Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.12.2024, Az.: BVerwG 10 B 10.24 (10 C 7.24)
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Verneinung der Abfallbesitzereigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 9 KrWG im Falle der Eigentümerschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bzgl. der Grundstücke
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.12.2024
- Aktenzeichen
- BVerwG 10 B 10.24 (10 C 7.24)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 30772
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2024:191224B10B10.24.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Sächsen - 16.02.2024 - AZ: 4 A 112/22
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Dezember 2024
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Rublack und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schemmer und Dr. Günther
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 16. Februar 2024 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 99,59 € festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist auf die Beschwerde des Beklagten wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob die Abfallbesitzereigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 9 KrWG bei Abfall, der auf tatsächlich und rechtlich frei zugänglichen Grundstücken abgelagert wird, zu verneinen ist, wenn die Grundstücke im Eigentum einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen.