Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.06.2003, Az.: 1 StR 229/03
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Einziehung von Betäubungsmitteln
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.06.2003
- Aktenzeichen
- 1 StR 229/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 14143
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Augsburg - 22.01.2003
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 18. Juni 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22. Januar 2003 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von dem sichergestellten Bargeld 600,00 EUR nicht für verfallen erklärt, sondern eingezogen werden (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:
"Die bei dem Angeklagten sichergestellten Geldbeträge sind nach den Urteilsfeststellungen als bereitgehaltenes Kaufgeld für den Betäubungsmittelerwerb bestimmt gewesen (UA S. 9). Die Strafkammer hat in den Gründen des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, dass dieses Geld nicht - wie im Urteilstenor angeordnet - dem Verfall, sondern der Einziehung unterliegt (UA S. 21). Eine Einziehung kann allerdings nicht auf § 33 BtMG, sondern nur auf § 74 StGB gestützt werden, weil sich die Straftat nicht auf das Geld bezog, dieses vielmehr zur Tatbegehung gebraucht wurde."
Dem schließt sich der Senat an und ersetzt demgemäß die Verfallserklärung durch die hier gebotene Einziehungsanordnung. Der Angeklagte hätte sich insoweit nicht anders verteidigen können. Der Senat kann auch mit Sicherheit ausschließen, dass die Strafzumessung hiervon berührt worden wäre.