichneten Räume sowie in einem Kellerraum gegenüber der Heizung laut anhängender Lagerskizze."
Die Bank und der Kreditnehmer sind sich darüber einig, daß mit dem Tage der Unterzeichnung dieser Erklärung das Eigentum an diesen Waren auf die Bank übergeht. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, daß der Kreditnehmer die übereigneten Gegenstände für die Bank unentgeltlich in Verwahrung nimmt. Er verpflichtet sich, die Waren sorgfältig zu verwahren und zu behandeln.
Dem Kreditnehmer wird in jederzeit widerruflicher Weise das Recht eingeräumt, im Rahmen seines Geschäftsbetriebes dem übereigneten Lager Gegenstände zu entnehmen und zu veräußern oder zu verarbeiten. Der Kreditnehmer verpflichtet sich, den Gegenstand des übereigneten Warenlagers stets auf der Höhe zu halten, daß diese stets einen Wert von
DM 15.000,-
ausmacht. Er hat daher in Ausführung der vorstehenden Verpflichtung als Ersatz für die entnommenen Gegenstände und auch für eine etwaige Wertminderung des übereigneten Lagers dem Lager neue Gegenstände sogleich nach der Entnahme oder Wertminderung in dem Werte zuzufügen, daß der vereinbarte Stand des übereigneten Lagers wieder erreicht wird.
Die Bank und der Kreditnehmer nehmen bezüglich der als Ersatz und Ergänzung zu übereignenden Waren hiermit schon jetzt die dingliche Einigung vorweg; sie sind sich darüber einig, daß mit der Einbringung in das Übereignungslager das Eigentum an diesen Gegenständen, die ebenfalls vom Kreditnehmer unentgeltlich für die Bank in Verwahrung genommen werden, auf die Bank übergeht. Der Kreditnehmer gibt hinsichtlich der übereigneten Gegenstände folgende Versicherung ab:
"Ich versichere, daß ich zur freien Verfügung über die übereigneten Gegenstände berechtigt bin, und daß diese nicht dem Eigentumsvorbehalt eines Dritten unterliegen. Es ist mir bekannt, daß ich zur Abgabe dieser Erklärung nicht berechtigt bin, wenn die Gegenstände mir mit Eigentumsvorbehalt geliefert und bei Abgabe dieser Erklärung von mir nicht endgültig bezahlt waren. (Die Hingabe eines Wechsels oder Schecks gilt nicht als endgültige Zahlung, solange die Einlösung dieser Papiere nicht erfolgt ist.)"
Der Kreditnehmer verpflichtet sich, die in das Eigentum der Bank übergehenden Waren von anderen, der Bank nicht gehörenden, getrennt zu halten, insbesondere fremde Gegenstände der gleichen Art, sowie Gegenstände, die mit Rechten Dritter, insbesondere Eigentumsvorbehalten, belastet sind, nicht in das Sicherungsübereignungslager zu bringen.
Über die übereigneten Gegenstände sind genaue Bücher oder Verzeichnisse zu führen. Zum Letzten eines jeden Monats ist der Bank eine Aufstellung (Standliste) der übereigneten Gegenstände vorzulegen. Falls eine solche Standliste mit dem tatsächlichen Bestand an dem Lagerort nicht übereinstimmt, wird dadurch nichts daran geändert, daß sämtliche an dem vereinbarten Lagerort liegenden Waren übereignet sind. Das gleiche gilt für den Fall, daß der Bestand in dem Übereignungslager geringer oder größer ist, als dies in dieser Übereignungserklärung vereinbart wurde; auch dann sind sämtliche in dem vereinbarten Lager liegenden Waren der Bank übereignet. ..."
Dem Vertrag wurde die darin angegebene Lagerskizze und eine Standliste Nr. 10, die ähnliche Angaben wie die vorher erwähnte enthält, und dazu der weitere Vermerk
"Anschlußübereignung der restlich vorhandenen Aräometer an das erste Staatsdarlehn, ausgenommen 400 Stück, die dem Finanzamt übereignet sind",
beigefügt.
Im Jahre 1954 geriet die Beklagte zu 1) in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Der Kaufmann M. focht für sich und die Beklagte zu 2) den Vertrag über die Gründung der Kommanditgesellschaft wegen arglistiger Täuschung an. Am 10. März 1954 wurde die Zwangsverwaltung über das dem Kaufmann G. gehörende Fabrikgebäude der Beklagten zu 1) angeordnet. Am 14. März 1954 schloss der Kaufmann M. für die Beklagte zu 2) mit der Beklagten zu 1) einen vorläufigen Pachtvertrag über den Betrieb der Beklagten zu 1), Dieser Vertrag enthält folgende Bestimmungen:
"§1. Die Finanzlage der Firma Gebrüder G. macht es ihr unmöglich, die laufende Produktion aufrechtzuerhalten. Sie verpachtet daher mit Wirkung ab 15.3.1954 den Betrieb an die S. G. GmbH.
§2. Vorerst übernimmt die S. G. die laufende Finanzierung der Materialbeschaffung und der Löhne.
Diese Zahlungen laufen a conto, werden monatlich abgerechnet wie folgt. Der AusstoB der Ware bisheriger Preis minus 10 % ist der Abrechnungsbetrag.
Als Pacht werden dann 10 % dieses Betrages wieder gezahlt.
§3. Sollte die Firma G. in Liquidation gehen, so bleibt der Pachtvertrag unabhängig von diesen Vorgängen bestehen.
Mit den Eigentümern (der sicherungsübereigneten Gegenstände) ist, soweit die Sachen benutzt werden, sofort eine Regelung zu treffen.
Die Arbeitskräfte würden dann notfalls von der Schwäbischen Glasindustrie als Arbeitgeber beschäftigt.
§4. Diese Regelung soll am 1. Mai durch einen in alle Einzelheiten gehenden Vertrag abgelöst werden."
Auf Grund dieses Vertrages führte die Beklagte zu 2) den Betrieb der Beklagten zu 1) in den bisherigen Räumen weiter. Sie übernahm auch den größten Teil der Belegschaft. In das Handelsregister wurden keine Änderungen eingetragen.
Am 18. März 1954 verstarb der Kaufmann G.. Seine Erben sind, da seine nächsten Angehörigen die Erbschaft ausgeschlagen haben, bisher nicht ermittelt.
Die Tochter des Kaufmanns G. hat, bevor sie die Erbschaft ausschlug, mit dem Kaufmann M. eine Vereinbarung vom 5. April 1954 getroffen, durch welche der erwähnte Pachtvertrag in einigen Punkten geändert werden sollte.
Die Kläger kündigten die Darlehn am 12. April 1954 und am 27. April 1954. Sie erwirkten zunächst beim Landgericht Mosbach eine einstweilige Verfügung, durch die für sie der in Mitverschluß an den in den Sicherungsübereignungsverträgen bezeichneten Räumen angeordnet wurde. Auf den Widerspruch der Beklagten hat das Landgericht die einstweilige Verfügung bestätigt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen.
Durch Beschluß vom 9. Dezember 1954 hat das Landgericht den Klägern eine Frist von einem Monat zur Erhebung der Klage wegen des der einstweiligen Verfügung zugrunde liegenden Anspruchs gesetzt. Die Kläger haben darauf die den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildende Klage erhoben und beantragt,
die Beklagten zu verurteilen,
- a)
die versandfertigen Aräometer (geeicht), Hilfsstoffe, Zubehör zur Fertigung, Packmaterial, Füllmaterial, Halbfabrikate und Glasröhren, lagernd in folgenden Räumen des Betriebsgebäudes der Beklagten zu 1), nämlich in der Bläserei, im Röhrenlager, in der Justiererei sowie im Kellerraum gegenüber der Heizung (siehe Lagerskizze als Anlage zur Mantelsicherungsübereignung vom 24. Januar 1953) an die Klägerin zu 2),
- b)
die Aräometer, Thermometer und Fertigwaren als Warenlager lagernd im Fertigwarenraum mit Nebenraum im Erdgeschoß desselben Gebäudes an die Klägerin zu 1) herauszugeben.
Die Beklagte zu 2) hat Klagabweisung beantragt. Sie hat vorgetragen, die Sicherungsübereignungsvertrage seien zwar gültig, da sie nicht richtig durchgeführt worden seien, sei aber kein Eigentum auf die Kläger übergegangen. In den im Klagantrag bezeichneten Räumen befänden sich auch zahlreiche Waren der in den Verträgen genannten Art, die sie erst nach dem Abschluß des Pachtvertrages dorthin verbracht habe und die ihr gehörten. Besitzer der herausverlangten Gegenstände sei auch nicht sie, sondern allein der Zwangsverwalter. Die Beklagte zu 1) ist in dem zur mündlichen Verhandlung anberaumten Termin nicht erschienen. Gegen sie ist Versäumnisurteil ergangen. Gegen dieses Urteil hat sie frist- und formgerecht Einspruch eingelegt mit dem Antrag, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Kommanditgesellschaft bestehe nicht mehr. Der Kaufmann M. sei daher, wie den Klägern bekannt gewesen sei, nicht mehr ihr Prokurist. Die Klage sei ihr daher nicht ordnungsmäßig zugestellt. Ferner hat sie sich das Verteidigungsvorbringen der Beklagten zu 2) zu eigen gemacht. Die Kläger haben beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Das Landgericht hat das Versäumnisurteil aufrechterhalten und die Beklagte zu 2) gleichfalls als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 1) nach dem Klagantrag verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihre im ersten Rechtszug gestellten Anträge weiterverfolgen. Die Kläger bitten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Rechtsansicht der Revision, die Klage sei der Beklagten zu 1) nicht ordnungsgemäß zugestellt, ist irrig. Die Beklagte zu 1) ist eine Kommanditgesellschaft. Als solche ist sie zwar partei-, aber nicht prozeßfähig. Sie wird in einem Rechtsstreit grundsätzlich von ihren gesetzlichen Vertretern vertreten, an die nach §171 ZPO auch die Zustellungen zu richten sind. Eine Klage kann aber nach §§253, 173 ZPO auch dadurch wirksam erhoben werden, daß sie einem Prokuristen der Kommanditgesellschaft zugestellt wird. Das ist hier geschehen. Die Klage ist dem Kaufmann M. in seiner Eigenschaft als Prokurist der Beklagten zu 1) zugestellt worden. M. ist zum Prokuristen dieser Gesellschaft bestellt worden und auch noch als solcher im Handelsregister eingetragen. Nach §15 HGB wird sonach vermutet, daß der Kaufmann M. auch jetzt noch Prokurist der Beklagten zu 1) ist. Diese muß beweisen, daß entgegen dem Schweigen des Handelsregisters die Prokura erloschen ist und daß den Klägern diese Tatsache bekannt war. Dieser Beweis ist nicht geführt. Die Prokura ist insbesondere nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht durch eine endgültige Einstellung des Geschäftsbetriebes der Beklagten zu 1) erloschen. Die Beklagte zu 1) befand sich bereits zu Lebzeiten ihres Komplementärs August G. in wirtschaftlicher Bedrängnis. Sie mußte versuchen, diese Schwierigkeiten zu überwinden. Zu diesem Zweck schloß sie den vorläufigen Pachtvertrag vom 14. März 1954 mit der Beklagten zu 2). Der Abschluß dieses Vertrages bedeutete, wie das Berufungsgericht rechtlich zutreffend ausgeführt hat, noch keine endgültige Einstellung des Gewerbebetriebes. Wenn auch die Möglichkeit in Betracht gezogen wurde, die Beklagte zu 1) aufzulösen, so sollte der Vertrag doch zunächst nur eine vorläufige Regelung herbeiführen. Der rein tatsächliche Zustand, der durch diesen Vertrag geschaffen worden ist, besteht im wesentlichen auch jetzt noch. Unter diesen Umständen könnte eine endgültige Aufgabe des Geschäftsbetriebes, die zu einem Erlöschen der Prokura des Kaufmanns M. geführt hätte, nur angenommen werden, wenn ein Beschluß der Gesellschaft dahin gefaßt worden wäre, daß der Betrieb nicht wieder aufgenommen werden sollte. Ein solcher Beschluß ist aber nicht gefaßt worden, da der Komplementär August G. bereits am 18. März 1954 verstarb und da seine in die Gesellschafterstellung eingerückten Erben bisher nicht ermittelt sind und daher nicht tätig werden könnten. Auf die vom Berufungsgericht erörterte Entschließung der Tochter des Erblassers, Frau B., die zu dem Ergänzungsvertrag vom 5. April 1954 führte, kommt es insoweit nicht an, da sie die Erbschaft später ausgeschlagen hat und daher keine Entschließung darüber fassen konnte, ob der Gewerbebetrieb endgültig aufgegeben werden sollte.
II.
Die Revision muß jedoch aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten dazu führen, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückzuführen.
Die Rechtslage ist für die Ansprüche der beiden Kläger eine verschiedene.
1.
Soweit es sich um den Anspruch des klagenden Landes handelt(Klägers zu 1), tragen die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die Ansicht, das Land sei Eigentümerin der von ihm herausverlangten Gegenstände geworden. In dem Mantelsicherungsübereignungsvertrag vom 8. April 1952 war in §2 bestimmt, daß das Land Eigentum an denjenigen Gegenständen erlangen solle, die in den beigefügten und später zu übersendenden Bestandsverzeichnissen aufgeführt seien. Ferner war vereinbart, daß die Sicherungsgeberin diese Gegenstände weiter auf Grund einer Leihe besitzen dürfe. Diese Bestimmung zusammen mit dem Inhalt der Bestandsverzeichnisse ergab sonach an sich, an welchem Gegenstand das Eigentum übergehen sollte. Die Standliste 2 (Abschrift Bl. 17 der Beiakten Q 19/54 des Landgerichts in Mosbach), auf die das klagende Land sich in der Klageschrift bezogen hatte, läßt jedoch für sich allein nicht erkennen, welche bestimmten Gegenstände übereignet waren, da sie nur allgemeine Angaben enthält. Das Berufungsgericht hat hierzu keine weiteren Feststellungen getroffen, die es dem Revisionsgericht ermöglichen würden zu prüfen, ob und an welchen der bezeichneten Gegenstände das Eigentum übergegangen ist. Der erkennende Senat hat in seinem in BGHZ 21, 52 veröffentlichten Urteil ausgeführt, die Einigung bei einer Übereignung erfordere, daß die Parteien eine Vorstellung darüber haben, an welchen konkret bestimmten Sachen das Eigentum auf den Erwerber übergehen solle. Ohne diese Vorstellung liege keine Einigung vor. Die Angaben in der Standliste Nr. 2 sind nicht so genau, daß die Beteiligten aus ihnen die notwendige Vorstellung über die bestimmten zu übereignenden Gegenstände hätten gewinnen können. Dort waren nur die Gattungsbezeichnung der zu übereignenden Waren, der Räume, in denen sie sich befanden, und ihr Wert angegeben. Dieser Mangel kann allerdings noch nicht dazu führen, daß das Revisionsgericht die Klage abweist. Denn eine wirksame Übereignung könnte vorliegen, wenn die Angaben in dem Vertrag vom 8. April 1952 und den Bestandsverzeichnissen die tatsächlichen, mit genügender Bestimmtheit getroffenen Vereinbarungen der Parteien nur unvollständig wiedergegeben hätten. Falls sich aus den in RGZ 113, 57 [62]; 129, 61 und 132, 183 [187] veröffentlichten Urteilen ergeben sollte, daß nach Ansicht des Reichsgerichts die zur Sicherheit übereigneten Gegenstände in der über die Sicherungsübereignung aufgenommenen Vortragsurkunde selbst genügend bestimmt bezeichnet sein müssen, würde der Senat sich dieser Ansicht nicht anschließen; denn Einigung und Übergabe können auch formlos erfolgen. Der Inhalt der schriftlichen Vereinbarung über die Sicherungsübereignung kann daher auch durch weitere mündliche Vereinbarungen ergänzt werden. Wenn daher die schriftlichen Angaben nicht genügend bestimmt sind, kann diese Bestimmung sich doch aus den sonstigen mündlich getroffenen Abreden ergeben. Eine ausreichende Einigung würde vorliegen, wenn die Beteiligten sich vielleicht auch nur stillschweigend darüber einig gewesen wären, daß das klagende Land das Eigentum ausnahmslos an allen Waren erlangen sollte, deren Art die Bestandsliste angab und die an dem in der Bestandsliste angegebenen Tage sich in den dort genannten Räumen befanden, und wenn nach den Parteivereinbarungen auch nur diejenigen Waren dieser Art in die genannten Räume gebracht werden sollten, an denen der Sicherungsgeber das unbeschränkte Eigentum hatte. Ob die Beteiligten dahin gehende genügend bestimmte Vereinbarungen mündlich neben den allgemein gehaltenen unbestimmten schriftlichen Abreden getroffen haben oder ob diese unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände vielleicht selbst so ausgelegt werden können, muß das Berufungsgericht noch feststellen. Schon um diese Feststellung treffen zu können, mußte, da diese wesentlichen Gesichtspunkte in den Tatsacheninstanzen bisher nicht erörtert worden sind, das angefochtene Urteil, soweit es den Anspruch des klagenden Landes betrifft, aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgerichtzurückverwiesen werden.
2.
Was den Anspruch der Klägerin zu 2) angeht, so ist die Rechtslage wie folgt zu beurteilen.
a)
Der als Mantelsicherungsübereignungsvertrag bezeichnete Vertrag vom 24. Januar 1953 (Abschrift Bl. 21 f der Beiakten Q 19/54 des Landgerichts in Mosbach) bestimmt, daß die Klägerin zu 2) das Eigentum an ausnahmslos allen Waren bestimmter Art erlangen sollte, die sich bei Vertragsschluß in den in dem Vertrag angegebenen Räumen befanden oder die später dorthin verbracht würden. Die Sicherungsgeberin erklärte, daß ihr das unbeschränkte Eigentum an diesen Waren zustünde, und sie verpflichtete sich, nur solche Waren, an denen sie das unbeschränkte Eigentum hatte, in das Lager einzubringen. Danach erlangte die Klägerin zu 2) das Eigentum an allen Waren der in dem Vertrag bezeichneten Art, die sich am Tage des Vertragsschlusses in den in dem Vertrag bezeichneten Räumen befanden und die später von der Sicherungsgeberin dorthin verbracht wurden. Zweifelhaft könnte höchstens sein, ob die Art der zu übereignenden Waren von den Parteien auch insoweit genügend deutlich bezeichnet worden ist, als es in dem Vertrag allgemein heißt "Hilfsatoffe, Zubehör zur Fertigung, Füllmaterial". Es kommt darauf an, ob ein Fachmann auf Grund dieser allgemeinen Angaben anzugeben vermag, welche Art von Waren danach übereignet sein sollten und welche andere Arten von Waren, die sich möglicherweise auch noch in dem Lagerraum befanden oder dorthin gelangten, nicht übereignet waren. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht rechtlich zutreffend festgestellt hat, daß die Warengattung in dem Vertrag genügend bestimmt bezeichnet worden ist; denn das Urteil mußte, wie bereits angedeutet, ohnehin in vollem Umfang aufgehoben werden.
b)
Die Beklagten sind durch das angefochtene Urteil verurteilt worden, an die Klägerin zu 2) alle in den angegebenen Räumen befindlichen Waren jener Art herauszugeben. Die Beklagten hatten sich darauf berufen, daß, nachdem der Kaufmann G. verstorben und die Werksanlagen an die Beklagte zu 2) verpachtet worden seien, von dieser noch ihr gehörende Waren jener Art in die Räume gebracht worden seien. Das Berufungsgericht hat diesen Vertrag nicht als widerlegt angesehen. Es hat dennoch die Verurteilung in dem angegebenen Umfang ausgesprochen und ausgeführt, es sei lediglich Sache der Vollstreckung, die zusammen gelagerten Gegenstände zu trennen. In den Verträgen sei genau gesagt, welche Gegenstände übereignet seien. Die Beklagte zu 2) müsse im Wege der Drittwiderspruchsklage beweisen, daß ein Teil der etwa weggeholten gemeinsam gelagerten Sachen der Beklagten zu 2) gehöre.
Das Berufungsgericht konnte die Beklagten nur zur Herausgabe derjenigen Gegenstände verurteilen, deren Herausgabe die Klägerin von ihnen verlangen konnte. Da die Klägerin ihre Ansprüche nur auf ihr Eigentum an den begehrten Gegenständen stützt, konnte das Berufungsgericht die Beklagten nur zur Herausgabe derjenigen Gegenstände verurteilen, von denen erwiesen ist, daß sie Eigentum der Klägerin sind. Es ist rechtlich nicht zulässig, die Beklagten allgemein zur Herausgabe zu verurteilen in der Annahme, die gleichfalls zur Herausgabe verurteilte Beklagte zu 2) könne gegen die Vollstreckung aus dem Urteil mit der Drittwiderspruchsklage insoweit vorgehen, als die Herausgabe solcher Gegenstände verlangt würde, die der Klägerin nicht übereignet sind. Würde die Klägerin aus dem Urteil vollstrecken, so könnte die Beklagte zu 2) sich mit keinem Rechtsmittel dagegen wehren, daß ihr alle Gegenstände der in dem Urteil bezeichneten Gattungen, die in den in dem Urteil angegebenen Räumen lagern, fortgenommen werden; denn sie wäre rechtskräftig zur Herausgabe dieser Gegenstände verurteilt.
Das angefochtene Urteil mußte daher, auch soweit es sich um die Ansprüche der Klägerin zu 2) handelt, aufgehoben werden, damit das Berufungsgericht erneut prüfen kann, an welchen Gegenständen die Klägerin zu 2) das Eigentum erlangt hat. Nur zur Herausgabe dieser Gegenstände können die Beklagten verurteilt werden.