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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.12.1983, Az.: 5 AZR 425/80

Geltendmachung von Ansprüchen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
07.12.1983
Aktenzeichen
5 AZR 425/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10036
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Frankfurt 03.01.1980 - 5 Ca 221/79
LAG Frankfurt 16.06.1980 - 1 Sa 195/80

Fundstellen

  • BAGE 44, 337 - 344
  • DB 1984, 996

Amtlicher Leitsatz

1. § 16 BRTV-Bau enthält eine zweistufige Ausschlußklausel. Der Gläubiger muß beide Fristen wahren, wenn er sich seinen Anspruch erhalten will.

2. Die Frist für die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs (§ 16 Abs. 2 BRTVBau) beginnt erst, wenn der Schuldner nach der schriftlichen Geltendmachung (§ 16 Abs. 1 BRTV-Bau) den Anspruch ablehnt oder sie innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Geltendmachung nicht erklärt.

3. Der Schuldner kann ohne voraufgegangene schriftliche Geltendmachung des Gläubigers nicht durch die Erklärung, er lehne die Forderung ab, die Frist für die gerichtliche Geltendmachung in Lauf setzen.